Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

der  Korporation  zustehenden  Rechte  auszuüben
sofern  in  dieser  Verfassung  nicht  ein  Anderes  bestimmt
  ist,  insbesondere  nicht  einzelne  Angelegenheiten
  der  Finanzkommission  übertragen  oder  der
Hauptversammlung  vorbehalten  sind.

oder  der

Ob  eine  wählbare  Person  dem  Handel  beziehungsweise
  dem  Detailhandel,  der  Schiffahrt
ndustrie  angehört,  entscheiden  im

Zweifel  die  Vorsteher.  1
Die  Wahl  der  Vorsteher  in  den  Kreisen

.  §18.  .  »  .
Die  Vorsteher  der  Kaufmannschaft  sind  der  Anklam,  Demmin  und  Ueckermünde  ist  für  jeden
Korporation  gegenüber  verpflichtet,  die  Be=  dieser  Kreise  erst  dann  zulässig,  wenn  die  Zahl

ung,  insbesondere  in  den  Fällen  des  §  39,  für
en  Umfang  ihrer  Befugnis,  die  Korporation  zu
vertreten,  festgesetzt  sind.  Eesen  Dritte  hat  jedoch
eine  Beschränkung  ihrer  Bertretungsbefugnis
keine  rechtliche  Wirkung.  Dies  gilt  insbesondere
für  den  Fall,  daß  die  Zustimmung  der  Hauptversammkung
  oder  der  Finanzkommission  für
einzelne  Geschäfte  erforderlich  ist.

-  14.

Wählbar  zu  Mitgchetn  des  Vorstandes  sind
alle  männlichen  Mitglieder  der  Korporation,  sowie
bie  gesetzlichen  oder  besonders  bevollmächtigten
Vertreter  der  ihr  angehörigen  Gesellschaften  und
anderen  juristischen  Personen.

Mehrere  Vertreter  derselben  Gesellschaft,  eingetragenen
  Genossenschaft,  Gewerkschaft  oder
anderen  juristischen  Person  (Gesellschafter,  Vorstandsmitglieder,
  Geschäftsführer,  gesetzliche  oder
besonders  bevollmächtigte  Vertreter,  Prokuristen),
ein  Firmeninhaber  und  dessen  Prokutist  dürfen
nicht  gleichzeitig  dem  Vorstande  angehören.
Werden  solche  zugleich  gewählt,  so  gilt  die  Wahl
desjenigen,  der  die  meisten  Stimmen  erhalten
hat.  Bei  Stimmengleichheit,  sowie  über  den  Austritt
  der  beteiligten  Mitglieder  in  dem  Falle,  wenn
eines  der  erwähnten  Verhältnisse  während  ihrer
Amtszeit  eintritt,  entscheidet  das  Los.  Ein  Mitonn

  einzuhalten,  welche  in  dieser  Ver-Lied

  der  Finanzkommission  darf  nicht  gleichzeitig

orstandsmitglied  sein.
5

Der  Varstand  besteht  aus  24  Vorstehern,  von
denen  ihren  Wohnsitz  oder  ihre  Handelzniederlassm

  en  muüssen:
1.  im  Stadtkreise  Stettin  und

in  einem  Umkreise  von  30  km  Vorsteher,

2.  im  Kreise  Anklam  ..  .  .  ..  »
3.imKrviseDen-cmkcrinx«.«  1  „
4  im  Kreise  Ueckermünde  1  „

16.

Von  den  21  Forstelen.  die  ihren  Wohnsitz
oder  ihre  Hanbdelsniederlassung  im  Stadtkreife
Stettin  und  in  einem  Umkreise  von  30  Kmen  haben,
müssen  14  dem  Handel  und  der  Schiffahrt  und
7  der  Industrie  angehören.  Von  den  14  dem

Handek  und  der  Schiffahrt  angehörenden  Mitgliedern

  müssen  2  dem  Detailhandel  angehören.

Als  Vertreter  der  Industrie  gelten  Eigentümer,
  Besitzer  und  Leiter  industrieller  Untergen.



der  Korporationsmitglieder  in  dem  betreffenden

Kreise  mindestens  30  beträgt.  Sobald  diese  Zahl

erreicht  ist,  ist  für  den  betreffenden  Kreis  ein

besonderer  Vertreter  als  Vorsteher  und  zwar
ebenso  wie  die  übrigen  Borsteher  von  der  Gesamtheit
  der  Korporationsmitglieder  zu  wählen.

Sinkt  die  Zahl  der  Korporationsmitglieder
in  einem  dieser  Kreise  während  der  Amtszeit
eines  Vertreters  unter  25,  so  haben  die  Vorsteher
der  Kaufmannschaft  das  Recht,  das  Mandat  mit
dem  Ende  des  betreffenden  Kalenderjahres  für
erloschen  zu  erklären.  '

8  18.
Die  regelmäßige  Amtszeit  eines  Vorstehers
beträgt  6  Jahre.  ·
e  zwei  Jahre  scheiden  die  Vorsteher  aus,
deren  Amtszeit  abgelaufen  ist.  -
Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

8  189.
Die  Amtsdauer  der  beim  Inkrafttreten  dieser
vorhandenen,  auf  Grund  der  alten
gewählten  18  Vorsteher  bleibt  un-Von
  ihnen  scheiden  alle  2  Jahre
6  Vorsteher  aus.  Die  für  die  Ausscheidenden
stattfindende  regelmäßige  Neuwahl  erstreckt  sich
jedesmal  auf  4  Vorsteher  aus  Handel  und  Schifffahrt
  und  2  Vorsteher  aus  der  Industrie  aus
Stettin  und  einem  Umkreise  von  30  km.
Alsbald  nach  Inkrafttreten  dieser  Verfassung
werden  die  auf  Grund  dieser  Verfassung  aus
Stettin  und  einem  Umkreise  von  30  Km  neu  zu
wählenden  3  Vorsteher,  davnoo

2  Vorsteher  aus  dem  Detailhandel,

1  Vorsteher  aus  der  Industrie
mund  zwar  erstmalig  mit  der  Amtszeit  bis  Ablauf
des  Jahres  1919  neu  gewählt.

Die  Wahl  der  Vorsteher  aus  den  Kreisen
Anklam,  Demmin  und  Ueckermünde  findet  statt,

 

sobalb  die  Vorausfetzung  des  §  17  erfüllt  ist,  und

zwar  erstmalig  bis  zum  Ablauf  des  Jahres  1919.

Vom  Ablauf  des  Jahres  1919  ab  find  also
—  abgesehen  von  den  durch  vorzeitiges  Aussheiden
  nötigen  Erfatzwahlen  —  regelmäßig  zu
wählen:

Ende  1919:  9  Vorsteher  aus  dem  Stadtkreise
Stettin  und  einem  Umkreise  von
30  km,  davon

4  aus  Handel  und  Schiffahrt,

2  aus  dem  Detailhandel,

 

3  aus  ber  Industrie.