74
3. Auf die Schießarbeit beim Abteufen blinder
Schächte finden die §§ 8, 9 und 11, Absätze 2
und 3 dieser Polizeiverordnung keine Anwendung.
B. Sachliche Bestimmungen.
Schießpersonal.
· §2. «
Die Leitung der Schießarbeit ist Obliegenheit
des Betriebsführers oder der hierfür vom Bergrevierbeamten
als befähigt anerkannten Aussichtspersonen
(§ 74 des Allgemeinen Berggesetzes vom
24. Juni 1865 in der Fassung des Gesetzes vom
28. Juli 1909).
3.
Zur Schießarbeit dürfen zugelassen werden:
a) zuverlässige und besonders angelernte Personen
(Schießhäuer), welchen der Betriebsführer
eine Dienstanweisung (§ 18) auszuhändigen
hat. ·
b) anzulernende Personen (z. B. Studierende des
Bergfachs,
nach Anordnung des Betriebsführers.
Signale.
t "64.
Bei der Schießarbeit dürfen andere als auf
der Signoltafel verzeichnete Signale nicht angewendet
werden.
Zünderbude.
#85.
Züünder und Schlagpatronen dürfen nur in
einem besonderen, vom Betriebsführer bestimmten,
vom Schachte und den übrigen Betriebsanlagen
genügend weit entfernten Raume geprüft und zurechtgemacht
werden. «
Schießzeug.
86.
1. Bei der Schießarbeit dürfen von Dritten
bezogene Einrichtungen und Materialien (Maschinen,
Kabel, Zünder, Zuͤndschnüre usw.) nur benutzt
werden, wenn auf dem Gegenstande selbst oder auf
der Verpackung Name oder Firma des Herstellers
angebracht ist.
2. Die Stärke der Sprengkapseln muß eine
zuverlässige Zündung gewährleisten.
Beförderung der Sprengmittel.
77.
1. Sprengstoffe dürfen erst in den Schacht gefördert
werden, nachdem die Sohle von den zur
ordnungsmäßigen Erledigung der Schießarbeit nicht
ersorderlichen Personen und Gezähestücken geräumt
ist.
2. Zum Befördern sowohl der Schlagpatronen
wie der übrigen Sprengmittel müssen getrennte Behälter
benutzt werden. «
Bergschüler, Schießlehrhäuer)
Laden und Besetzen der Bohrlöcher.
88.
Sprengschüsse dürfen nur unter ständiger Aufsicht
der Aufsichtsperson geladen und besetzt werden.
Diese hat die Sohle als letzte zu verlassen.
Arbeiten nach dem Schießen.
§#9.
1. Vor Ablauf der im § 122, Abs. 2 der Allgemeinen
Bergpolizeiverordnung vom 7. März 1903
bezeichneten Frist von 10 Minuten, welche die Aufsichtsperson
mittels der Uhr festzustellen hat, darf
der Schacht nicht befahren werden.
2. Vor Beendigung der im § 125, Abs. 1 der
Allgemeinen Bergpolizeiverordnung vom 7. März
1903 bezeichneten Arbeiten darf die hierzu nicht ersarberhe
Belegschaft die Arbeit nicht wieder aufnehmen.
3. Versager dürfen nur von Schießhäuern
unter Aufsicht der Aufsichtsperson unschädlich gemacht
werden.
C. Zündung von Hand.
8 10.
1. Wird von Hand geschossen, so darf die
Mannschaft zum Wegtun der Schüsse höchstens aus
der zulässigen Besatzung eines Kübels bestehen.
2. Bei Zündung von Hand dürfen gleichzeitig
höchstens zehn, im Einverständnis mit dem Bergrevierbeamten
Hahen 15 Schüsse weggetan werden.
3. Die Zündschnur muß so lang bemessen
werden, daß kein Schuß früher losgehs als zwei
Minuten, nachdem das Signal zum Aufholen des
letzten Kübels gegeben ist. "
D. Elektrische Zündung.
; §11.
1. Auf die elektrische Zündung kommen folgende
Vorschriften in Anwendung:
a) 88 132—134, 136, 138 und 139 der
Allgemeinen Bergpolizeiverordnung vom
7. März 1903, 5
b) die jeweiligen vom Verband Deutscher
Elektrotechniker herausgegebenen Sicherheitsvorschriften.
· « -"
2. Die Zündanlage darf erst in Betrieb genommen
werden, nachdem ein vom Bergrevierbeamten
als dazu geeignet anerkannter Sachverständiger
sie abgenommen und der Bergrevierbeamte
die Inbetriebnahme schriftlich genehmigt hat.
3. Die Prüfung der Anlage durch den Sachverständigen
ist jährlich zu wiederholen.
§ 12. .
—--1.·Sprengschüsse'dürfennurvonTageoder
von einer Zwischensohle aus und nur durch die
Aufsichtsperson weggetan werden.
2. Die Mannschaft zum Anhängen der Zünddrähte
(§ 122, Abs. 1 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung
vom 7. März 1903) darf aus nicht