Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Jahren,  bei  Partialschaͤben  nicht  in  laͤngstens  Einem  Jahre,  so  sind  die  Hypothekenglaͤubiger
  berechtigt,  die  Auszahlung  oder  Deposition  der  noch  ruͤckstaͤndigen
Entschaͤdigung  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen  am  Schlusse  des  H.  64.  zu
verlangen.

S.  67.

Bei  geringfuͤgigen  Schaͤden,  deren  Wiederherstellung  unzweifelhaft  ist,
kann  auf  Antrag  des  Versicherten  unter  Zustimmung  des  Bürgermeisters  (Amtmanns)
  von  dem  §.  65.  und  66.  vorgeschriebenen  Verfahren  Abstand  genommen,
  und  die  ganze  Entschädigungssumme  sofort  (F.  78.)  gezahlt  werden.

II.  Umfang  der  Ersatzverbindlichkeit  der  Sozietät  und
Auszahlung  der  Brandschadenvergütung.

g.  68.

Die  Brandschadenvergütung  wird  für  alle  Beschädigung  des  versicherten
Gebäudes  durch  Feuer  geleisiet,  ohne  daß  die  Art  und  der  Grund  der  Entstehung
  des  Feuers,  er  beruhe  in  höherer  Macht,  Zufall,  Bosheit  oder  Muthwillen,
  darin  einen  Unterschied  macht.

K.  09.

Wenn  jedoch  das  Feuer  von  dem  Versicherten  selbst  vorsätzlich  verursacht,
oder  mit  seinem  Wissen  und  Willen,  oder  auf  sein  Geheiß  von  einem  Dritten
angelegt  wird,  so  fällt  die  Verbindlichkeit  der  Sozietät  zur  Zahlung  der  Brandschadenvergütung
  fort.  Wegen  bloßen  Verdachts,  daß  der  Versicherte  das
Feuer  vorsätzlich  verursacht  habe,  kann  diese  Zahlung  nur  dann  vorenthalten
werden,  wenn  der  Verdacht  so  dringend  ist,  daß  auf  den  Grund  desselben  wider
ihn  die  gerichtliche  Untersuchung  eröffnet  worden.  In  diesem  Fall  hängt  es
von  dem  Ausfall  des  Urtheils  ab,  ob  die  Brandschadenvergütung  definitiv  wegfallt,
  oder  nach  rechtskräftig  entschiedener  Sache  nachzuzahlen  ist.  Wird  der
Versicherte  freigesprochen,  so  muß  die  Nachzahlung  mit  Bank-Deposttalzinsen
erfolgen;  im  gals  einer  Verurtheilung  aber  ist  die  Sozietät  dazu  nicht  verpflichret.
  Haften  auf  dem  abgebrannten  Gebaude  Hypothekenschulden,  so  findet
die  Bestunmung  im  §F.  64.  Anwendung.

F.  70.

Ist  der  Brand  entweder  durch  ein  bloßes  Versehen  des  Versicherten
selbst,  oder  aber  von  seinem  Ehegaktten,  Kindern  oder  Enkeln,  oder  von  seinem  Gesinde,
  oder  von  seinen  Hausgenossen  verursacht  worden,  so  darf  deshalb  die  Zahlung
der  Brandschadengelder  von  der  Sozietät  nicht  verweigert  werden.  Der  Sozietät
  bleibt  aber  in  solchen  Fällen  der  Civilanspruch  auf  Rückgewähr  nach  den
allgemeinen  Gesetzen  insoweit  vorbehalten,  als  dem  Versscherken  ersten  Falls

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