thumbs : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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nachgelassene  Befugniß,  ihren  Bedarf  an  Salz  von  den  Salinen  selbst  abzuholen
  möglichst  erleichtert,  also  diese  Abholung  von  mehren,  bisher  damit
verbundenen  Schwierigkeiten  befreyet  werden  konnte.

In  Unserem  Abschieds  -Dekrete  vom  1.  Februar  d.  J.  haben  Wir  demnächst
  dem  getreuen  Landtage  zugesichert,  daß  ein  Uns  von  demselben  in  vorgedachten
  Beziehungen  überreichter  Aufsatz  von  Unserem  Landschafts-Kollegium
genau  geprüft  werden  solle,  damit  da5jenige,  was  die  Prüfung  bestehe,
  benutzt  werden  könne.  Jener  Aufsatz  beantragte  hauptsächlich  Herabsetzung
  der  Fuhrlohnvergütung,  welche  bisher  für  die  Herbeyführung  des
Salzes  von  den  Salinen  in  die  Salzuiederlagen  oder  in  die  Gemeinden  gezahlt
wurde,  und  Aufhebung  der  Salzniederlagen,  um  jedem  Orte,  wenigstens  auf
dem  Lande,  die  Abholung  des  Salzes  von  der  geeigneten  Saline  unmittelbar
gegen  billige  Transport-Vergütung  zu  überlassen.  Die  von  Unserem  Landschafts-Kollegium
  angestellte  gründliche  Prüfung  dieser  Vorschläge  hat,  bey  einigen
die  Maßregel  folgerichtig  erweiternden  Modifikationen,  ihre  Ausführbarkeit
und  eine  durch  solche  zu  erreichende,  nicht  unbedeutende  Ersparniß  an  Verwaltungs-=kosten
  ergeben,  wodurch  es  gelingen  könnte,  den  jährlichen  Reinertrag  der
Sal:steuer  um  den  sechsten  Theil  des  bisherigen  Abwurfes  derselben,  ohne
Erhöhung  der  Steuer,  zu  steigern.  Auch  konnte  Uns  hierbey  versichert  werden,
daß  im  Interesse  der  übrigen  Zollvereins-Staaten  gegen  die  mehrgedachten
Vorschläge  sich  Nichts  erinnern  lasse,  da  die  Kontrole  der  Salinen  und  die
Vorschriften  wegen  der  Legitimirung  und  Kontrolirung  der  Salz-Transporte
durch  deren  Ausführung  eine  Aenderung  nicht  erleiden  werden.

In  Betracht  nun,  daß,  so  weit  dieses  der  Natur  der  Sache  und  den  jedesmahl
  obwalrenden  Verhältmssen  nach  thunlich  zu  seyn  vermag,  dafür  zu
sorgen  ist,  daß  von  den  Beyträgen  aus  dem  Vermögen  und  Erwerbe  der
Staatsgenossen,  welche  als  Steuern  zu  Bestreitung  des  Staatsbedarfes  zu
leisten  sind,  so  wenig  alo  möglich  für  Kosten  der  Erhebung  und  Verwaltung
der  Steuern  aufgehe,  so  viel  als  möglich  dagegen  in  die  Staatskasse  zu  Erreichung
  der  Zwecke  fließe,  welchen  die  Steuern  als  Mittel  gewidmet  sind;
in  Erwägung  ferner,  daß  in  Betreff  der  Salzsteuer-Verwaltung  durch  dle
Vorschlage  und  #nträge  des  getreuen  Landtages  sich  in  einem  bedeutenden
Grade  die  empfohlene  Minderung  der  Kosten  der  Verwaltung,  die  Vereinfachung
  dieser  Verwaltung  und  die  Erhöhung  des  Reinertrages  der  Salzsteuer
erwarten  läßt;  in  Betracht  endlich,  daß  Wir  in  den  von  dem  getreuen  Land=