Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

Schalttafeln.

Fahrschalter.

Sicherungen.

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Jc)  Isolierte  Leitungen  in  Fahrzeugen  müssen  so  geführt  werden,  daß  ihre  Isolierung
nicht  durch  die  Wärme  benachbarter  Widerstände  oder  Heizvorrichtungen  gefährdet  werden  kann.

d)  Alle  festverlegten  Leitungen  sind  derart  anzubringen,  daß  sie  nur  unterwiesenem
Personal  zugänglich  sind.

e)  Die  Verbindung  der  Fahr=  und  Bremsstromleitungen  mit  den  Apparaten  ist  mittels
gesicherter  Schrauben  oder  durch  Lötung  auszuführen.

t)  Nebeneinander  verlaufende  isolierte  Fahrstromleitungen  müssen  entweder  zu  Mehrfachleitungen
  mit  einer  gemeinsamen  wasserdichten  Schutzhülle  zusammengefaßt  werden,  derart,
daß  ein  Verschieben  und  Reiben  der  Einzelleitungen  vermieden  wird;  dabei  ist  die  Isolierhülle
an  den  Austrittstellen  von  Leitungen  gegen  Wasser  abzudichten;  oder  die  Leitungen  sind  getrennt
zu  verlegen  und,  wo  sie  Wände  oder  Fußböden  durchsetzen,  durch  Isoliermittel  so  zu  schützen,
daß  sie  sich  an  diesen  Stellen  nicht  durchscheuern  können.

8)  Bei  Bahnen,  bei  denen  die  Fahrgäste  auf  der  Strecke  gefahrlos  ins  Freie  gelangen
können,  dürfen  in  den  Wagen  isolierte  Leitungen  unmittelbar  auf  Holz  verlegt  und  Holzleisten
zur  Verkleidung  derselben  benutzt  werden.

h)  Verbindungsleitungen  zwischen  Motorwagen  und  Anhängewagen  sollen  so  ausgerüstet
sein,  daß  Personen  auch  bei  zufälliger  Berührung  keine  Beschädigung  erleiden  können.

Bewegliche  Kuppelungsstücke  sind  so  anzuordnen,  daß  sie  beim  Herausfallen  stromlos
werden,  oder  sie  müssen  so  mit  Isoliermaterial  bekleidet  sein,  daß  auch  die  ausgelösten  Stecker
beim  etwaigen  Niederfallen  keine  Beschädigung  von  Personen  herbeiführen  können.

i)  Leitungen,  die  einer  Verbiegung  oder  Verdrehung  ausgesetzt  sind,  müssen  aus  leicht
biegsamen  Seilen  hergestellt  und,  soweit  sie  isoliert  sind,  wetterbeständig  hergerichtet  sein.

k)  In  der  Nachbarschaft  von  Metallteilen  sind  die  Leitungen  über  der  Isolierung  noch
besonders  mit  einer  feuchtigkeitsbeständigen  Hülle  zu  überziehen.

m)  Rohre  können  zur  Verlegung  isolierter  Leitungen  in  und  auf  Wänden,  Decken  und
Fußböden  verwendet  werden,  sofern  sie  die  Leitungen  gegen  die  Wirkungen  von  Feuchtigkeit  und
vor  mechanischer  Beschädigung  schützen.

Sie  können  aus  Metall  oder  feuchtigkeitsbeständigem  Isolierstoff  oder  aus  Metall  mit
isolierender  Auskleidung  bestehen.

n)  Die  Vorschriften  in  §  10b—d  sowie  §  241—0o  gelten  auch  hier.

l  37.
Schalttafeln  in  oder  an  Fahrzeugen  dürfen  Holz  nur  als  Konstruktionsmaterial  enthalten.

l  38.

a)  Auf  jedem  Führerstand  ist  ein  Fahrschalter  oder  eine  Einrichtung  anzubringen,  womit
  der  Strom  ein=  und  ausgeschaltet  und  die  Geschwindigkeit  geregelt  werden  kann.

b)  Die  Achsen  und  die  metallischen  Gehäuse,  sowie  die  der  Berührung  ausgesetzten
Teile  der  Fahrschalter  müssen  geerdet  sein,  sofern  nicht  die  Plattformen  vom  Untergestell
isoliert  sind.

e)  Die  Kurbeln  der  Fahrschalter  sind  in  der  Weise  abnehmbar  anzubringen,  daß  das  Abnehmen
  derselben  nur  in  der  Haltstellung  erfolgen  kann,  also  nur,  wenn  der  Fahrstrom  ausgeschaltet
  ist.  Bei  Fahrschaltern  mit  Kurzschlußbremse  darf  die  Fahrschaltkurbel,  wenn  sie  nicht  gleichzeitig
  Umschaltkurbel  ist,  auch  in  der  letzten  Kurzschlußbremsstellung  abnehmbar  sein.  *  diesem
Falle  muß  jedoch  die  Umschaltkurbel  so  eingeschaltet  bleiben,  daß  die  Kurzschlußbremse  bei  der
möglichen  Bewegung  des  Fahrzeugs  wirksam  wird.

 

g  39.
a)  Jeder  Motorwagen  muß  eine  Haupt-Abschmelzsicherung  oder  einen  selbsttätigen  Ausschalter
  für  die  Elektromotoren  haben.  Akkumulatorleitungen  und  jede  andere  Leitung,  die
keinen  Fahrstrom  führt,  müssen  besonders  gesichert  sein.