Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

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3.  Auf  die  Schießarbeit  beim  Abteufen  blinder
Schächte  finden  die  §§  8,  9  und  11,  Absätze  2
und  3  dieser  Polizeiverordnung  keine  Anwendung.

B.  Sachliche  Bestimmungen.
Schießpersonal.
·  §2.  «

Die  Leitung  der  Schießarbeit  ist  Obliegenheit
des  Betriebsführers  oder  der  hierfür  vom  Bergrevierbeamten
  als  befähigt  anerkannten  Aussichtspersonen
  (§  74  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom
24.  Juni  1865  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom
28.  Juli  1909).

3.
Zur  Schießarbeit  dürfen  zugelassen  werden:
a)  zuverlässige  und  besonders  angelernte  Personen
  (Schießhäuer),  welchen  der  Betriebsführer
  eine  Dienstanweisung  (§  18)  auszuhändigen
  hat.  ·
b)  anzulernende  Personen  (z.  B.  Studierende  des
Bergfachs,
nach  Anordnung  des  Betriebsführers.
Signale.
t  "64.

Bei  der  Schießarbeit  dürfen  andere  als  auf
der  Signoltafel  verzeichnete  Signale  nicht  angewendet
  werden.

Zünderbude.
#85.
Züünder  und  Schlagpatronen  dürfen  nur  in
einem  besonderen,  vom  Betriebsführer  bestimmten,
vom  Schachte  und  den  übrigen  Betriebsanlagen
genügend  weit  entfernten  Raume  geprüft  und  zurechtgemacht
  werden.  «

Schießzeug.
86.

1.  Bei  der  Schießarbeit  dürfen  von  Dritten
bezogene  Einrichtungen  und  Materialien  (Maschinen,
Kabel,  Zünder,  Zuͤndschnüre  usw.)  nur  benutzt
werden,  wenn  auf  dem  Gegenstande  selbst  oder  auf
der  Verpackung  Name  oder  Firma  des  Herstellers
angebracht  ist.

2.  Die  Stärke  der  Sprengkapseln  muß  eine
zuverlässige  Zündung  gewährleisten.

Beförderung  der  Sprengmittel.

77.
1.  Sprengstoffe  dürfen  erst  in  den  Schacht  gefördert
  werden,  nachdem  die  Sohle  von  den  zur

ordnungsmäßigen  Erledigung  der  Schießarbeit  nicht

ersorderlichen  Personen  und  Gezähestücken  geräumt
ist.

2.  Zum  Befördern  sowohl  der  Schlagpatronen
wie  der  übrigen  Sprengmittel  müssen  getrennte  Behälter
  benutzt  werden.  «

Bergschüler,  Schießlehrhäuer)

 

Laden  und  Besetzen  der  Bohrlöcher.

88.
Sprengschüsse  dürfen  nur  unter  ständiger  Aufsicht
  der  Aufsichtsperson  geladen  und  besetzt  werden.
Diese  hat  die  Sohle  als  letzte  zu  verlassen.

Arbeiten  nach  dem  Schießen.

§#9.

1.  Vor  Ablauf  der  im  §  122,  Abs.  2  der  Allgemeinen
  Bergpolizeiverordnung  vom  7.  März  1903
bezeichneten  Frist  von  10  Minuten,  welche  die  Aufsichtsperson
  mittels  der  Uhr  festzustellen  hat,  darf
der  Schacht  nicht  befahren  werden.

2.  Vor  Beendigung  der  im  §  125,  Abs.  1  der
Allgemeinen  Bergpolizeiverordnung  vom  7.  März
1903  bezeichneten  Arbeiten  darf  die  hierzu  nicht  ersarberhe
  Belegschaft  die  Arbeit  nicht  wieder  aufnehmen.


3.  Versager  dürfen  nur  von  Schießhäuern
unter  Aufsicht  der  Aufsichtsperson  unschädlich  gemacht
  werden.

C.  Zündung  von  Hand.

8  10.

1.  Wird  von  Hand  geschossen,  so  darf  die
Mannschaft  zum  Wegtun  der  Schüsse  höchstens  aus
der  zulässigen  Besatzung  eines  Kübels  bestehen.

2.  Bei  Zündung  von  Hand  dürfen  gleichzeitig
höchstens  zehn,  im  Einverständnis  mit  dem  Bergrevierbeamten
  Hahen  15  Schüsse  weggetan  werden.

3.  Die  Zündschnur  muß  so  lang  bemessen
werden,  daß  kein  Schuß  früher  losgehs  als  zwei
Minuten,  nachdem  das  Signal  zum  Aufholen  des
letzten  Kübels  gegeben  ist.  "

D.  Elektrische  Zündung.

;  §11.
1.  Auf  die  elektrische  Zündung  kommen  folgende
  Vorschriften  in  Anwendung:
a)  88  132—134,  136,  138  und  139  der
Allgemeinen  Bergpolizeiverordnung  vom
7.  März  1903,  5
b)  die  jeweiligen  vom  Verband  Deutscher
Elektrotechniker  herausgegebenen  Sicherheitsvorschriften.
  ·  «  -"
2.  Die  Zündanlage  darf  erst  in  Betrieb  genommen
  werden,  nachdem  ein  vom  Bergrevierbeamten
  als  dazu  geeignet  anerkannter  Sachverständiger
  sie  abgenommen  und  der  Bergrevierbeamte
die  Inbetriebnahme  schriftlich  genehmigt  hat.
3.  Die  Prüfung  der  Anlage  durch  den  Sachverständigen
  ist  jährlich  zu  wiederholen.

 

§  12.  .
—--1.·Sprengschüsse'dürfennurvonTageoder
von  einer  Zwischensohle  aus  und  nur  durch  die
Aufsichtsperson  weggetan  werden.
2.  Die  Mannschaft  zum  Anhängen  der  Zünddrähte

  (§  122,  Abs.  1  der  Allgemeinen  Bergpolizeiverordnung
  vom  7.  März  1903)  darf  aus  nicht