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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNo. 5.—
(No. 1694.) Reglement für die Provinzlal= Feuer-Soziect der Provinz Posen. D. d. den
5ten Januar 1836.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
haben bei den in Unsern Staaken sast allgemein verbreiteten Feuer-Persicherungs-Sozietäten,
vorndmlich durch die Erfahrung der neueren Zeiten, mannigfache
Mängel und Unvollkommenheiten wahrgenommen. Theils hat die bisherige Zersplitterung
der öffentlichen Feuer-Versscherungsanstalten in zu viele kleine und erheblichen
Unfällen nicht gewachsene Sozietäten oft die Zuverlässigkeit und Sicherbeit
der vertragsmäßigen Zahlungen und Leistungen an die Verunglückten erschwert
und verletzt; theils haben bisher in fast allen diesen Sozietäten die Beiträge
zu den Sozietctssonds in sehr großen und unbilligen Mißverhältnissen zu
den verschiedenen Graden der Feuersgefahr, welcher die einzelnen Theilnehmer
nach Perschiedenheit der Lage und Deschaffenhen ihrer Gebdude ausgesetzt sind,
aufgebracht werden müssen; und endlich haben sich die in den einzelnen bisherigen
Feuer-Sozietäts-Reglements enthalkenen Bestimmungen, durch welche die
innern Rechts= und Verwaltungs-Verhdltnisse geordnet werden sollen, meistens
so unvollständig und unvollkommen gezeigt, daß die Revision und Berichtigung
derselben zu einem dringenden Bedürfniß geworden ist. Wir haben daher Allergnädigst
befohlen, daß das gesammte Feuer-Sojietätswesen einer allgemeinen
Revision unterworfen werde, und nachdem dieselbe durch Unser Staatsministerium
bewirkt, durch Unsern Staatsrath begutachtet, und Unsere sämmtlichen getreuen
Stände darüber und über die besonderen Bedürfnisse einer jeden Provinz
vernommen worden; so haben Wir in Foe alles dessen darüber, welche öffentliche
Feuer-Sozietäten, deren Zweck auf gegenseitige Versicherung von Gebduden
gegen Feuersgefahr gerichtet ist, in Unsern Staaten fortan bestehen sollen,
Beschluß genommen, und verordnen demnach, wie folgt:
6é. 1. Es soll für die ganze Provinz Posen in derjenigen Begrenzung,
welche dieselbe als Ober-Prsidial-Bezirk hat, sortan nur Eine öffentliche Sozietdt
bestehen, deren Zweck auf gegenseitige Wersicherung von Gebduden gegen
euersgefahr gerichtet und in welcher also diese Gefahr dergestalt gemeinschaftlich
übernommen ist, daß sich jeder Theilnehmer zugleich in dem Rechts-PerhäleniWz
eines Bersicherers und eines Wersicherten befindet, als Versicherer jedoch nur
Jahrgang 1836. (TNo. 1604.) N 5 mit
1.
Allgemeine
Bestimmun-=in.