Volltext : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

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naturgeschichtliche  Gegenstände,  getrocknete
oder  konservierre  Tiere  und  Pflanzen,  geologische
  Muster  usw.

II.  Die  Sendungen  müssen  sich  nach
ihrer  Verpackung,  Form  und  sonstigen  Beschaffenheit
  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost
  eignen;  sie  dürfen  30  cm  in  der  Länge,
20  cin.  in  der  Breite  und  10  cm  in  der
Höhe  over,  wenn  sie  Rollenform  haben,
30  cm  in  der  Länge  und  15  cm  im  Durchmesser
  nicht  überschreiten.

IX.  Die  Sendungen  müssen  frankiert
sein.  Die  Gebühr  beträgt:  «

bis2508einschließlich  los-,

über250—5003seinichließlich20».
Unfrankierte  Sendungen  werden  nicht
abgesandt.

6.  Im  8  18  „Postaufträge  zur  Einziehung
von.  Gelbbeträgen  und  zur  Einholung  von  Wechselakzepten“
  ist  im  Abs.  XX  zwischen  dem  ersten
und  zweiten  Satz  einzuschalten:

Sind  die  Anlagen  eines  Postauftrags

ausgehändigt,  ohne  daß  der  Postauftragsbetrag

  ordnungsmäßig  eingezogen  worden
ist,  so  wird  dem  Absender,  vorbehaltlich  der
Abtretung  seines  Anspruchs  gegen  den
Empfänger  der  Anlagen,  für  den  entstondenen
  unmittelbaren  Schaden  bis  zum
Betrage  des  Postauftrags  Ersatz  geleistet.
6.  Im  §.  18  a  „Postprotest“  ist  unter  Vim
dritten  Abs.  hinter  „terhoben“  einzuschalten:

'  wenn  der  Postprotestauftrag  mit  dem
Vermerk  „Ohne  Protestfrist“  versehen  ist.
7.  In  demselben.  §  (18a)  erhält  der
e  Abs.  unter  KX  folgende  Fassung:
Werden  dem  unter  II  bezeichneten  Formular
  zu.  Postprotestaufträgen  Wechsel,  die
von  der  Protesterhebung  durch  die  Post
ausgeschlossen  sind  (1),  oder  mehrere  Anlagen
  (I1)  beigefügt,  so  werden  von  diesen
Aufträgen
1.  solche,  denen  *r

a)  Wechsel  in  französischer  Sprache,

b)  Wechsel  mit  Notadresse  oder  Ehrenalzept,
  «

e)  unter  Vorlegung  mehrerer  Exemplare
  desselben  Wechsels  oder
unter  Vorlegung  des  Originals
und  einer  Kopie  zu  protestierende
Wechsel

beiliegen,  nach  der  ersten  vergeblichen
Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten  vergeblich
  gebliebenen  Bersuche  der  Vorzeigun


2.  alle  übrigen,  ohne  daß  postseitig  eine

Vorzeigung  stattfindet,

erst

 

an  einen  Gerichtsvollzieher,  Notar  usw.
weitergegeben.  Das  gleiche  kann  mit  Postprotestaufträgen
  geschehen,  die  erst  am  letzten
Tage  der  Protestfrist  bei  der  Postanstalt
  eingehen,  die  den  Protest  zu  erheben
hat.  Wechsel  mit  Notadresse  oder  Ehrenakzept
  werden  nur  dem  Bezogenen  vorgezeigt.
  .

8.  Im  §  41  „Aushändigung  von  postlagernden
Sendungen“  ist  im  letzten  Satze  des  Abs.  1
statt  „unter  der  in  der  Karte  angegebenen  Nummer
eingehen“  zu  setzen:

eingehen  und  die  Bezeichnung  „Postlagerkarte"“
  sowie  die  in  der  Karte
angegebene  Nummer  tragen.  «

9.  Im  §  50  „Entrichtung  des  Portos  und  der
sonstigen  Gebühren“  ist  im  letzten  Satze  des
Abs.  VI  hinter  „.um“  einzuschalten:

Postkarten  und

10.  Im  §  62  „Verhalten  der  Reisenden  auf
den  Posten“  erhält  Abs.  U  folgende  Fas-=ung:


Rauchen  im  Postwagen  ist  nur  unter

Zustimmung  der  Mitreisenden  gestattet.

Die  Bestimmungen  unter  1  und  4  treten  am
1.  Januar  1914,  die  anderen  Bestimmungen  sofort
in  Kraft.

Berlin,  den  10.  Dezember  1918.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Kraetke.

26)  Des  Kznigs  Majestät  haben  durch  Allerhöchsten
  Erlaß  vom  17.  März  d.  JIs.  dem  Zentralkomitee
  des  Preußischen  Landesvereins  vom  Roten

Krenz  für  den  Umfang  der  Monarchie  eine  Geldlotterie

  mit  einem  Spielkapital  von  8  400  000  c4
und  einem  Reinertrage  von  2  800  000  MA  zu  bewilligen
  geruht.  Die  Lotterie  soll  in  sechs  Jahresserien
  mit  je  1  400  000  4  Stpielkapital  und
466  666  /8  A  Reingewinn  ausgespielt  werden.
Die  Ziehung  der  ersten  Serie  findet  mit  unserer
Genehmigung  in  den  Tagen  vom  30.  September
bis  3.  Oktober  1914  in  Berlin  statt.
Berlin,  den  22.  Dezember  1918.
Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:
von  Herrmann.
Der.  Finanzminister.
Im  Auftrage:
Ha  I1  E.

27)  Auf  Ihren  Belicht  vom  12.  Dezember  1913
will  Ich  die  von  der  Korporation  der  Kaufmannscaft
  zu  Stettin  beschlossene,  anbei  zurückfolgende

erfassung  dieser  Korporation  vom  21.  November
1913  mit  der  Maßgabe  genehmigen,  daß  die
neuen  Bestimmungen  mit  dem  Tage  der  Genehmigung
  der  Verfassung  in  Kraft  treten.