Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

dem  Ermessen  der  Vorsteher  der  Kaufmannschaft
  eine  gültige  Entschuldigung  be—
gründen.

§  54.

Wer  sich  ohne  einen  dieser  Entschuldigungsgründe
  weigert,  ein  Amt  oder  einen  Auftrag  anzunehmen,
  oder  sich  seinen  Verpflichtungen
entzieht,  kann  durch  Beschluß  der  Vorsteher  der
Kaufmannschaft  mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu
hundertfünfig  Mark  belegt  werden.  Gegen  diese

utscheidung  findet  Klage  beim  Bezirksausschuß
statt  (§  56).

55.

Wer  eine  Stelle  als  Mitglied  des  Vorstandes

oder  der  Finanzkommission  bekleidet,  scheidet  aus
derselben  aus,  wenn  er  aufhört,  Mitglied  der
Korporation  zu  sein,  wenn  das  Ruhen  feiner
Rechte  eintritt,  oder  wenn  er  seinen  Wohnsitz  aus
dem  Korporationsbezirke  verlegt.

Achter  Abschnitt.
Rechtsmittel,  Vollstreckung  der
Strafen,  Aufsicht  über  die

Korporation.  «
§56.
In  den  Fällen,  in  welchen  nach  dieser  Verfassung
  den  Beteiligten  die  Klage  beim  Bezirksausschuß

  vorbehalten  ist,  ist  sie  innerhalb  vierzehn

Tagen  bei  dem  Bezirksausschuß  zu  Stettin  anzubringen.
  Gegen  das  Urteil  des  Bezirksausschusses
  ist  das  Rechtsmittel  der  Revision  zulässig.
Die  Vollstreckung  aller  Beschlüsse,  welche  eine
Strafe  bestimmen,  bleibt  ausgesetzt,  bis  die
endgültige  Entscheidung  ergangen  oder  die  Frist
zur  Anfechtung  der  Beschlüsse  unbenutzt  verstrichen
ist.  Die  Vollstreckung  eines  Beschlusses,  wonach
das  Ruhen  der  Mitgliedschaft  oder  die  Ausschließung
  eines  Mitgliedes  verfügt  ist,  wird  durch
die  Klage  nicht  aufgehalten.

Die  von  den  Vorstehern  der  Kaufmannschaft
verhängten  Geldstrafen  fließen  in  die  Kasse  des
Handlungsarmen-Instituts  der  Korporation  und
sind  auf  Erfordern  der  Vorsteher  durch  die  Ortspolizeibehörde
  einzuziehen.

857.

Der  Regierungspräsident  zu  Stettin  ist  die

der  Korporation  zunächst  vorgesetzte  Behörde.

Die  vorstehende,  von  der  Hauptversammlung
der  Korporation  der  Kaufmannschaft  zu  Stettin
am  21.  November  1913  beschlossene  Verfassung  ist
unter  Vorbehalt  Allerhöchster  Genehmigung  von
uns  ausgefertigt  und  vollzogen  worden.

Stettin,  den  21.  November  1913.

Die  Vorsteher  der  Kaufmannschaft  zu  Stettin.

Manasse.  Gribel.  Klitscher.

 

 

28)  Das  Tetanus-Serum  mit  den  Kontrollnummern
  184  bis  195  einschließlich,  geschrieben:
„Einhundertvierungachtzig  bis  Einhundertfünfundneunzig"“,
  aus  den  „Höchster  Farbwerken“  sowie  mit
den  Kontrollnummern  78  und  79  aus  dem  „Behringwerk“
  in  Marburg  ist  wegen  Ablaufs  der  staatlichen
  Gewährdauer  zur  Einziehung  bestimmt.

Berlin,  den  23.  Dezember  1913.
Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:
Kirchner.

29)  Die  Diphtherie-Heilsera  mit  den  Kontrollnummern:


1330  bis  1359  einschließlich,
geschrieben:  „Eintausenddreihundertdreißig  bis  Eintausenddreihundertneunundfünfzig“
  einschließlich,
  aus  den  „Höchster  Farbwerken“,
274  bis  278  einschließlich,
geschrieben:  „Zweihundertvierundsiebzig  bis  Zweihundertachtundsiebzig“
  einschließlich,  aus  der
Merckschen  Fabrik  in  Darmstadt,
«  236  bis  248  einschließlich,
geschrieben:  „Zweihundertsechsunddreißig  bis  Zweihundertachtundvierzig“
  einschließlich,  aus  dem
Serumlaboratorium  Ruete-Enoch  in  Hamburg,
der  Kontrollnummer  240,
geschrieben:  „Zweihundertvierzig“  aus  der  Fabrik
vormals  E.  Schering  in  Berlin
sind,  soweit  sie  nicht  bereits  früher  wegen  Abschwächung
  usw.  eingezogen  sind,  vom  1.  Januar
1914  ab  wegen  Ablaufs  der  staatlichen  Gewährdauer
  zur  Einziehung  bestimmt.
Berlin,  den  24.  Dezember  1913.
Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:
Kirchner.

380)  Das  Tetanusantitoxin  mit  der  Kontrollnummer
  84  geschrieben:  „Vierundachtzig“  aus  dem
Behringwerk  in  Marburg  ist  wegen  Abschwächung
zur  Einziehung  bestimmt.

Eine  entsprechende  Veröffentlichung  erfolgt  im
Reichs=  und  Staatsanzeiger,  in  der  Berliner  Korrespondenz,
  im  Ministerialblatt  für  Medizinalangelegenheiten,
  in  der  Pharmazeutischen  und  in  der
Apothekerzeitung.  »

Berlin,  den  31.  Dezember  1913.
Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:
Kirchner.

31)  Da  es  geboten  erscheint,  den  Gewerbeinspektoren
  die  Ausübung  der  ihnen  durch  §  139b  Abs.  1
der  Gewerbeordnung  gewährten  Befugnis  zum  selbstständigen
  Erlaß  der  in  §  120d,  §  120  f  Abs.  2  und
&#  137a  Abs.  3  der’  Gewerbeordnung  bezeichneten

polizerlichen  Verfügungen  nicht  länger  vorzuenthalten,