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1914 bis 31. Dezember 1923 nebst den Erneuerungsscheinen
für die folgende Reihe werden
vom 1. Dezember d. Is. ab k
ausgereicht und zwar:
durch die Kontrolle der Staatspapiere in Berlin,
SW. 68, Oranienstr. 92/94,
durch die Königliche Seehandlung (Preußische
Staatsbank) in Berlin, W. 56, Markgrafenstraße
46a,
durch die Preußische Central-Genossenschafts-Kasse
in Berlin, C. 2, Am Zeughause 2,
durch sämtliche preußische Regierungshauptkassen,
Kreiskassen, Oberzollkassen, Zollkassen und
hauptamtlich verwaltete Forstkassen,
durch sämtliche Reichsbankhaupt= und Reichsbankstellen
und sämtliche mit Kasseneinrichtung
versehene Reichsbanknebenstellen.
Formulare zu den Verzeichnissen, mit welchen
die zur Abhebung der neuen Zinsscheinreihe
berechtigten Erneuerungsscheine (Anweisungen,
Talons) den Uusreichungsstellen einzuliefern sind,
werden von diesen unentgeltlich abgegeben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen
(Altien). bedarf es zur Erlangung der neuen
Zinsscheine nur dann, wenn die Erneuerungsscheine
abhanden gekommen sind.
Berlin, den 22. November 1913.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
von Bischoffshausen.
Vorstehende Bekanntmachung wird hierdur
zur öffentlichen Kenntnis gebracht. nl ¾
Stettin, den 3. Dezember 1913.
Königliche Regierung.
Kassenverwaltung.
Beeckmann.
38) Bekanntmachung.
Dem städtischen Schwimmeister Ernst Mielke
in Stettin ist für die Rettung der Frau des Vorarbeiters
Brandt hier sowie ihres 5½ jährigen
Knaben aus der Gefahr des Ertrinkens die „Rettungsmedaille
am Bande“ verliehen worden.
Stettin, den 31. Dezember 1913.
Der Regierungs-Präsident.
34) Bekanntmachung.
Der Herr Minister für Handel und Gewerbe
hat dem Ingenieur Kraefft bei dem „Pommerschen
Verein zur Uberwachung von Dampfkesseln in
Stettin“ unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs die
Berechtigung vierten Grades, d. h. die Befugnis
zur Vornahme der technischen Vorprüfung der Genehmigungsgesuche
bezüglich aller der Vereinsüberwachung
unmittelbar oder im staatlichen Auftrage
unterstellten Dampfkessel, erteilt.
Stettin, den 7. Januar 1914.
Der Regierungs-Präsident.
35)) Bekanntmachung.
Nachdem die freie Barbier-, Friseur= und
Perückenmacher-Innung in Anklam die Umwandlung
in eine Zwangsinnung gemäß § 100 flg. der
Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 26. Juli 1900 (R. G. Bl.
S. 871) beantragt hat, ist zunächst zu ermitteln, ob
die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden der
Einführung des Beitrittszwanges zustimmt.
Zur Vornahme der erforderlichen Abstimmung
hobe ich gemäß Ziffer 100 der Ausführungsanweisung
zur Gewerbeordnung vom 1. Mai 1904 den Königlichen
Landrat von Rosenstiel in Anklam zum
Kommissar ernannt.
Stettin, den 9. Januar 1914.
Der Regierungs-Präsident.
von Schmeling.
36) Bekanntmachung.
Die Försterstelle Laatzig in der Oberförsterei
Misdroy ist zum 1. Mai d. Js. zu besetzen.
Stettin, den 2. Januar 1914.
Königliche Regierung.
37) Bekanntmachung.
Die Erweiterung des Unternehmens der
„Greifenberger Kleinbahnen-Aktien-Gesellschaft in
Greifenberg i. Pom.“ durch den Bau und Betrieb
der durch Urkunde vom 13. September 1913 —
veröffentlicht im Amtsblatt vom 27. dess. Mts. —
genehmigten Kleinbahn Coldemanz—Trieglaff ist am
29. September 1913 in das Handelsregister eingetragen
worden.
Seitettin, den 9. Januar 1914.
Der Regierungs-Präsident.
In Vertretung:
von Seebach.
Bekanntmachung.
eamte, welche beabsichtigen, ihre Befähigung
zur selbständigen Verwaltung einer Königlichen
Kreiskasse durch Ablegung der Prüfung darzutun
und den Zulassungsbedingungen entsprechen, fordern
wir auf, die Gesuche uns
spätestens bis zum 5. März d. Js.
einzureichen.
Außer über Namen, Wohnort, gegenwärtige
Stellung, bisherige Laufbahn, Lebensalter, Religion,
persönliche und Familienverhältnisse müssen die Gesuche
auch Nachweise enthalten, in welcher Art die
Vorbildung für eine Rentmeisterstelle erlangt ist.
Bewerber um Königliche Rentmeisterstellen
müssen kurze Zeil vor Zulassung ihrer Bewerbung
eine mindestens dreimonatige praktische Beschäftigung
bei einer Königlichen Kreiskasse mit Erfolg abgeleistet
haben. Als Rentmeister von Kreiskassen
sollen nur solche mittlere Beamten angestellt werden,
welche tunlichst in allen Zweigen der allgemeinen
Verwaltung und namentlich auch lin der Verwal-