Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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habe, und da es augenscheinlich in so kurzer Frist unthunlich ist, alle Gebdude- 
Eigenthümer insonderheit über ihren Willen zuvor zu befragen, und zugleich sich 
darüber, daß solchen Willens-Erklärungen, mit Rücksicht auf §. 14. des Pro- 
vinzial-Feuer-Sozietäts-Reglements oder sonst, nichts entgegenstehe, genügende 
Ueberzeugung zu verschaffen, so setzen Wir hiermit fest, daß, wiewohl die Theil- 
nahme an der Provinzial-Feuer-Sozietät ganz freiwillig seyn und bleiben soll, 
dennoch für die drei ersten Jahre ihres Bestehens diese Willkühr der Interes- 
senten nicht gänzlich statt haben, sondern jeder bei den bisher in der Provinz 
bestandenen und nach §5. 1. dieser Verordnung mit ultimo December 1836. auf- 
hörenden Feuer-Sozietäten assoziirte Besitzer rezeptionsfähiger Gebaude, als 
von selbst in die Prorinzial-Feuer-Sozietät übergehend angesehen, und den 
danach an ihn gemachten reglementsmäßigen Anforderungen zu genügen ver- 
pflichtet seyn soll. 
Von dieser Pflicht kann keiner der vorerwähnten Gebäude-Besitzer, es 
sey auch unter welchem Vorwande es wolle, entbunden werden. Es versteht 
sich aber von selbst, daß Jedermann, dem es fernerhin in der Feuer-Sozietät 
zu bleiben nicht ansteht, mit ultimo Dezember 1839. oder späterhin mit dem 
reglementsmäáßigen Austritts-Termine wieder austreten kann; nur muß sodann 
der Austritt nach weiterer Vorschrift des Provinzial-Feuer-Sozietäkts-Regle- 
ments gebührend nachgesucht, und nach dessen Grundsätzen heprült und weiter 
verhandelt werden. 
6. 12. Der Uebergang geschieht, ohne eine Erhöhung der Gersicherung, 
wenn sie verlangt und gehörig begründet wird, auszuschließen, so weit solches 
nach den beizubringenden Gebdude-Beschreibungen und den denselben angehäng- 
ten Attesten zulässig ist, mit der bisherigen Versicherungs-, oder mit der zu- 
nächst zuladssigen, in beiden Fällen durch Zehn theilbaren Summe. Findet in 
einzelnen Fällen die Berichtigung alles dessen, was zur Fesistellung des Werths 
und der Gersicherungs-Summe gehört, solche Hindernisse, datz es nicht mehr 
moͤglich ist, diesen Mangel noch im Laufe der Geschäfte 1836. zu ergänzen, so 
wird die Zulässigkeit der bisherigen Versicherungs= oder der nächst= untern durch 
Zehn theilbaren Summe vermuthet, und letztere mit Vorbehalt späterer Berich- 
tigung in das Lagerbuch übertragen. 
é. 13. Hiernach muß jeder Burgemeister sich davon, welche Gebäude 
innerhalb seines Bezirks bei einer der bisherigen und mit ultimo Dezember 
1836. aufhörenden Sozietäten, und in welchem Maaße sie assoziirt sind, eine 
vollständige und übersichtliche Kenntniß verschaffen. Zu diesem Zweck ist jede 
Behärde der eben gedachten Sozietcken verpflichtet, demselben zur Entnehmung 
der nörhigen Notizen ihre Bücher vorzulegen, oder ihm diese Notizen auf Be- 
gehren gratis mitzutheilen. 
1 Auch die Klassisikation aller derjenigen Gebäude, von denen Be- 
schreibung und Tare nach 66. 19. bis 21. des Reglements vorliegk, hat keine 
Schwierigkeit, und erfolgt nach den Worschriften des Reglements. Sollte aber 
in einzelnen Fällen Beschreibung und Tare nicht bis zum lsten September 1836. 
beschafft werden können, so setzt der Burgemeister die zu versichernden Ge- 
baude bis auf Weiteres in diesenige Klasse, wohin er sie nach seiner allgemei- 
nen Kenntniß derselben gehörig erachtet. Auch in diesen Fällen müssen die Ei- 
gen-
	        
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