Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

treters  und  auf  seine  Einladung  ein  Ausschuß
zusammen,  in  weichen  die  Vorsteher  sechs  ihrer
Mitglieder  einschließlich  des  Obervorstehers  oder
seines  Stellvertreters  und  die  Finanzkommission
ebenfalls  sechs  ihrer  Mitglieder  zu  wählen  haben.
Der  Ausschuß  entscheidet  endgültig  über  die
vorliegenden  Streitpunkte;  er  ist  beschlußfähig,
wenn  mindestens  sieben  Mitglieder  zugegen  sind.
Die  Beschlüsse  des  Ausschusses  werden  nach
absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.
Die  Beschlüsse  werden  niedergeschrieben,  die
Niederschriften  von  dem  Vorsitzenden  und  mindestens
  zwei  Mitgliedern,  welche  an  der  Beratung
teilgenommen  haben,  unterschrieben.

§  47.

Der  Haushaltsplan  und  die  Jahresrechnung
nebst  Büchern  und  Belegen  werden  nach  der  Feststellung
  acht  Tage  lang  während  der  Dienststunden
im  Büro  der  Kaufmannschaft  für  die  Mitglieder
der  Korporation  zur  Einsichtnahme  ausgelegt.

Die  für  die  Auslegung  bestimmte  Zeit  ist
vorher  von  den  Vorstehern  der  Kaufmannschaft
durch  Auflage  an  der  Börse  bekannt  zu  machen.

8  48.

Jedes  in  die  Korporation  eintretende  Mitglied
  zahlt  an  die  Korporationskasse  für  die  Aufnahme
  fünfundzwanzig  Mark  einschließlich  aller
Gebühren.  .  .

Dieser  Betrag  ist  auch  von  ausgeschiedenen
Mitgliedern  bei  ihrer  Wiederaufnahme  zu  entrichten.


49.

,  §

Die  zu  Korporationszwecken,  sowie  zur  Er—
füllung  der  Verpflichtungen  der  Korporation  erforderlichen
  Geldmittel  sind  von  sämtlichen  Mitgliedern
  der  Korporation  aufzubringen.  "

Die  Finanzkommission  hat  auf  Veranlassung
der  Vorsteher  der  Kaufmannschaft  alljährlich  die
Beiträge  der  Mitglieder  für  das  laufende
Kalenderjahr  nach  dem  Umfange  ihres  Gewerbes
und  Einkommens  festzusetzen.  Sie  verteilt  zu
diesem  Zwecke  die  Mitglieder  nach  ihrem  besten
Wissen  in  Klassen  und  bestimmt  hiernach  in  angemessener
  Abstufung  die  nötigen  Beiträge;  doch
darf  in  der  höchsten  Klasse  der  Beitragsatz  von
fünfhundert  Mark  jährlich  ohne  Genehmigung
der  Hauptversammlung  nicht  überschritten  werden.

§  50.
Diie  Vorsteher  der  Kaufmannschaft  haben
jedem  Mitgliede  unter  Bestimmung  der  Zahlungsfrist
  mitzuteilen,  welchen  Jahresbeitrag  die
Finanzkommission  für  das  betreffende  Mitglied
festgesetzt  hat.

Die  Mitglieder  sind  von  der  Entrichtung  der
Jahresbeiträge  für  das  Kalenderjahr,  in  welchem

sie  in  die  Korporation  aufgenommen  sind,  befreit;

Amtes  oder  zur
berechtigen  nur  folgende

 

sie  müssen  aber  die  Beiträge  für  das  ganze
Kalenderjahr  entrichten,  in  welchem  sie  aus  der
Korporation  ausscheiden.

s  51.  .

Beschwerden  gegen  die  durch  die  Finanzkommission
  erfolgten  Einschätzungen  sind  bei  den
Vorstehern  der  Kaufmannschaft  einzulegen.  Über
die  Beschwerden  entscheidet  ein  Ausschuß,  der  alljährlich
  nach  Eingang  von  Beschwerden  aus  je
drei  von  den  Vorstehern  der  Kaufmannschaft
und  von  der  Finanzkommission  gewählten  Mitgliedern
  gebildet  wird  und  dessen  Vorsitzenden  die
Vorsteher  der  Kaufmannschaft  bestimmen.  Die
Beschlüsse  des  Ausschusses  werden  nach  absoluter
Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Mitglieder
efaßt,  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die
Stimme  des  Vorsitzenden.  Gegen  die  Entscheidungen
  dieses  Ausschusses  findet  die  Klage
beim  Bezirksausschuß  (8  560)  statt.
Sovohl  die  Beschwerden  wie  die  Klage  sind
binnen  einer  Ausschlußfrist  von  vierzehn  Tagen,
vom  Tage  der  Behändigung  des  Bescheides  an
gerechnet,  einzulegen.  Bis  die  abändernde  Entscheidung
  erfolgt,  müssen  die  Beschwerdeführer

 

den  von  den  Vorstehern  der  Kaufmannschaft  eingeforderten

  Beitrag  zahlen.

Siebenter  Abschnitt.
Annahme  voon  Wahlen  und  Aufträgen,
  Ausscheiden  aus  den
Amtern.

*  52.

Jedes  wählbare  Mitglied  ist  vorbehaltlich  der
Bestimmungen  des  §  53  verpflichtet,  das  ihm
durch  die  Wahl  angetragene  Amt  eines  Mitgliedes
des  Vorstandes  oder  der  Finanzkommission  anzunehmen
  und  zu  versehen  und  die  ihm  erteilten

Aufträge  auszuführen.  Die  Mitglieder  des  Vorstandes

  und  der  Finanzkommission  beziehen  als
solche  weder  eine  Besoldung  noch  ein  anderes
Einkommen.  Sie  haben  aber  Anspruch  auf  Erstattung
  ihrer  baren  Auslagen.

8  53.

Zur  Ablehnung  oder  Niederlegung  eines

Ablehnung  eines  Auftrages

Gründe:

.  anhaltende  Krankheit;

Geschäfte,  die  eine  häufige  oder  lange

dauernde  Abwesenheit  mit  sich  bringen;

.  ein  Alter  von  mindestens  60  Jahren;

.  die  Verwaltung  des  Amts  eines  Handelsrichters,
  eines  Stadtrats  oder  des  Vorstehers
der  Stadtverordneten

.  die  frühere  Verwaltung  des  Amts  eines
Vorstehers  oder  Mitgliedes  der  Finanzkommission,
  wenn  solche  sechs  Jahre  gedauert
hat,  für  die  nächsten  sechs  Jahre;

6.  sonstige  besondere  Verhältnisse,  welche  nach

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