28. Italienisches Bürgerliches Gesetzbuch. 341
2. durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit;
3. durch Annahme eines Amtes bei einer fremden Regierung oder Eintritt
‘in einen ausländischen Militärdienst ohne Erlaubnis der Italienischen
Regierung.
Die Ehefrau und die minderjährigen Kinder desjenigen, welcher auf diese
Weise das Bürgerrecht verloren hat, werden Ausländer, es sei denn, daß sie
ihren Wohnsitz im Königreich behalten.
Sie können jedoch das Bürgerrecht in den Fällen und unter den Voraussetzungen
wiedererlangen, die bezüglich der Ehefrau im letzten Absatze des
Artikels 14 und bezüglich der Kinder in den beiden letzten Absätzen des
Artikels 6 vorgesehen sind).
Artikel 12.
Der Verlust des Bürgerrechts in den in den vorigen Artikeln erwähnten
Fällen befreit weder von der Verpflichtung zum Militärdienst noch von den
Strafen, die denjenigen treffen, welcher die Waffen gegen sein Vaterland trägt.
Artikel 13.
Derjenige, welcher aus einem der im Artikel 11 aufgeführten Gründe sein
Bürgerrecht verloren hat, erlangt dasselbe wieder:
1. wenn er mit besonderer Erlaubnis der Regierung in das Königreich
zurückkehrt;
2. wenn er auf die fremde Staatsangehörigkeit bzw. auf das in einem
fremden Staat angenommene Amt oder militärische Dienstverhältnis
verzichtet;
3. wenn er vor dem Zivilstandsbeamten erklärt, seinen Wohnsitz im Königreich
nehmen zu wollen und dies binnen Jahresfrist ausführt.
Artikel 14.
Die Italienerin, welche einen Ausländer heiratet, wird Ausländerin, sofern
sie durch die Verheiratung die Staatsangehörigkeit des Mannes erwirbt.
Wird sie Witwe, so erwirbt sie das Bürgerrecht wieder, falls sie im Königreiche
wohnt oder dahin zurückkehrt und in beiden Fällen vor dem Zivilstandsbeamten
erklärt, dort ihren Wohnsitz nehmen zu wollen.
Artikel 15.
Die Erwerbung oder Wiedererwerbung des Bürgerrechts in den vorerwähnten
Fällen ist erst von dem Tage an wirksam, welcher auf denjenigen
Tag folgt, an dem die vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten
erfüllt worden sind.
ö) Vgl. Anm. 2.