Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

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i)  Die  Streckenschalter  müssen,  soweit  sie  ohne  besondere  Hilfsmittel  erreichbar  sind,  mit
verschlossen  zu  haltenden  Schutzkästen  versehen  sein.

k)  Die  Lage  der  Ausschalter  muß  leicht  kenntlich  gemacht  werden.

1)  Bei  Fahrleitungen  ist  in  jeder  ausschaltbaren  Strecke  eine  Blitzschutzvorrichtung  anzubringen,
  die  auch  bei  wiederholten  atmosphärischen  Entladungen  wirksam  bleibt.

Es  ist  dabei  auf  eine  gute  Erdleitung  Bedacht  zu  nehmen,  Fahrschienen  können  als  Erdleitung
  benutzt  werden.

Gegen  Berührung  nicht  geschützte  Blitzableiter  dürfen  nur  an  Masten  und  nicht  unter
5  m  Höhe  befestigt  werden.

m)  Maste,  von  denen  aus  blanke  stromführene  Teile  von  mehr  als  250  Volt  Spannung
gegen  Erde,  z.  B.  auch  Blitzableiter,  mit  der  Hand  erreichbar  sind,  müssen  durch  einen  Blitzpfeil
gekennzeichnet  werden.

Mn)  Speiseleitungen,  die  Betriebsspannung  gegen  Erde  führen,  müssen  im  Kraftwerk  von
der  Stromquelle  und  an  den  Speisepunkten  von  den  Fahrleitungen  abschaltbar  sein.  Die  Schalter
an  den  Speisepunkten  müssen  den  Bedingungen  i)  und  k)  genügen.

o)  Auf  Zug  beanspruchte  Verbindungen  zwischen  Leitungen  müssen  so  ausgeführt  werden,
daß  die  Verbindungsstellen  wenigstens  die  gleiche  Zugfestigkeit  besitzen  wie  die  Leitungen  selbst.

p)  Querdrähte  jeder  Art  (Trag=  und  Zugdrähte),  die  im  Handbereich  liegen,  müssen  gegen
spannungführende  Leitungen  doppelt  isoliert  sein.

a)  Leitungen  und  Apparate  sind  so  anzubringen,  daß  sie  ohne  besondere  Hilfsmittel  nicht
zugänglich  sind.

r)  Freileitungen,  die  nicht  wie  Fahrdrähte  isoliert  sind,  dürfen  nur  auf  Porzellanglocken,
Rillenisolatoren  oder  gleichwertigen  Isoliervorrichtungen  verlegt  werden,  wobei  die  Glocken
in  aufrechter  Stellung  zu  befestigen  sind.

Es  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Leitungsdrähte  an  den  Isolatoren  sicher  und  unverrückbar
befestigt  werden,  und  daß  die  Befestigungsstücke  keine  scheuernde  oder  schneidende  Wirkung
auf  sie  ausüben.  ·

Für  Freileitungen,  die  nicht  an  den  Fahrdrahtmasten  geführt  sind,  gelten
noch  die  Vorschriften  s)  bis  aa).

s)  Freileitungen  müssen  mit  ihren  tiefsten  Punkten  mindestens  6  m,  bei  Wegübergängen
mindestens  7  m  von  der  Erde  entfernt  sein.  Eine  geringere  Höhe  ist  bei  Unterführungen  zulässig,
wenn  geeignete  Vorsichtsmaßregeln  getroffen  werden.

t)  Spannweite  und  Durchhang  müssen  derart  bemessen  werden,  daß  Gestänge  aus  Holz
eine  siebenfache  und  aus  Eisen  eine  vierfache  Sicherheit,  Leitungen  bei  —15°  C.  eine  fünffache
Sicherheit  (bei  Leitungen  aus  hartgezogenem  Metall  eine  dreifache  Sicherheit)  dauernd  bieten.
Dabei  ist  der  Winddruck  mit  125  kg  für  1  am  senkrecht  getroffener  Drahtfläche  in  Rechnung
zu  bringen.

u)  Bei  hölzernen  Masten,  die  für  dauernde  Aufstellung  bestimmt  sind,  ist  die  Jahreszahl  ihrer
Aufstellung  und  die  laufende  Nummer  deutlich  und  dauerhaft  anzubringen.

V)  Freileitungen  in  Ortschaften  müssen  während  des  Betriebs  streckenweise  ausschaltbar  sein.
Die  Ausschalter  müssen,  soweit  sie  nicht  in  die  Leitungen  selbst  eingebaut  sind,  verschließbare
Schutzkästen  haben  und  ihre  Lage  muf  sich  leicht  erkennen  lassen.

w)  Den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechend  sind  Freileitungen  durch  Bilitzschutzvorrichtungen
  zu  sichern.

Insbesondere  sind  Blitzschutzvorrichtungen  da  anzubringen,  wo  ober=  und  unterirdische
Leitungen  zusammentreffen,  und  beim  Eintritt  von  Freileitungen  in  Kraft=  und  Hilfswerke.

X)  Wenn  Leitungen  über  Ortschaften  und  bewohnte  Grundstücke  geführt  werden,  oder
wenn  sie  sich  einer  Fahrstraße  soweit  nähern,  daß  Vorüberkommende  durch  Drahtbrüche  gefährdet
werden  können,  müssen  die  Leitungsdrähte  entweder  so  hoch  angebracht  werden,  daß  im  Falle
eines  Drahtbruchs  die  herabhängenden  Enden  mindestens  3  m  vom  Erdboden  entfernt  sind,