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(Nr. 9683.) Kirchengesetz, betreffend die Abänderung des Kirchengesetzes vom 12. März 1893
über die in der evangelisch -lutherischen Kirche der Provinz Hannover zu
begehenden Buß- und Bettage. Vom 11. Juni 1894.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen, in Abänderung des Kirchengesetzes vom 12. März 1893 über die in
der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover zu begehenden Bußund
Bettage (Gesetz Samml. S. 30) unter Zustimmung der Landessynode,
was folgt:
Einziger Artikel.
Der zweite Absatz des §. 2 des Kirchengesetzes vom 12. März 1893 über
die in der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover zu begehenden
Buß- und Bettage (Gesetz= Samml. S. 30) erhält folgenden Zusatz:
In den einzelnen Gemeinden kann das Erntedankfest auf den Sonntag
nach Michaelis verlegt werden, falls dies von Pastor und Kirchenvorstand übereinstimmend
beschlossen wird.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 11. Juni 1894.
(L. S.) Wilhelm.
Bosse.
Redigirt im Bureau des Staatsminisleriums.
Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.