Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

145

3.  Nach  Ziffer  14  werden  Betriebe,  in  welchen  Dampfkessel  oder  durch  elementare
Kraft  bewegte  Motoren  zur  Verwendung  kommen,  als  versicherungspflichtig  angesehen.  Gleichwohl
  bleiben  solche  Betriebe  von  der  Versicherungspflicht  befreit,  wenn  die  Motoren  nur
vorübergehend  und  ohne  daß  sie  zur  Betriebsanlage  gehören,  benutzt  werden,  —
vorausgesetzt,  daß  solche  Betriebe  nicht  ohnehin  nach  den  übrigen  Bestimmungen  der  Ziffer  1
versicherungspflichtig  sind.

Die  vorübergehende  Benutzung  eines  zur  Betriebsanlage  gehörenden,  durch  elementare
  Kraft  betriebenen  Motors,  z.  B.  die  vorübergehende  Benutzung  einer  zur  Betriebsanlage
  gehörenden  Turbine  zur  Winterszeit,  macht  den  Betrieb  versicherungspflichtig.  Ebenso
begründet  die  dauernde  Benutzung  eines  nicht  zur  Betriebsanlage  gehörenden  Motors,  z.  B.
einer  Lokomobile  oder  einer  gemietheten,  aus  einem  Nachbarhause  herrührenden  stationären
Kraft  die  Versicherungspflicht  des  Betriebes.

4.  Als  „Aufbereitungsanstalten“"  sind  anzumelden:  gewerbliche  Anlagen  zur
mechanischen  Reinigung  bergmännisch  gewonnener  Erze,

als  „Steinbrüche“;  solche  Anlagen,  in  denen  die  Gewinnung  von  Steinen  gewerbsmäßig
  und  nach  technischen  Regeln  über  oder  unter  der  Erde  erfolgt,

als  „Gräbereien  (Gruben)“  die  auf  die  Gewinnung  der  in  den  sogenannten  oberflächlichen
  Lagerstätten  vorkommenden  Mineralien  (Mergel,  Kies,  Sand,  Thon,  Lehm  ce.)
gerichteten  Anlagen,  in  denen  ein  gewerbsmäßiger  und  nach  technischen  Regeln  ausgeführter
  Betrieb  stattfindet.  Die  Ausbeutung  eines  eigenen  Mergel=  oder  Torflagers  zum
Gebrauch  auf  dem  eigenen  Acker  oder  in  der  eigenen  Haushaltung,  sowie  der  nicht  nach  technischen
  Regeln  erfolgende  übliche  Torfstich  bäuerlicher  Besitzer,  auch  wenn  der  Torf  verkauft
wird,  fällt  nicht  unter  das  Gesetz.  —  Nach  technischen  Regeln  gewerbsmäßig  betriebene  Bernstein-,
  Torf-,  Kies=  2c.  Baggereien  sind  als  Gräbereien  (Gruben)  anzumelden.

Als  „Bauhöfe“  sind  anzumelden:  die  auf  eine  gewisse  Dauer  berechneten  Anlagen  für
Bauarbeiten  (z.  B.  für  Vorrichtung  von  Zimmerungen  cc.).

5.  Wer  die  Kraft  seines  stationären  Motors  an  verschiedene  Gewerbtreibende  vermiethet,
  muß,  auch  wenn  er  selbst  die  Kraft  nicht  benutzt,  diesen  Gewerbebetrieb  mit  Beziehung
auf  seinen  Maschinenwärter,  Heizer  2c.  anmelden.  Desgleichen  sind  die  einzelnen  Unternehmer
der  von  diesem  Motor  bewegten  Betriebe  für  ihre  Unternehmungen  anmeldungspflichtig.
(Vergl.  Ziffer  3  Schlußsatz.)

6.  Die  gewerbsmäßigen  Betriebe  der  Maurer,  Zimmerer,  Dachdecker,  Steinhauer,
Brunnenmacher  und  Schornsteinfeger  sind  anzumelden,  wenn  in  denselben  auch  nur  ein  Lehrling
beschäftigt  wird,  einerlei  ob  es  sich  um  Neubauten  2c.  oder  Reparaturen  2c.  handelt.

Personen,  welche  nicht  gewerbsmäßig  Maurer=  2c.  Arbeiten  ausführen,  unterliegen  der
Anmeldungspflicht  nicht,  wenn  sie  einen  Bau  durch  direkt  angenommene  Arbeiter  im  Regiebetriebe
  ausführen  lassen.

Andererseits  brauchen  die  Unternehmer  das  Bauhandwerk  nicht  persönlich  erlernt  zu
haben  oder  selbst  auszuüben,  um  wegen  ihrer  Maurer--,  Zimmer-,  Dachdeckergesellen  aumeldungspflichtig
  zu  sein.  Zur  Begründung  der  Anmeldungspflicht  genügt  es,  daß  der  betreffende
Arbeitgeber  gewerbsmäßig  Maurer=  2c.  Arbeiten  ausführen  läßt.

Nur  die  Zahl  der  im  Maurer-,  Zimmer-,  Dachdecker-,  Steinhauer-,  Brunnenmacher-,
Schornsteinfeger-Gewerbe  durchschnittlich  beschäftigten  Arbeiter  ist  anzumelden.  Die  Zahl  der