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schafst oder andern auswärtigen Sendung und durch den Wegfall des frühern Gehalts
nicht beeinträchtige# werden, und sollen daher in diesem Falle die Gläubiger den gesandtschaftlichen
Gehalt nach demselben Becrage zu ihrer Befriedigung in Anspruch zu nehmen
berechtiget seyn, nach welchem ihnen der frühere Gehalk, den geseßlichen Worschriften
zu Folge, zu überlassen war.
Hiernach haben sich Unsere Collegien und Beamte, auch Alle, die es sonst angehet,
gebührend zu achten und daran Unsern Willen und Meinung zu vollbringen.
Urkundlich haben Wir dleses Mandak, welches, in Gemäßbeit# des Ceneralis vom
1 Zten Juli 1796 und des Mandaks vom 9ten März 1818, H. 3, zu publiciren ist,
eigenhändig unterschrieben, solches auch mic Unserm Kanzleisecrete bedrucken lassen.
So gescheben zu Oresden, am 2 94en Mai 1829.
Anton.
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf.
D. Jehann Daniel Merbach.
Ausgegeben zu Dresden, am Zten Juni 1829.