Volltext : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

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1.  Juli  1912  (G.-S.  S.  187)  folgendes  Ortsstatut
erlassen:

81.

Die  Verpflichtung  zur  polizeimäßigen  Reinigung
aller  ihr  unterliegenden,  innerhalb  der  geschlossenen
Ortslage  belegenen  öffentlichen  Wege  wird  den
Eigentümern  der  angrenzenden  Grundstücke,  gleichviel,
  ob  diese  bebaut  oder  bebaubar  sind  oder  nicht,
mit  der  Maßgabe  auferlegt,  daß  bei  Leistungsunfähigkeit
  der  Eigentümer  an  ihrer  Stelle  die  Landgemeinde
  zur  polizeimäßigen  Reinigung  verpflichtet  ist.

2.

Den  Eigentümern  (8  1)  werden  solche  zur
Nutzung  oder  zum  Gebrauch  dinglich  Berechtigte
gleichgestellt,  denen  nicht  bloß  eine  Grunddienstbarkeit
  oder  eine  beschränkte  persönliche  Dienstbarkeit
zusteht.  Jedoch  werden  den  Eigentümern  auch  die
Wohnungsberechtigten  (8  1093  B.  G.  B.)  gleichgestellt.

§  *
Die  nach  §  2  Verpflichteten  sind  in  erster  Reihe,
die  nach  §  1  Verpflichteten  erst  in  zweiter  Reihe  zur
polizeilichen  Reinigung  Lerpflichtet

84
Die  nach  88  1,2  Verpflichteten  “:
sich  durch  Eintragung  in  eine  beim  Gemeindevorsteher
  offenliegende  Liste  gemeinschaftlich  gegen  die
Haftpflicht  zu  versichern,  die  sie  wegen  Nichterfüllung
oder  mangelhafter  Erfüllung  der  ihnen  nach  diesem
Ortsstatut  obliegenden  Verpflichtung  zur  polizeimäßigen
  Reinigung  trifft.
5

Durch  das  Ortsstatut  wird  nicht  berührt  die
gemäß  §  1  Abs.  1  Satz  2  des  Gesetzes  bestehende
Verpflichtung  des  zur  Unterhaltung  der  Brücken,
Durchlässe  und  ähnlicher  Bauwerke  öffentlich  rechtlich
Verpflichteten  zu  ihrer  polizeimäßigen  Reinigung
unterhalb  der  Oberfläche  des  Weges.

6.
Das  Ortsstatut  ues  am  1.  Juli  1914  in  Kraft.
Kladow,  den  25.  April  1914.
Der  Gemeindevorsteher.
Bernsee.

Nach  erfolgter  Zustimmung  des  Amtsvorstehers
zu  Groß  Schönfeldt  genehmigt.
Greifenhagen,  den  12.  Juni  1914.
Namens  des  Kreisausschusses.
Der  Vorsitzende.
Koehler.

490)  Ortsstatut

der
Landgemeinde  Sinzlow.
Auf  Grund  des  Beschlusses  der  Gemeindevertretung

  vom  14.  Mai  1914  wird  gemäß  8§  5
des  Gesetzes  über  die  Reinigung  öffentlicher  Wege

 

vom  1.  Juli  1912  (G.-S.  S.  187)  folgendes  Ortsstatut
  erlassen:

81.

Die  Verpflichtung  zur  polizeimäßigen  Reinigung
aller  ihr  unterliegenden,  innerhalb  der  geschlossenen
Ortslage  belegenen  öffentlichen  Wege  wird  den
Eigentümern  der  angrenzenden  Grundstücke,  gleichviel,
  ob  diese  bebaut  oder  bebaubar  sind  oder  nicht,
mit  der  Maßgabe  auferlegt,  daß  bei  Leistungsunfähigkeit
  der  Eigentümer  an  ihrer  Stelle  die  Landgemeinde
  zur  polizeimäßigen  Reinigung  verpflichtet
  ist.

82.

Den  Eigentümern  (8  1)  werden  solche  zur
Nutzung  oder  zum  Gebrauch  dinglich  Berechtigte
Cleichgestellt,  denen  nicht  bloß  eine  Grunddienstbarkeit
  oder  eine  beschränkte  persönliche  Dienstbarkeit
zusteht.  Jedoch  werden  den  Eigentümern  auch  die
Sisngterschbigte  (§  1093  B.  G.  B.)  gleichgestellt


83.
Die  nach  §2  Verpflichteten  sind  in  erster  Reihe,
die  nach  §  1  Verpflichteten  erst  in  zweiter  Reihe
zur  polizeimäßigen  Reinigung  verpflichtet.

84.

Die  nach  §8  1,  2  Verpflichteten  sind  berechtigt,
sich  durch  Eintragung  in  eine  beim  Gemeindevorsteher
  offenliegende  Liste  gemeinschaftlich  gegen  die
Haftpflicht  zu  versichern,  die  sie  wegen  Nichterfüllung
oder  mangelhafter  Erfüllung  der  ihnen  nach  diesem
Ortsstatut  obliegenden  Verpflichtung  zur  polizeimäßigen
  Reinigung  trifft.

8  5.
Durch  das  Ortsstatut  wird  nicht  berührt  die
1  Absatz  1  Satz  2  des  Gesetzes  bestehende
des  zur  Unterhaltung  der  Brücken,
und  ähnlicher  Bauwerke  öffentlich-rechtlich
zu  ihrer  polizeimäßigen  Reinigung
der  Oberfläche  des  Weges.

  
  
 

6.
Das  Ortsstatut  7  am  1.  Juli  1914  in  Kraft
Sinzlow,  den  14.  Mai  1914.
Der  Gemeindevorsteher.
Wallow.

Dem  obigen  Statut  der  Landgemeinde  Sinzlow
wird  zugestimmt.
Greifenhagen,  den  120.  Mai  1914.

Steffen,  Amtsvorsteher.

Nach  erfolgter  Zustimmung  des.  Amtsvorstehers
zu  Greifenhagen  genehmigt.
Greifenhagen,  den  12.  Juni  1914.
Namens  des  Kreisausschusses.
Der  Vorsitzende.
Koehler.