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3. Nach Ziffer 14 werden Betriebe, in welchen Dampfkessel oder durch elementare
Kraft bewegte Motoren zur Verwendung kommen, als versicherungspflichtig angesehen. Gleichwohl
bleiben solche Betriebe von der Versicherungspflicht befreit, wenn die Motoren nur
vorübergehend und ohne daß sie zur Betriebsanlage gehören, benutzt werden, —
vorausgesetzt, daß solche Betriebe nicht ohnehin nach den übrigen Bestimmungen der Ziffer 1
versicherungspflichtig sind.
Die vorübergehende Benutzung eines zur Betriebsanlage gehörenden, durch elementare
Kraft betriebenen Motors, z. B. die vorübergehende Benutzung einer zur Betriebsanlage
gehörenden Turbine zur Winterszeit, macht den Betrieb versicherungspflichtig. Ebenso
begründet die dauernde Benutzung eines nicht zur Betriebsanlage gehörenden Motors, z. B.
einer Lokomobile oder einer gemietheten, aus einem Nachbarhause herrührenden stationären
Kraft die Versicherungspflicht des Betriebes.
4. Als „Aufbereitungsanstalten“" sind anzumelden: gewerbliche Anlagen zur
mechanischen Reinigung bergmännisch gewonnener Erze,
als „Steinbrüche“; solche Anlagen, in denen die Gewinnung von Steinen gewerbsmäßig
und nach technischen Regeln über oder unter der Erde erfolgt,
als „Gräbereien (Gruben)“ die auf die Gewinnung der in den sogenannten oberflächlichen
Lagerstätten vorkommenden Mineralien (Mergel, Kies, Sand, Thon, Lehm ce.)
gerichteten Anlagen, in denen ein gewerbsmäßiger und nach technischen Regeln ausgeführter
Betrieb stattfindet. Die Ausbeutung eines eigenen Mergel= oder Torflagers zum
Gebrauch auf dem eigenen Acker oder in der eigenen Haushaltung, sowie der nicht nach technischen
Regeln erfolgende übliche Torfstich bäuerlicher Besitzer, auch wenn der Torf verkauft
wird, fällt nicht unter das Gesetz. — Nach technischen Regeln gewerbsmäßig betriebene Bernstein-,
Torf-, Kies= 2c. Baggereien sind als Gräbereien (Gruben) anzumelden.
Als „Bauhöfe“ sind anzumelden: die auf eine gewisse Dauer berechneten Anlagen für
Bauarbeiten (z. B. für Vorrichtung von Zimmerungen cc.).
5. Wer die Kraft seines stationären Motors an verschiedene Gewerbtreibende vermiethet,
muß, auch wenn er selbst die Kraft nicht benutzt, diesen Gewerbebetrieb mit Beziehung
auf seinen Maschinenwärter, Heizer 2c. anmelden. Desgleichen sind die einzelnen Unternehmer
der von diesem Motor bewegten Betriebe für ihre Unternehmungen anmeldungspflichtig.
(Vergl. Ziffer 3 Schlußsatz.)
6. Die gewerbsmäßigen Betriebe der Maurer, Zimmerer, Dachdecker, Steinhauer,
Brunnenmacher und Schornsteinfeger sind anzumelden, wenn in denselben auch nur ein Lehrling
beschäftigt wird, einerlei ob es sich um Neubauten 2c. oder Reparaturen 2c. handelt.
Personen, welche nicht gewerbsmäßig Maurer= 2c. Arbeiten ausführen, unterliegen der
Anmeldungspflicht nicht, wenn sie einen Bau durch direkt angenommene Arbeiter im Regiebetriebe
ausführen lassen.
Andererseits brauchen die Unternehmer das Bauhandwerk nicht persönlich erlernt zu
haben oder selbst auszuüben, um wegen ihrer Maurer--, Zimmer-, Dachdeckergesellen aumeldungspflichtig
zu sein. Zur Begründung der Anmeldungspflicht genügt es, daß der betreffende
Arbeitgeber gewerbsmäßig Maurer= 2c. Arbeiten ausführen läßt.
Nur die Zahl der im Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnenmacher-,
Schornsteinfeger-Gewerbe durchschnittlich beschäftigten Arbeiter ist anzumelden. Die Zahl der