der Korporation zustehenden Rechte auszuüben
sofern in dieser Verfassung nicht ein Anderes bestimmt
ist, insbesondere nicht einzelne Angelegenheiten
der Finanzkommission übertragen oder der
Hauptversammlung vorbehalten sind.
oder der
Ob eine wählbare Person dem Handel beziehungsweise
dem Detailhandel, der Schiffahrt
ndustrie angehört, entscheiden im
Zweifel die Vorsteher. 1
Die Wahl der Vorsteher in den Kreisen
. §18. . » .
Die Vorsteher der Kaufmannschaft sind der Anklam, Demmin und Ueckermünde ist für jeden
Korporation gegenüber verpflichtet, die Be= dieser Kreise erst dann zulässig, wenn die Zahl
ung, insbesondere in den Fällen des § 39, für
en Umfang ihrer Befugnis, die Korporation zu
vertreten, festgesetzt sind. Eesen Dritte hat jedoch
eine Beschränkung ihrer Bertretungsbefugnis
keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere
für den Fall, daß die Zustimmung der Hauptversammkung
oder der Finanzkommission für
einzelne Geschäfte erforderlich ist.
- 14.
Wählbar zu Mitgchetn des Vorstandes sind
alle männlichen Mitglieder der Korporation, sowie
bie gesetzlichen oder besonders bevollmächtigten
Vertreter der ihr angehörigen Gesellschaften und
anderen juristischen Personen.
Mehrere Vertreter derselben Gesellschaft, eingetragenen
Genossenschaft, Gewerkschaft oder
anderen juristischen Person (Gesellschafter, Vorstandsmitglieder,
Geschäftsführer, gesetzliche oder
besonders bevollmächtigte Vertreter, Prokuristen),
ein Firmeninhaber und dessen Prokutist dürfen
nicht gleichzeitig dem Vorstande angehören.
Werden solche zugleich gewählt, so gilt die Wahl
desjenigen, der die meisten Stimmen erhalten
hat. Bei Stimmengleichheit, sowie über den Austritt
der beteiligten Mitglieder in dem Falle, wenn
eines der erwähnten Verhältnisse während ihrer
Amtszeit eintritt, entscheidet das Los. Ein Mitonn
einzuhalten, welche in dieser Ver-Lied
der Finanzkommission darf nicht gleichzeitig
orstandsmitglied sein.
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Der Varstand besteht aus 24 Vorstehern, von
denen ihren Wohnsitz oder ihre Handelzniederlassm
en muüssen:
1. im Stadtkreise Stettin und
in einem Umkreise von 30 km Vorsteher,
2. im Kreise Anklam .. . . .. »
3.imKrviseDen-cmkcrinx«.« 1 „
4 im Kreise Ueckermünde 1 „
16.
Von den 21 Forstelen. die ihren Wohnsitz
oder ihre Hanbdelsniederlassung im Stadtkreife
Stettin und in einem Umkreise von 30 Kmen haben,
müssen 14 dem Handel und der Schiffahrt und
7 der Industrie angehören. Von den 14 dem
Handek und der Schiffahrt angehörenden Mitgliedern
müssen 2 dem Detailhandel angehören.
Als Vertreter der Industrie gelten Eigentümer,
Besitzer und Leiter industrieller Untergen.
der Korporationsmitglieder in dem betreffenden
Kreise mindestens 30 beträgt. Sobald diese Zahl
erreicht ist, ist für den betreffenden Kreis ein
besonderer Vertreter als Vorsteher und zwar
ebenso wie die übrigen Borsteher von der Gesamtheit
der Korporationsmitglieder zu wählen.
Sinkt die Zahl der Korporationsmitglieder
in einem dieser Kreise während der Amtszeit
eines Vertreters unter 25, so haben die Vorsteher
der Kaufmannschaft das Recht, das Mandat mit
dem Ende des betreffenden Kalenderjahres für
erloschen zu erklären. '
8 18.
Die regelmäßige Amtszeit eines Vorstehers
beträgt 6 Jahre. ·
e zwei Jahre scheiden die Vorsteher aus,
deren Amtszeit abgelaufen ist. -
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
8 189.
Die Amtsdauer der beim Inkrafttreten dieser
vorhandenen, auf Grund der alten
gewählten 18 Vorsteher bleibt un-Von
ihnen scheiden alle 2 Jahre
6 Vorsteher aus. Die für die Ausscheidenden
stattfindende regelmäßige Neuwahl erstreckt sich
jedesmal auf 4 Vorsteher aus Handel und Schifffahrt
und 2 Vorsteher aus der Industrie aus
Stettin und einem Umkreise von 30 km.
Alsbald nach Inkrafttreten dieser Verfassung
werden die auf Grund dieser Verfassung aus
Stettin und einem Umkreise von 30 Km neu zu
wählenden 3 Vorsteher, davnoo
2 Vorsteher aus dem Detailhandel,
1 Vorsteher aus der Industrie
mund zwar erstmalig mit der Amtszeit bis Ablauf
des Jahres 1919 neu gewählt.
Die Wahl der Vorsteher aus den Kreisen
Anklam, Demmin und Ueckermünde findet statt,
sobalb die Vorausfetzung des § 17 erfüllt ist, und
zwar erstmalig bis zum Ablauf des Jahres 1919.
Vom Ablauf des Jahres 1919 ab find also
— abgesehen von den durch vorzeitiges Aussheiden
nötigen Erfatzwahlen — regelmäßig zu
wählen:
Ende 1919: 9 Vorsteher aus dem Stadtkreise
Stettin und einem Umkreise von
30 km, davon
4 aus Handel und Schiffahrt,
2 aus dem Detailhandel,
3 aus ber Industrie.