Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

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1914  bis  31.  Dezember  1923  nebst  den  Erneuerungsscheinen
  für  die  folgende  Reihe  werden
vom  1.  Dezember  d.  Is.  ab  k
ausgereicht  und  zwar:
durch  die  Kontrolle  der  Staatspapiere  in  Berlin,
SW.  68,  Oranienstr.  92/94,
durch  die  Königliche  Seehandlung  (Preußische
Staatsbank)  in  Berlin,  W.  56,  Markgrafenstraße
  46a,
durch  die  Preußische  Central-Genossenschafts-Kasse
in  Berlin,  C.  2,  Am  Zeughause  2,
durch  sämtliche  preußische  Regierungshauptkassen,
Kreiskassen,  Oberzollkassen,  Zollkassen  und
hauptamtlich  verwaltete  Forstkassen,
durch  sämtliche  Reichsbankhaupt=  und  Reichsbankstellen
  und  sämtliche  mit  Kasseneinrichtung
versehene  Reichsbanknebenstellen.

 

Formulare  zu  den  Verzeichnissen,  mit  welchen

die  zur  Abhebung  der  neuen  Zinsscheinreihe
berechtigten  Erneuerungsscheine  (Anweisungen,
Talons)  den  Uusreichungsstellen  einzuliefern  sind,
werden  von  diesen  unentgeltlich  abgegeben.
Der  Einreichung  der  Schuldverschreibungen
(Altien).  bedarf  es  zur  Erlangung  der  neuen
Zinsscheine  nur  dann,  wenn  die  Erneuerungsscheine
  abhanden  gekommen  sind.
Berlin,  den  22.  November  1913.
Hauptverwaltung  der  Staatsschulden.
von  Bischoffshausen.

Vorstehende  Bekanntmachung  wird  hierdur
zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.  nl  ¾
Stettin,  den  3.  Dezember  1913.

Königliche  Regierung.
Kassenverwaltung.
Beeckmann.

38)  Bekanntmachung.

Dem  städtischen  Schwimmeister  Ernst  Mielke
in  Stettin  ist  für  die  Rettung  der  Frau  des  Vorarbeiters
  Brandt  hier  sowie  ihres  5½  jährigen
Knaben  aus  der  Gefahr  des  Ertrinkens  die  „Rettungsmedaille
  am  Bande“  verliehen  worden.

Stettin,  den  31.  Dezember  1913.

Der  Regierungs-Präsident.

34)  Bekanntmachung.

Der  Herr  Minister  für  Handel  und  Gewerbe
hat  dem  Ingenieur  Kraefft  bei  dem  „Pommerschen
Verein  zur  Uberwachung  von  Dampfkesseln  in
Stettin“  unter  Vorbehalt  jederzeitigen  Widerrufs  die
Berechtigung  vierten  Grades,  d.  h.  die  Befugnis
zur  Vornahme  der  technischen  Vorprüfung  der  Genehmigungsgesuche
  bezüglich  aller  der  Vereinsüberwachung
  unmittelbar  oder  im  staatlichen  Auftrage
unterstellten  Dampfkessel,  erteilt.

Stettin,  den  7.  Januar  1914.

Der  Regierungs-Präsident.

 

35))  Bekanntmachung.
Nachdem  die  freie  Barbier-,  Friseur=  und

Perückenmacher-Innung  in  Anklam  die  Umwandlung

  in  eine  Zwangsinnung  gemäß  §  100  flg.  der
Gewerbeordnung  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
des  Reichskanzlers  vom  26.  Juli  1900  (R.  G.  Bl.
S.  871)  beantragt  hat,  ist  zunächst  zu  ermitteln,  ob
die  Mehrheit  der  beteiligten  Gewerbetreibenden  der
Einführung  des  Beitrittszwanges  zustimmt.

Zur  Vornahme  der  erforderlichen  Abstimmung
hobe  ich  gemäß  Ziffer  100  der  Ausführungsanweisung
zur  Gewerbeordnung  vom  1.  Mai  1904  den  Königlichen
  Landrat  von  Rosenstiel  in  Anklam  zum
Kommissar  ernannt.

Stettin,  den  9.  Januar  1914.

Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.

36)  Bekanntmachung.
Die  Försterstelle  Laatzig  in  der  Oberförsterei
Misdroy  ist  zum  1.  Mai  d.  Js.  zu  besetzen.
Stettin,  den  2.  Januar  1914.
Königliche  Regierung.

37)  Bekanntmachung.
Die  Erweiterung  des  Unternehmens  der
„Greifenberger  Kleinbahnen-Aktien-Gesellschaft  in

Greifenberg  i.  Pom.“  durch  den  Bau  und  Betrieb
der  durch  Urkunde  vom  13.  September  1913  —
veröffentlicht  im  Amtsblatt  vom  27.  dess.  Mts.  —
genehmigten  Kleinbahn  Coldemanz—Trieglaff  ist  am
29.  September  1913  in  das  Handelsregister  eingetragen
  worden.
Seitettin,  den  9.  Januar  1914.
Der  Regierungs-Präsident.
In  Vertretung:
von  Seebach.

Bekanntmachung.
eamte,  welche  beabsichtigen,  ihre  Befähigung
zur  selbständigen  Verwaltung  einer  Königlichen
Kreiskasse  durch  Ablegung  der  Prüfung  darzutun
und  den  Zulassungsbedingungen  entsprechen,  fordern
wir  auf,  die  Gesuche  uns

spätestens  bis  zum  5.  März  d.  Js.
einzureichen.

Außer  über  Namen,  Wohnort,  gegenwärtige
Stellung,  bisherige  Laufbahn,  Lebensalter,  Religion,
persönliche  und  Familienverhältnisse  müssen  die  Gesuche
  auch  Nachweise  enthalten,  in  welcher  Art  die
Vorbildung  für  eine  Rentmeisterstelle  erlangt  ist.

Bewerber  um  Königliche  Rentmeisterstellen
müssen  kurze  Zeil  vor  Zulassung  ihrer  Bewerbung

eine  mindestens  dreimonatige  praktische  Beschäftigung

 

bei  einer  Königlichen  Kreiskasse  mit  Erfolg  abgeleistet
  haben.  Als  Rentmeister  von  Kreiskassen
sollen  nur  solche  mittlere  Beamten  angestellt  werden,
welche  tunlichst  in  allen  Zweigen  der  allgemeinen
Verwaltung  und  namentlich  auch  lin  der  Verwal-