Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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schafst  oder  andern  auswärtigen  Sendung  und  durch  den  Wegfall  des  frühern  Gehalts
nicht  beeinträchtige#  werden,  und  sollen  daher  in  diesem  Falle  die  Gläubiger  den  gesandtschaftlichen
  Gehalt  nach  demselben  Becrage  zu  ihrer  Befriedigung  in  Anspruch  zu  nehmen
  berechtiget  seyn,  nach  welchem  ihnen  der  frühere  Gehalk,  den  geseßlichen  Worschriften
  zu  Folge,  zu  überlassen  war.

Hiernach  haben  sich  Unsere  Collegien  und  Beamte,  auch  Alle,  die  es  sonst  angehet,
gebührend  zu  achten  und  daran  Unsern  Willen  und  Meinung  zu  vollbringen.

Urkundlich  haben  Wir  dleses  Mandak,  welches,  in  Gemäßbeit#  des  Ceneralis  vom
1  Zten  Juli  1796  und  des  Mandaks  vom  9ten  März  1818,  H.  3,  zu  publiciren  ist,
eigenhändig  unterschrieben,  solches  auch  mic  Unserm  Kanzleisecrete  bedrucken  lassen.

So  gescheben  zu  Oresden,  am  2  94en  Mai  1829.

Anton.

Gottlob  Adolf  Ernst  Nostitz  und  Jänckendorf.

 

D.  Jehann  Daniel  Merbach.
Ausgegeben  zu  Dresden,  am  Zten  Juni  1829.