Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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b)  mehr  als  einen  Monat  Gefängnis  zu  verbüßen  und  das  18.  Lebensjahr  noch  nicht
vollendet  haben,
in  die  Abteilung  für  Jugendliche  der  Strafanstalt  Voigtsberg.
6.  Alle  sonstigen  von  den  Gerichten  erkannten  Freiheitsstrafen  sind  in  den  Gerichts—
gefängnissen  oder  den  Gerichtsgefangenanstalten  zu  verbüßen.
7.  Die  von  Militärgerichten  des  XII.  (1.  K.  S.)  Armeekorps  zu  Gefängnis  verurteilten
Militärpersonen  werden  in  den  Fällen  des  §  15  Absatz  3  des  Militärstrafgesetzbuchs
in  die  Strafanstalt  Bautzen,
die  von  den  Militärgerichten  des  XIX.  (2.  K.  S.)  Armeekorps  oder  anderen  deutschen
Militärgerichten  verurteilten  Militärpersonen  in  den  gleichen  Fällen
in  die  Strafanstalt  Zwickau
eingeliefert.

Dresden,  am  29.  Dezember  1908.

Die  Ministerien  der  Justiz,  des  Kriegs  und  des  Innern.
Dr.  v.  Otto.  Frhr.  v.  Hausen.  Dr.  Graf  v.  Hohenthal  u.  Bergen.

Dilßner.

 

Sberichtigung.

In  der  Verordnung,  die  Warenkontrolle  im  Grenzbezirke  betreffend,  vom  21.  April  1908  (G.=u.
  V.-Bl.  S.  163)  sind  unter  I  Zb  die  Worte  „im  Versendungsorte  gelegenen“  zu  streichen.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hosbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &  Söhne,  Dxesden.
1908.  58