Full text : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

28.  Italienisches  Bürgerliches  Gesetzbuch.  341

2.  durch  Erwerb  einer  fremden  Staatsangehörigkeit;

3.  durch  Annahme  eines  Amtes  bei  einer  fremden  Regierung  oder  Eintritt
‘in  einen  ausländischen  Militärdienst  ohne  Erlaubnis  der  Italienischen
Regierung.

Die  Ehefrau  und  die  minderjährigen  Kinder  desjenigen,  welcher  auf  diese
Weise  das  Bürgerrecht  verloren  hat,  werden  Ausländer,  es  sei  denn,  daß  sie
ihren  Wohnsitz  im  Königreich  behalten.

Sie  können  jedoch  das  Bürgerrecht  in  den  Fällen  und  unter  den  Voraussetzungen
  wiedererlangen,  die  bezüglich  der  Ehefrau  im  letzten  Absatze  des
Artikels  14  und  bezüglich  der  Kinder  in  den  beiden  letzten  Absätzen  des
Artikels  6  vorgesehen  sind).

Artikel  12.

Der  Verlust  des  Bürgerrechts  in  den  in  den  vorigen  Artikeln  erwähnten
Fällen  befreit  weder  von  der  Verpflichtung  zum  Militärdienst  noch  von  den
Strafen,  die  denjenigen  treffen,  welcher  die  Waffen  gegen  sein  Vaterland  trägt.

Artikel  13.

Derjenige,  welcher  aus  einem  der  im  Artikel  11  aufgeführten  Gründe  sein
Bürgerrecht  verloren  hat,  erlangt  dasselbe  wieder:

1.  wenn  er  mit  besonderer  Erlaubnis  der  Regierung  in  das  Königreich
zurückkehrt;

2.  wenn  er  auf  die  fremde  Staatsangehörigkeit  bzw.  auf  das  in  einem
fremden  Staat  angenommene  Amt  oder  militärische  Dienstverhältnis
verzichtet;

3.  wenn  er  vor  dem  Zivilstandsbeamten  erklärt,  seinen  Wohnsitz  im  Königreich
  nehmen  zu  wollen  und  dies  binnen  Jahresfrist  ausführt.

Artikel  14.

Die  Italienerin,  welche  einen  Ausländer  heiratet,  wird  Ausländerin,  sofern
sie  durch  die  Verheiratung  die  Staatsangehörigkeit  des  Mannes  erwirbt.

Wird  sie  Witwe,  so  erwirbt  sie  das  Bürgerrecht  wieder,  falls  sie  im  Königreiche
  wohnt  oder  dahin  zurückkehrt  und  in  beiden  Fällen  vor  dem  Zivilstandsbeamten
  erklärt,  dort  ihren  Wohnsitz  nehmen  zu  wollen.

Artikel  15.

Die  Erwerbung  oder  Wiedererwerbung  des  Bürgerrechts  in  den  vorerwähnten
  Fällen  ist  erst  von  dem  Tage  an  wirksam,  welcher  auf  denjenigen
Tag  folgt,  an  dem  die  vorgeschriebenen  Bedingungen  und  Förmlichkeiten
erfüllt  worden  sind.

ö)  Vgl.  Anm.  2.