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i) Die Streckenschalter müssen, soweit sie ohne besondere Hilfsmittel erreichbar sind, mit
verschlossen zu haltenden Schutzkästen versehen sein.
k) Die Lage der Ausschalter muß leicht kenntlich gemacht werden.
1) Bei Fahrleitungen ist in jeder ausschaltbaren Strecke eine Blitzschutzvorrichtung anzubringen,
die auch bei wiederholten atmosphärischen Entladungen wirksam bleibt.
Es ist dabei auf eine gute Erdleitung Bedacht zu nehmen, Fahrschienen können als Erdleitung
benutzt werden.
Gegen Berührung nicht geschützte Blitzableiter dürfen nur an Masten und nicht unter
5 m Höhe befestigt werden.
m) Maste, von denen aus blanke stromführene Teile von mehr als 250 Volt Spannung
gegen Erde, z. B. auch Blitzableiter, mit der Hand erreichbar sind, müssen durch einen Blitzpfeil
gekennzeichnet werden.
Mn) Speiseleitungen, die Betriebsspannung gegen Erde führen, müssen im Kraftwerk von
der Stromquelle und an den Speisepunkten von den Fahrleitungen abschaltbar sein. Die Schalter
an den Speisepunkten müssen den Bedingungen i) und k) genügen.
o) Auf Zug beanspruchte Verbindungen zwischen Leitungen müssen so ausgeführt werden,
daß die Verbindungsstellen wenigstens die gleiche Zugfestigkeit besitzen wie die Leitungen selbst.
p) Querdrähte jeder Art (Trag= und Zugdrähte), die im Handbereich liegen, müssen gegen
spannungführende Leitungen doppelt isoliert sein.
a) Leitungen und Apparate sind so anzubringen, daß sie ohne besondere Hilfsmittel nicht
zugänglich sind.
r) Freileitungen, die nicht wie Fahrdrähte isoliert sind, dürfen nur auf Porzellanglocken,
Rillenisolatoren oder gleichwertigen Isoliervorrichtungen verlegt werden, wobei die Glocken
in aufrechter Stellung zu befestigen sind.
Es ist darauf zu achten, daß die Leitungsdrähte an den Isolatoren sicher und unverrückbar
befestigt werden, und daß die Befestigungsstücke keine scheuernde oder schneidende Wirkung
auf sie ausüben. ·
Für Freileitungen, die nicht an den Fahrdrahtmasten geführt sind, gelten
noch die Vorschriften s) bis aa).
s) Freileitungen müssen mit ihren tiefsten Punkten mindestens 6 m, bei Wegübergängen
mindestens 7 m von der Erde entfernt sein. Eine geringere Höhe ist bei Unterführungen zulässig,
wenn geeignete Vorsichtsmaßregeln getroffen werden.
t) Spannweite und Durchhang müssen derart bemessen werden, daß Gestänge aus Holz
eine siebenfache und aus Eisen eine vierfache Sicherheit, Leitungen bei —15° C. eine fünffache
Sicherheit (bei Leitungen aus hartgezogenem Metall eine dreifache Sicherheit) dauernd bieten.
Dabei ist der Winddruck mit 125 kg für 1 am senkrecht getroffener Drahtfläche in Rechnung
zu bringen.
u) Bei hölzernen Masten, die für dauernde Aufstellung bestimmt sind, ist die Jahreszahl ihrer
Aufstellung und die laufende Nummer deutlich und dauerhaft anzubringen.
V) Freileitungen in Ortschaften müssen während des Betriebs streckenweise ausschaltbar sein.
Die Ausschalter müssen, soweit sie nicht in die Leitungen selbst eingebaut sind, verschließbare
Schutzkästen haben und ihre Lage muf sich leicht erkennen lassen.
w) Den örtlichen Verhältnissen entsprechend sind Freileitungen durch Bilitzschutzvorrichtungen
zu sichern.
Insbesondere sind Blitzschutzvorrichtungen da anzubringen, wo ober= und unterirdische
Leitungen zusammentreffen, und beim Eintritt von Freileitungen in Kraft= und Hilfswerke.
X) Wenn Leitungen über Ortschaften und bewohnte Grundstücke geführt werden, oder
wenn sie sich einer Fahrstraße soweit nähern, daß Vorüberkommende durch Drahtbrüche gefährdet
werden können, müssen die Leitungsdrähte entweder so hoch angebracht werden, daß im Falle
eines Drahtbruchs die herabhängenden Enden mindestens 3 m vom Erdboden entfernt sind,