dem Ermessen der Vorsteher der Kaufmannschaft
eine gültige Entschuldigung be—
gründen.
§ 54.
Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe
weigert, ein Amt oder einen Auftrag anzunehmen,
oder sich seinen Verpflichtungen
entzieht, kann durch Beschluß der Vorsteher der
Kaufmannschaft mit einer Ordnungsstrafe bis zu
hundertfünfig Mark belegt werden. Gegen diese
utscheidung findet Klage beim Bezirksausschuß
statt (§ 56).
55.
Wer eine Stelle als Mitglied des Vorstandes
oder der Finanzkommission bekleidet, scheidet aus
derselben aus, wenn er aufhört, Mitglied der
Korporation zu sein, wenn das Ruhen feiner
Rechte eintritt, oder wenn er seinen Wohnsitz aus
dem Korporationsbezirke verlegt.
Achter Abschnitt.
Rechtsmittel, Vollstreckung der
Strafen, Aufsicht über die
Korporation. «
§56.
In den Fällen, in welchen nach dieser Verfassung
den Beteiligten die Klage beim Bezirksausschuß
vorbehalten ist, ist sie innerhalb vierzehn
Tagen bei dem Bezirksausschuß zu Stettin anzubringen.
Gegen das Urteil des Bezirksausschusses
ist das Rechtsmittel der Revision zulässig.
Die Vollstreckung aller Beschlüsse, welche eine
Strafe bestimmen, bleibt ausgesetzt, bis die
endgültige Entscheidung ergangen oder die Frist
zur Anfechtung der Beschlüsse unbenutzt verstrichen
ist. Die Vollstreckung eines Beschlusses, wonach
das Ruhen der Mitgliedschaft oder die Ausschließung
eines Mitgliedes verfügt ist, wird durch
die Klage nicht aufgehalten.
Die von den Vorstehern der Kaufmannschaft
verhängten Geldstrafen fließen in die Kasse des
Handlungsarmen-Instituts der Korporation und
sind auf Erfordern der Vorsteher durch die Ortspolizeibehörde
einzuziehen.
857.
Der Regierungspräsident zu Stettin ist die
der Korporation zunächst vorgesetzte Behörde.
Die vorstehende, von der Hauptversammlung
der Korporation der Kaufmannschaft zu Stettin
am 21. November 1913 beschlossene Verfassung ist
unter Vorbehalt Allerhöchster Genehmigung von
uns ausgefertigt und vollzogen worden.
Stettin, den 21. November 1913.
Die Vorsteher der Kaufmannschaft zu Stettin.
Manasse. Gribel. Klitscher.
28) Das Tetanus-Serum mit den Kontrollnummern
184 bis 195 einschließlich, geschrieben:
„Einhundertvierungachtzig bis Einhundertfünfundneunzig"“,
aus den „Höchster Farbwerken“ sowie mit
den Kontrollnummern 78 und 79 aus dem „Behringwerk“
in Marburg ist wegen Ablaufs der staatlichen
Gewährdauer zur Einziehung bestimmt.
Berlin, den 23. Dezember 1913.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage:
Kirchner.
29) Die Diphtherie-Heilsera mit den Kontrollnummern:
1330 bis 1359 einschließlich,
geschrieben: „Eintausenddreihundertdreißig bis Eintausenddreihundertneunundfünfzig“
einschließlich,
aus den „Höchster Farbwerken“,
274 bis 278 einschließlich,
geschrieben: „Zweihundertvierundsiebzig bis Zweihundertachtundsiebzig“
einschließlich, aus der
Merckschen Fabrik in Darmstadt,
« 236 bis 248 einschließlich,
geschrieben: „Zweihundertsechsunddreißig bis Zweihundertachtundvierzig“
einschließlich, aus dem
Serumlaboratorium Ruete-Enoch in Hamburg,
der Kontrollnummer 240,
geschrieben: „Zweihundertvierzig“ aus der Fabrik
vormals E. Schering in Berlin
sind, soweit sie nicht bereits früher wegen Abschwächung
usw. eingezogen sind, vom 1. Januar
1914 ab wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer
zur Einziehung bestimmt.
Berlin, den 24. Dezember 1913.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage:
Kirchner.
380) Das Tetanusantitoxin mit der Kontrollnummer
84 geschrieben: „Vierundachtzig“ aus dem
Behringwerk in Marburg ist wegen Abschwächung
zur Einziehung bestimmt.
Eine entsprechende Veröffentlichung erfolgt im
Reichs= und Staatsanzeiger, in der Berliner Korrespondenz,
im Ministerialblatt für Medizinalangelegenheiten,
in der Pharmazeutischen und in der
Apothekerzeitung. »
Berlin, den 31. Dezember 1913.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage:
Kirchner.
31) Da es geboten erscheint, den Gewerbeinspektoren
die Ausübung der ihnen durch § 139b Abs. 1
der Gewerbeordnung gewährten Befugnis zum selbstständigen
Erlaß der in § 120d, § 120 f Abs. 2 und
&# 137a Abs. 3 der’ Gewerbeordnung bezeichneten
polizerlichen Verfügungen nicht länger vorzuenthalten,