Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  33  1918.  251

Handelt  es  sich  um  Bemängelung  der  gelieferten  Ware  durch  den  Abnehmer,  so
hat  er  gleichzeitig  die  Verpflichtung,  unverzüglich  nach  Erhalt  der  Ware  durch  einen
uͤnpartelischen,  beeideten,  nach  Möglichkeit  gerichtlichen  Sachverständigen  oder  Proben—
zieher  aus  der  beanstandeten  Menge  mindestens  drei  Proben  aus  mehreren  Gefäßen
entnehmen  und  versiegeln  zu  lassen  und  die  Proben  unverzüglich  dem  Geschäftsführer
des  Schiedsgerichts  einzusenden.  Ist  ein  Sachverständiger  nicht  zu  erreichen,  so  genügt
es,  wenn  der  Abnehmer  selbst  die  Proben  entnimmt  und  eine  eidesstattliche  Versicherung
eines  Dritten  beibringt,  daß  die  Probe  aus  der  bemängelten  Ware  entnommen  und  kein
Sachverständiger  zu  erreichen  ist.  Im  übrigen  gelren  für  die  Probenahme  die  von  der
Kriegsgesellschaft  herausgegebenen  Bestimmungen.  Bei  Nichtbeachtung  dieser  Vorschrift
  geht  der  Abnehmer  seines  Anspruchs  wegen  Minderwerts  der  Ware  verlustig.
Der  Gegenpartei  ist  von  der  Musterziehung  sofort  telegraphisch  Nachricht  zu  geben,  und
es  ist  ihr  gestattet,  durch  einen  beeidigten  Sachverständigen  oder  Probenzieher,  evtl.
selbst,  Gegenmuster  zu  entnehmen  und  einzusenden.  Ist  ein  Verderb  der  Ware  oder  eine
Veränderung  der  Proben  zu  befürchten,  so  kann  der  Geschäftsführer  zwecks  Sicherung
des  Befundes  einen  Sachverständigen  oder  Schiedsrichter,  eine  geeignete  Anstalt  oder
eine  andere  geeignete  Perfönlichkeit  auf  Antrag  mit  der  Erstattung  eines  Befundberichts
oder  eines  Vorgutachtens  beauftragen.  Dieser  Bericht  kann  für  die  Entscheidung  des
Schiedsgerichts  verwertet  werden.

Der  Geschäftsführer  hat  von  Amts  wegen  alle  an  dem  Streitfalle  Beteiligten  zu
ermitteln  und  als  Prozeßparteien  beizuziehen.

8  4.
Ausschließung  und  Ablehnung  von  Schiedsrichtern.

Ein  Schiedsrichter,  der  nach  der  Zivilprozeßordnung  beim  ordentlichen  Gericht
von  der  Ausübung  des  Richteramtes  ausgeschlossen  wäre,  gilt  als  an  der  Ausübung
seines  Amtes  verhindert.  Über  Ablehnungsanträge  entscheidet  endgültig  nach  Anhörung
des  abgelehnten  Schiedsrichters  die  Verwaltungsabteilung  der  Reichsstelle  für  Gemüse
  und  Odbst.

85.

Verhandlungsort.

Die  Verhandlungen  des  Schiedsgerichts  finden  in  dessen  Geschäftsräumen  statt,
falls  nicht  der  Geschäftsführer  eine  andere  Bestimmung  trifft.

§  6.
Mündliche  Verhandlung.
#„  Die  Parteien  können  sich  in  den  mündlichen  Verhandlungen  vertreten  lassen,  sie
können  auch  mit  Beiständen  erscheinen.  Eine  Verpflichtung  zum  Erscheinen  in  der  Verhandlung
  besteht  nicht,  die  Parteien  können  ihre  Ausführungen  dem  Schiedsgericht
auch  schriftlich  unterbreiten.
8  7.

Ladungsfristen,  Recht  auf  Vertagung.
Jede  Partei,  der  die  Einladung  zur  mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Schiedsgericht
  nicht  mindestens  fünf  Tage  vor  dem  angesetzten  Termin  zugegangen  ist,  kann
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