Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

486  8  48.  Die  Rechtsfolgen  der  Pflichtverletzung.

erfüllung  oder  nicht  ordentlicher  Erfüllung.  Jedes  dolose  oder  kulpose
Verhalten  eines  Kontrahenten,  durch  welches  er  die  ordnungsmäßige
oder  vertragsmäßige  Leistung  vereitelt,  begründet  für  den  anderen
Kontrahenten  eine  Klage  auf  das  Interesse.

Bei  den  Dienstverhältnissen  oder  Gewaltverhältnissen  dagegen  tritt
an  die  Stelle  der  Forderung  der  Befehl,  und  an  die  Stelle  der  Klage
der  Zwang.  Die  Disziplinargewalt  ist  das  Recht  zur  Ausübung  dieses
Zwanges.  Es  bestand  im  Mittelalter  gegen  Lehnsmannen  und  gegen
Ministerialen  ;  es  bestand  bis  in  die  neuere  Zeit  gegen  Leibeigene  und
gegen  Dienstboten;  es  besteht  noch  jetzt  in  dem  Züchtigungsrecht  der
Eltern  und  Lehrherren,  in  dem  Recht  des  Schiftsführers  gegen  die
Mannschaft,  im  Heere  und  in  der  Marine').  Hierin  liegt  auch  das
Wesen  der  Disziplinargewalt  des  Staates  gegen  seine  Beamten;  es  ist
das  Mittel,  um  die  Erfüllung  der  Dienstpflicht  zu  erzwingen  °).  Der
Staat  bedarf  hierzu  keiner  Klage  vor  den  Gerichten,  denn  er  steht

1)  Im  Gegensatz  zu  den  Disziplinarvorschriften  für  Beamte  ist  die  Disziplinarstrafordnung
  für  das  Heer,  bezw.  für  die  Marine,  ein  wirkliches  Militärstrafgesetzbuch,
  das  für  die  leichteren  Fälle  die  Ergänzung  des  eigentlichen  vom
20.  Juni  1872  bildet.  Hier  schließt  auch  die  Bestrafung  auf  Grund  des  einen  Gesetzes
die  Bestrafung  auf  Grund  des  andern  Gesetzes  wegen  desselben  Tatbestandes  aus.
Die  Gründe  für  diese  besondere  Gestaltung  der  militärischen  Disziplin  sind  anschaulich
  dargelegt  worden  von  Heckera.a.0O.  Vgl.  Archiv  f.  öffentl.  Recht  Bd.  I,
S.  222;  vgl.  auch  v.  Bar,  Handbuch  des  Strafrechts  I,  S.  355.

2)  G.  Meyer,  Annalen  1876,  S.  673,  dem  Löning  a.  a.  O.  beistimmt,  meint,
daß  die  Disziplinarstrafe  kein  Mittel  sein  könne,  den  Beamten  zur  Erfüllung  seiner
Pflicht  anzuhalten,  da  sie  erst  ausgesprochen  wird,  weil  und  nachdem  der  Beamte
seine  Pflicht  verletzt  habe.  Er  widerlegt  sich  aber  selbst,  indem  er  bemerkt,  daß  die
Androhung  einer  Strafe  ein  indirektes  Zwangsmittel  sei,  und  er  räumt  ein,  dab
weder  in  der  Praxis  noch  in  der  Gesetzgebung  der  Unterschied  zwischen  Zwangsmittel
  und  Strafe  scharf  hervortrete.  Es  kann  auch  in  der  Tat  keinen  Unterschied
machen,  ob  generell  durch  Gesetz  dem  Beamten  Disziplinarbestrafung  angedroht  und
er  dadurch  zur  Pflichterfüllung  angehalten  wird,  oder  ob  ihm  im  einzelnen  Falle  die
disziplinarische  Ahndung  einer  konkreten  Pflichtverletzung  in  Aussicht  gestellt  wird,
um  dieselbe  zu  verhüten.  Otto  Mayer  a.a.0.  will  die  Idee  des  Erfüllungszwanges
als  unnötig  einfach  beiseite  lassen.  —  SeydellIl,  S.  272  wendet  gegen  die  Herleitung
  des  Dienststrafrechts  aus  der  Dienstgewalt  ein,  daß  wenigstens  in  den  schweren
Fällen  nicht  der  dienstliche  Vorgesetzte,  sondern  ein  Disziplinargericht  entscheide;
er  folgert  daraus,  daß  die  Disziplinargewalt  nicht  auf  die  Dienstgewalt  des  Dienstherrn,
  sondern  nur  auf  die  richterliche  Gewalt  des  Herrschers  gestützt  werden  könne.
Er  macht  also  von  der  Art  der  Behörde,  welche  in  Disziplinarsachen  entscheidet,
einen  Rückschluß  auf  das  Wesen  der  Disziplinargewalt.  Gegen  den  Einwand  aber,
daß  in  den  —  die  überwiegende  Mehrzahl  bildenden  —  leichteren  Fällen  die  Handhabung
  der  Dienstgewalt  und  des  Dienststrafrechts  in  den  Händen  des  Dienstvorgesetzten
  vereinigt  sind,  bemerkt  er,  daß  die  Art  und  Weise,  wie  der  Staat  die  verschiedenen
  öffentlichen  Aufgaben  an  seine  Behörden  verteilt,  nichts  an  der  inneren
Natur  dieser  Aufgaben  ändere;  die  Zuteilung  der  mannigfachen  Aufgaben  an  die  Behörden
  geschehe  nach  Rücksichten  der  Zweckmäßigkeit.  Dadurch  entzieht  er  selbst
dem  Grunde,  auf  welchen  er  den  Widerspruch  gegen  die  hier  vorgetragene  Ansicht
stützt,  die  Kraft;  übrigens  kommt  er  auch  zu  keinen  abweichenden  Folgerungen  von
seinem  Standpunkt  aus.