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bei dem Burgemeister wenigstens drei Monate vorher anbringen, und widrigen
Falls, wofern naͤmlich alsdann das Geschaͤft mit Inbegriff der etwa noͤthigen
Berichtigung der Abschätzung und Klassiszirung vor Eintritt des nächsten Neu-
jahrstages nicht gänzlich abgeschlossen werden kann, sich gefallen I# daß die
Wirkung des Bertrages bis zum Datum des Genehmigungs-Reskripts der
Provinzial-Feuer= Sozietäts-Direktion verschoben bleibt. In beiden Fällen
77. und 78.) muß jedoch die schließliche Genehmigung binnen längstens drei
onaten nach der Anmeldung des Amtrages erfolgen, und soll widrigenfalls die
Wirkung des später zu Stande gebrachten Vertrages, wofern nicht der Antra-
gende selbst die Verzögerung verschuldet hat, schon mie Ablauf dieser drei Me-
nate eintreten.
é. 79. Die Abschätzungs-Verhandlungen müssen übrigens ordentlicher
Weise bis längstens sechs Wochen vor dem Eintritt des Aufnahme-Termins
bewirkt, und bis dahin überhaupt alle Aufnahme-Geschäfte, vollständig zur
höheren Genehmigung vorbereitet, abgeschlossen und von dem Burgemeister an
den Landrath befördert werden. Der Landrath hat sodann dieselben zu prüfen,
und in längstens vierzehn Tagen an die Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion
zur endlichen Feststellung einzusenden.
6. 80. Bei bloßen Erhöhungen der Persicherungs-Summen kommt es
darauf an, ob solche auf den Grund einer schon vorhandenen Taxe und Be-
schreibung und des der letztern angefügten Attestes zulassig sind und nachgesucht
werden, oder ob es der erneuerten Genügung der Erfordernisse der 96. 18. ff.
E7 Im letztern Falle findet die Vorschrift der 96. 78. und 79. statt. Solche
Erhöhungen aber, die bloß auf den Grund der schon vorhandenen Dokumente
zu bewirken sind, ingleichen Heruntersetzungen der Persicherungssumme, und
gänzliche Löschungen können noch bis sechs Wochen vor dem nächsten Ein= und
Auetrits-Termine rechtsgültig nachgesucht, und müssen bis dahin angenom-
men werden.
6 81. Anträge dieser Art, welche nach Worstezendem zu spat eingehen,
um noch für den nächsten Termin erledigt werden zu können, werden im Zwei-
felsfall so angesehen, als ob sie im baufe der nächstfolgenden Periode zu gehs-
riger Grist angebracht worden wären.
. 82. Spütestens vier Wochen vor dem Ein= und Auskrikts-Termine
müssen alle Berichte, Anträge, Beschreibungen und Taxen, welche die Landräthe
einzureichen haben, sowohl, was die Eintragungen, als was die Löschungen be-
trifft, in den Händen der Provinzial-Direktion seyn. Die letztere muß dann
vor allen Dingen diejenigen einzelnen Geschäfte, bei denen sich Erinnerungen
und Bedenken finden, die noch vor dem nächsten Ein= und Austritts-Termine
zu erledigen sind, schleunigst herausheben, und deshalb das Nöthige verfügen.
Bis zu diesem Zeitpunkte hin aber muß dieselbe die Berichtigung des Haupt-tager=
Bachegbewirken, und jedem Landrath die ihn angehenden Ausfertigungen zuge-
en lassen.
. 863. Bei entstehenden Brandunfällen ist der Eigenthämer des bescht-
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