Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNo.  5.—

 

(No.  1694.)  Reglement  für  die  Provinzlal=  Feuer-Soziect  der  Provinz  Posen.  D.  d.  den
5ten  Januar  1836.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

haben  bei  den  in  Unsern  Staaken  sast  allgemein  verbreiteten  Feuer-Persicherungs-Sozietäten,
  vorndmlich  durch  die  Erfahrung  der  neueren  Zeiten,  mannigfache
Mängel  und  Unvollkommenheiten  wahrgenommen.  Theils  hat  die  bisherige  Zersplitterung
  der  öffentlichen  Feuer-Versscherungsanstalten  in  zu  viele  kleine  und  erheblichen
  Unfällen  nicht  gewachsene  Sozietäten  oft  die  Zuverlässigkeit  und  Sicherbeit
  der  vertragsmäßigen  Zahlungen  und  Leistungen  an  die  Verunglückten  erschwert
  und  verletzt;  theils  haben  bisher  in  fast  allen  diesen  Sozietäten  die  Beiträge
  zu  den  Sozietctssonds  in  sehr  großen  und  unbilligen  Mißverhältnissen  zu
den  verschiedenen  Graden  der  Feuersgefahr,  welcher  die  einzelnen  Theilnehmer
nach  Perschiedenheit  der  Lage  und  Deschaffenhen  ihrer  Gebdude  ausgesetzt  sind,
aufgebracht  werden  müssen;  und  endlich  haben  sich  die  in  den  einzelnen  bisherigen
  Feuer-Sozietäts-Reglements  enthalkenen  Bestimmungen,  durch  welche  die
innern  Rechts=  und  Verwaltungs-Verhdltnisse  geordnet  werden  sollen,  meistens
so  unvollständig  und  unvollkommen  gezeigt,  daß  die  Revision  und  Berichtigung
derselben  zu  einem  dringenden  Bedürfniß  geworden  ist.  Wir  haben  daher  Allergnädigst
  befohlen,  daß  das  gesammte  Feuer-Sojietätswesen  einer  allgemeinen
Revision  unterworfen  werde,  und  nachdem  dieselbe  durch  Unser  Staatsministerium
  bewirkt,  durch  Unsern  Staatsrath  begutachtet,  und  Unsere  sämmtlichen  getreuen
  Stände  darüber  und  über  die  besonderen  Bedürfnisse  einer  jeden  Provinz
vernommen  worden;  so  haben  Wir  in  Foe  alles  dessen  darüber,  welche  öffentliche
  Feuer-Sozietäten,  deren  Zweck  auf  gegenseitige  Versicherung  von  Gebduden
  gegen  Feuersgefahr  gerichtet  ist,  in  Unsern  Staaten  fortan  bestehen  sollen,
Beschluß  genommen,  und  verordnen  demnach,  wie  folgt:
6é.  1.  Es  soll  für  die  ganze  Provinz  Posen  in  derjenigen  Begrenzung,
welche  dieselbe  als  Ober-Prsidial-Bezirk  hat,  sortan  nur  Eine  öffentliche  Sozietdt
  bestehen,  deren  Zweck  auf  gegenseitige  Wersicherung  von  Gebduden  gegen
euersgefahr  gerichtet  und  in  welcher  also  diese  Gefahr  dergestalt  gemeinschaftlich
übernommen  ist,  daß  sich  jeder  Theilnehmer  zugleich  in  dem  Rechts-PerhäleniWz
eines  Bersicherers  und  eines  Wersicherten  befindet,  als  Versicherer  jedoch  nur
Jahrgang  1836.  (TNo.  1604.)  N  5  mit

 

1.
Allgemeine

Bestimmun-=in.