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naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete
oder konservierre Tiere und Pflanzen, geologische
Muster usw.
II. Die Sendungen müssen sich nach
ihrer Verpackung, Form und sonstigen Beschaffenheit
zur Beförderung mit der Briefpost
eignen; sie dürfen 30 cm in der Länge,
20 cin. in der Breite und 10 cm in der
Höhe over, wenn sie Rollenform haben,
30 cm in der Länge und 15 cm im Durchmesser
nicht überschreiten.
IX. Die Sendungen müssen frankiert
sein. Die Gebühr beträgt: «
bis2508einschließlich los-,
über250—5003seinichließlich20».
Unfrankierte Sendungen werden nicht
abgesandt.
6. Im 8 18 „Postaufträge zur Einziehung
von. Gelbbeträgen und zur Einholung von Wechselakzepten“
ist im Abs. XX zwischen dem ersten
und zweiten Satz einzuschalten:
Sind die Anlagen eines Postauftrags
ausgehändigt, ohne daß der Postauftragsbetrag
ordnungsmäßig eingezogen worden
ist, so wird dem Absender, vorbehaltlich der
Abtretung seines Anspruchs gegen den
Empfänger der Anlagen, für den entstondenen
unmittelbaren Schaden bis zum
Betrage des Postauftrags Ersatz geleistet.
6. Im §. 18 a „Postprotest“ ist unter Vim
dritten Abs. hinter „terhoben“ einzuschalten:
' wenn der Postprotestauftrag mit dem
Vermerk „Ohne Protestfrist“ versehen ist.
7. In demselben. § (18a) erhält der
e Abs. unter KX folgende Fassung:
Werden dem unter II bezeichneten Formular
zu. Postprotestaufträgen Wechsel, die
von der Protesterhebung durch die Post
ausgeschlossen sind (1), oder mehrere Anlagen
(I1) beigefügt, so werden von diesen
Aufträgen
1. solche, denen *r
a) Wechsel in französischer Sprache,
b) Wechsel mit Notadresse oder Ehrenalzept,
«
e) unter Vorlegung mehrerer Exemplare
desselben Wechsels oder
unter Vorlegung des Originals
und einer Kopie zu protestierende
Wechsel
beiliegen, nach der ersten vergeblichen
Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich
gebliebenen Bersuche der Vorzeigun
2. alle übrigen, ohne daß postseitig eine
Vorzeigung stattfindet,
erst
an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw.
weitergegeben. Das gleiche kann mit Postprotestaufträgen
geschehen, die erst am letzten
Tage der Protestfrist bei der Postanstalt
eingehen, die den Protest zu erheben
hat. Wechsel mit Notadresse oder Ehrenakzept
werden nur dem Bezogenen vorgezeigt.
.
8. Im § 41 „Aushändigung von postlagernden
Sendungen“ ist im letzten Satze des Abs. 1
statt „unter der in der Karte angegebenen Nummer
eingehen“ zu setzen:
eingehen und die Bezeichnung „Postlagerkarte"“
sowie die in der Karte
angegebene Nummer tragen. «
9. Im § 50 „Entrichtung des Portos und der
sonstigen Gebühren“ ist im letzten Satze des
Abs. VI hinter „.um“ einzuschalten:
Postkarten und
10. Im § 62 „Verhalten der Reisenden auf
den Posten“ erhält Abs. U folgende Fas-=ung:
Rauchen im Postwagen ist nur unter
Zustimmung der Mitreisenden gestattet.
Die Bestimmungen unter 1 und 4 treten am
1. Januar 1914, die anderen Bestimmungen sofort
in Kraft.
Berlin, den 10. Dezember 1918.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
26) Des Kznigs Majestät haben durch Allerhöchsten
Erlaß vom 17. März d. JIs. dem Zentralkomitee
des Preußischen Landesvereins vom Roten
Krenz für den Umfang der Monarchie eine Geldlotterie
mit einem Spielkapital von 8 400 000 c4
und einem Reinertrage von 2 800 000 MA zu bewilligen
geruht. Die Lotterie soll in sechs Jahresserien
mit je 1 400 000 4 Stpielkapital und
466 666 /8 A Reingewinn ausgespielt werden.
Die Ziehung der ersten Serie findet mit unserer
Genehmigung in den Tagen vom 30. September
bis 3. Oktober 1914 in Berlin statt.
Berlin, den 22. Dezember 1918.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage:
von Herrmann.
Der. Finanzminister.
Im Auftrage:
Ha I1 E.
27) Auf Ihren Belicht vom 12. Dezember 1913
will Ich die von der Korporation der Kaufmannscaft
zu Stettin beschlossene, anbei zurückfolgende
erfassung dieser Korporation vom 21. November
1913 mit der Maßgabe genehmigen, daß die
neuen Bestimmungen mit dem Tage der Genehmigung
der Verfassung in Kraft treten.