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Jahren, bei Partialschaͤben nicht in laͤngstens Einem Jahre, so sind die Hypothekenglaͤubiger
berechtigt, die Auszahlung oder Deposition der noch ruͤckstaͤndigen
Entschaͤdigung nach Maaßgabe der Bestimmungen am Schlusse des H. 64. zu
verlangen.
S. 67.
Bei geringfuͤgigen Schaͤden, deren Wiederherstellung unzweifelhaft ist,
kann auf Antrag des Versicherten unter Zustimmung des Bürgermeisters (Amtmanns)
von dem §. 65. und 66. vorgeschriebenen Verfahren Abstand genommen,
und die ganze Entschädigungssumme sofort (F. 78.) gezahlt werden.
II. Umfang der Ersatzverbindlichkeit der Sozietät und
Auszahlung der Brandschadenvergütung.
g. 68.
Die Brandschadenvergütung wird für alle Beschädigung des versicherten
Gebäudes durch Feuer geleisiet, ohne daß die Art und der Grund der Entstehung
des Feuers, er beruhe in höherer Macht, Zufall, Bosheit oder Muthwillen,
darin einen Unterschied macht.
K. 09.
Wenn jedoch das Feuer von dem Versicherten selbst vorsätzlich verursacht,
oder mit seinem Wissen und Willen, oder auf sein Geheiß von einem Dritten
angelegt wird, so fällt die Verbindlichkeit der Sozietät zur Zahlung der Brandschadenvergütung
fort. Wegen bloßen Verdachts, daß der Versicherte das
Feuer vorsätzlich verursacht habe, kann diese Zahlung nur dann vorenthalten
werden, wenn der Verdacht so dringend ist, daß auf den Grund desselben wider
ihn die gerichtliche Untersuchung eröffnet worden. In diesem Fall hängt es
von dem Ausfall des Urtheils ab, ob die Brandschadenvergütung definitiv wegfallt,
oder nach rechtskräftig entschiedener Sache nachzuzahlen ist. Wird der
Versicherte freigesprochen, so muß die Nachzahlung mit Bank-Deposttalzinsen
erfolgen; im gals einer Verurtheilung aber ist die Sozietät dazu nicht verpflichret.
Haften auf dem abgebrannten Gebaude Hypothekenschulden, so findet
die Bestunmung im §F. 64. Anwendung.
F. 70.
Ist der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Versicherten
selbst, oder aber von seinem Ehegaktten, Kindern oder Enkeln, oder von seinem Gesinde,
oder von seinen Hausgenossen verursacht worden, so darf deshalb die Zahlung
der Brandschadengelder von der Sozietät nicht verweigert werden. Der Sozietät
bleibt aber in solchen Fällen der Civilanspruch auf Rückgewähr nach den
allgemeinen Gesetzen insoweit vorbehalten, als dem Versscherken ersten Falls
in