Schalttafeln.
Fahrschalter.
Sicherungen.
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Jc) Isolierte Leitungen in Fahrzeugen müssen so geführt werden, daß ihre Isolierung
nicht durch die Wärme benachbarter Widerstände oder Heizvorrichtungen gefährdet werden kann.
d) Alle festverlegten Leitungen sind derart anzubringen, daß sie nur unterwiesenem
Personal zugänglich sind.
e) Die Verbindung der Fahr= und Bremsstromleitungen mit den Apparaten ist mittels
gesicherter Schrauben oder durch Lötung auszuführen.
t) Nebeneinander verlaufende isolierte Fahrstromleitungen müssen entweder zu Mehrfachleitungen
mit einer gemeinsamen wasserdichten Schutzhülle zusammengefaßt werden, derart,
daß ein Verschieben und Reiben der Einzelleitungen vermieden wird; dabei ist die Isolierhülle
an den Austrittstellen von Leitungen gegen Wasser abzudichten; oder die Leitungen sind getrennt
zu verlegen und, wo sie Wände oder Fußböden durchsetzen, durch Isoliermittel so zu schützen,
daß sie sich an diesen Stellen nicht durchscheuern können.
8) Bei Bahnen, bei denen die Fahrgäste auf der Strecke gefahrlos ins Freie gelangen
können, dürfen in den Wagen isolierte Leitungen unmittelbar auf Holz verlegt und Holzleisten
zur Verkleidung derselben benutzt werden.
h) Verbindungsleitungen zwischen Motorwagen und Anhängewagen sollen so ausgerüstet
sein, daß Personen auch bei zufälliger Berührung keine Beschädigung erleiden können.
Bewegliche Kuppelungsstücke sind so anzuordnen, daß sie beim Herausfallen stromlos
werden, oder sie müssen so mit Isoliermaterial bekleidet sein, daß auch die ausgelösten Stecker
beim etwaigen Niederfallen keine Beschädigung von Personen herbeiführen können.
i) Leitungen, die einer Verbiegung oder Verdrehung ausgesetzt sind, müssen aus leicht
biegsamen Seilen hergestellt und, soweit sie isoliert sind, wetterbeständig hergerichtet sein.
k) In der Nachbarschaft von Metallteilen sind die Leitungen über der Isolierung noch
besonders mit einer feuchtigkeitsbeständigen Hülle zu überziehen.
m) Rohre können zur Verlegung isolierter Leitungen in und auf Wänden, Decken und
Fußböden verwendet werden, sofern sie die Leitungen gegen die Wirkungen von Feuchtigkeit und
vor mechanischer Beschädigung schützen.
Sie können aus Metall oder feuchtigkeitsbeständigem Isolierstoff oder aus Metall mit
isolierender Auskleidung bestehen.
n) Die Vorschriften in § 10b—d sowie § 241—0o gelten auch hier.
l 37.
Schalttafeln in oder an Fahrzeugen dürfen Holz nur als Konstruktionsmaterial enthalten.
l 38.
a) Auf jedem Führerstand ist ein Fahrschalter oder eine Einrichtung anzubringen, womit
der Strom ein= und ausgeschaltet und die Geschwindigkeit geregelt werden kann.
b) Die Achsen und die metallischen Gehäuse, sowie die der Berührung ausgesetzten
Teile der Fahrschalter müssen geerdet sein, sofern nicht die Plattformen vom Untergestell
isoliert sind.
e) Die Kurbeln der Fahrschalter sind in der Weise abnehmbar anzubringen, daß das Abnehmen
derselben nur in der Haltstellung erfolgen kann, also nur, wenn der Fahrstrom ausgeschaltet
ist. Bei Fahrschaltern mit Kurzschlußbremse darf die Fahrschaltkurbel, wenn sie nicht gleichzeitig
Umschaltkurbel ist, auch in der letzten Kurzschlußbremsstellung abnehmbar sein. * diesem
Falle muß jedoch die Umschaltkurbel so eingeschaltet bleiben, daß die Kurzschlußbremse bei der
möglichen Bewegung des Fahrzeugs wirksam wird.
g 39.
a) Jeder Motorwagen muß eine Haupt-Abschmelzsicherung oder einen selbsttätigen Ausschalter
für die Elektromotoren haben. Akkumulatorleitungen und jede andere Leitung, die
keinen Fahrstrom führt, müssen besonders gesichert sein.