Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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(Nr.  9683.)  Kirchengesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Kirchengesetzes  vom  12.  März  1893
über  die  in  der  evangelisch  -lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover  zu
begehenden  Buß-  und  Bettage.  Vom  11.  Juni  1894.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.
verordnen,  in  Abänderung  des  Kirchengesetzes  vom  12.  März  1893  über  die  in
der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover  zu  begehenden  Bußund
  Bettage  (Gesetz  Samml.  S.  30)  unter  Zustimmung  der  Landessynode,
was  folgt:
Einziger  Artikel.
Der  zweite  Absatz  des  §.  2  des  Kirchengesetzes  vom  12.  März  1893  über

die  in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover  zu  begehenden
Buß-  und  Bettage  (Gesetz=  Samml.  S.  30)  erhält  folgenden  Zusatz:

In  den  einzelnen  Gemeinden  kann  das  Erntedankfest  auf  den  Sonntag
nach  Michaelis  verlegt  werden,  falls  dies  von  Pastor  und  Kirchenvorstand  übereinstimmend
  beschlossen  wird.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  11.  Juni  1894.
(L.  S.)  Wilhelm.

Bosse.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsminisleriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.