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1. Juli 1912 (G.-S. S. 187) folgendes Ortsstatut
erlassen:
81.
Die Verpflichtung zur polizeimäßigen Reinigung
aller ihr unterliegenden, innerhalb der geschlossenen
Ortslage belegenen öffentlichen Wege wird den
Eigentümern der angrenzenden Grundstücke, gleichviel,
ob diese bebaut oder bebaubar sind oder nicht,
mit der Maßgabe auferlegt, daß bei Leistungsunfähigkeit
der Eigentümer an ihrer Stelle die Landgemeinde
zur polizeimäßigen Reinigung verpflichtet ist.
2.
Den Eigentümern (8 1) werden solche zur
Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigte
gleichgestellt, denen nicht bloß eine Grunddienstbarkeit
oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit
zusteht. Jedoch werden den Eigentümern auch die
Wohnungsberechtigten (8 1093 B. G. B.) gleichgestellt.
§ *
Die nach § 2 Verpflichteten sind in erster Reihe,
die nach § 1 Verpflichteten erst in zweiter Reihe zur
polizeilichen Reinigung Lerpflichtet
84
Die nach 88 1,2 Verpflichteten “:
sich durch Eintragung in eine beim Gemeindevorsteher
offenliegende Liste gemeinschaftlich gegen die
Haftpflicht zu versichern, die sie wegen Nichterfüllung
oder mangelhafter Erfüllung der ihnen nach diesem
Ortsstatut obliegenden Verpflichtung zur polizeimäßigen
Reinigung trifft.
5
Durch das Ortsstatut wird nicht berührt die
gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bestehende
Verpflichtung des zur Unterhaltung der Brücken,
Durchlässe und ähnlicher Bauwerke öffentlich rechtlich
Verpflichteten zu ihrer polizeimäßigen Reinigung
unterhalb der Oberfläche des Weges.
6.
Das Ortsstatut ues am 1. Juli 1914 in Kraft.
Kladow, den 25. April 1914.
Der Gemeindevorsteher.
Bernsee.
Nach erfolgter Zustimmung des Amtsvorstehers
zu Groß Schönfeldt genehmigt.
Greifenhagen, den 12. Juni 1914.
Namens des Kreisausschusses.
Der Vorsitzende.
Koehler.
490) Ortsstatut
der
Landgemeinde Sinzlow.
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung
vom 14. Mai 1914 wird gemäß 8§ 5
des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege
vom 1. Juli 1912 (G.-S. S. 187) folgendes Ortsstatut
erlassen:
81.
Die Verpflichtung zur polizeimäßigen Reinigung
aller ihr unterliegenden, innerhalb der geschlossenen
Ortslage belegenen öffentlichen Wege wird den
Eigentümern der angrenzenden Grundstücke, gleichviel,
ob diese bebaut oder bebaubar sind oder nicht,
mit der Maßgabe auferlegt, daß bei Leistungsunfähigkeit
der Eigentümer an ihrer Stelle die Landgemeinde
zur polizeimäßigen Reinigung verpflichtet
ist.
82.
Den Eigentümern (8 1) werden solche zur
Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigte
Cleichgestellt, denen nicht bloß eine Grunddienstbarkeit
oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit
zusteht. Jedoch werden den Eigentümern auch die
Sisngterschbigte (§ 1093 B. G. B.) gleichgestellt
83.
Die nach §2 Verpflichteten sind in erster Reihe,
die nach § 1 Verpflichteten erst in zweiter Reihe
zur polizeimäßigen Reinigung verpflichtet.
84.
Die nach §8 1, 2 Verpflichteten sind berechtigt,
sich durch Eintragung in eine beim Gemeindevorsteher
offenliegende Liste gemeinschaftlich gegen die
Haftpflicht zu versichern, die sie wegen Nichterfüllung
oder mangelhafter Erfüllung der ihnen nach diesem
Ortsstatut obliegenden Verpflichtung zur polizeimäßigen
Reinigung trifft.
8 5.
Durch das Ortsstatut wird nicht berührt die
1 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes bestehende
des zur Unterhaltung der Brücken,
und ähnlicher Bauwerke öffentlich-rechtlich
zu ihrer polizeimäßigen Reinigung
der Oberfläche des Weges.
6.
Das Ortsstatut 7 am 1. Juli 1914 in Kraft
Sinzlow, den 14. Mai 1914.
Der Gemeindevorsteher.
Wallow.
Dem obigen Statut der Landgemeinde Sinzlow
wird zugestimmt.
Greifenhagen, den 120. Mai 1914.
Steffen, Amtsvorsteher.
Nach erfolgter Zustimmung des. Amtsvorstehers
zu Greifenhagen genehmigt.
Greifenhagen, den 12. Juni 1914.
Namens des Kreisausschusses.
Der Vorsitzende.
Koehler.