treters und auf seine Einladung ein Ausschuß
zusammen, in weichen die Vorsteher sechs ihrer
Mitglieder einschließlich des Obervorstehers oder
seines Stellvertreters und die Finanzkommission
ebenfalls sechs ihrer Mitglieder zu wählen haben.
Der Ausschuß entscheidet endgültig über die
vorliegenden Streitpunkte; er ist beschlußfähig,
wenn mindestens sieben Mitglieder zugegen sind.
Die Beschlüsse des Ausschusses werden nach
absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Beschlüsse werden niedergeschrieben, die
Niederschriften von dem Vorsitzenden und mindestens
zwei Mitgliedern, welche an der Beratung
teilgenommen haben, unterschrieben.
§ 47.
Der Haushaltsplan und die Jahresrechnung
nebst Büchern und Belegen werden nach der Feststellung
acht Tage lang während der Dienststunden
im Büro der Kaufmannschaft für die Mitglieder
der Korporation zur Einsichtnahme ausgelegt.
Die für die Auslegung bestimmte Zeit ist
vorher von den Vorstehern der Kaufmannschaft
durch Auflage an der Börse bekannt zu machen.
8 48.
Jedes in die Korporation eintretende Mitglied
zahlt an die Korporationskasse für die Aufnahme
fünfundzwanzig Mark einschließlich aller
Gebühren. . .
Dieser Betrag ist auch von ausgeschiedenen
Mitgliedern bei ihrer Wiederaufnahme zu entrichten.
49.
, §
Die zu Korporationszwecken, sowie zur Er—
füllung der Verpflichtungen der Korporation erforderlichen
Geldmittel sind von sämtlichen Mitgliedern
der Korporation aufzubringen. "
Die Finanzkommission hat auf Veranlassung
der Vorsteher der Kaufmannschaft alljährlich die
Beiträge der Mitglieder für das laufende
Kalenderjahr nach dem Umfange ihres Gewerbes
und Einkommens festzusetzen. Sie verteilt zu
diesem Zwecke die Mitglieder nach ihrem besten
Wissen in Klassen und bestimmt hiernach in angemessener
Abstufung die nötigen Beiträge; doch
darf in der höchsten Klasse der Beitragsatz von
fünfhundert Mark jährlich ohne Genehmigung
der Hauptversammlung nicht überschritten werden.
§ 50.
Diie Vorsteher der Kaufmannschaft haben
jedem Mitgliede unter Bestimmung der Zahlungsfrist
mitzuteilen, welchen Jahresbeitrag die
Finanzkommission für das betreffende Mitglied
festgesetzt hat.
Die Mitglieder sind von der Entrichtung der
Jahresbeiträge für das Kalenderjahr, in welchem
sie in die Korporation aufgenommen sind, befreit;
Amtes oder zur
berechtigen nur folgende
sie müssen aber die Beiträge für das ganze
Kalenderjahr entrichten, in welchem sie aus der
Korporation ausscheiden.
s 51. .
Beschwerden gegen die durch die Finanzkommission
erfolgten Einschätzungen sind bei den
Vorstehern der Kaufmannschaft einzulegen. Über
die Beschwerden entscheidet ein Ausschuß, der alljährlich
nach Eingang von Beschwerden aus je
drei von den Vorstehern der Kaufmannschaft
und von der Finanzkommission gewählten Mitgliedern
gebildet wird und dessen Vorsitzenden die
Vorsteher der Kaufmannschaft bestimmen. Die
Beschlüsse des Ausschusses werden nach absoluter
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
efaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Gegen die Entscheidungen
dieses Ausschusses findet die Klage
beim Bezirksausschuß (8 560) statt.
Sovohl die Beschwerden wie die Klage sind
binnen einer Ausschlußfrist von vierzehn Tagen,
vom Tage der Behändigung des Bescheides an
gerechnet, einzulegen. Bis die abändernde Entscheidung
erfolgt, müssen die Beschwerdeführer
den von den Vorstehern der Kaufmannschaft eingeforderten
Beitrag zahlen.
Siebenter Abschnitt.
Annahme voon Wahlen und Aufträgen,
Ausscheiden aus den
Amtern.
* 52.
Jedes wählbare Mitglied ist vorbehaltlich der
Bestimmungen des § 53 verpflichtet, das ihm
durch die Wahl angetragene Amt eines Mitgliedes
des Vorstandes oder der Finanzkommission anzunehmen
und zu versehen und die ihm erteilten
Aufträge auszuführen. Die Mitglieder des Vorstandes
und der Finanzkommission beziehen als
solche weder eine Besoldung noch ein anderes
Einkommen. Sie haben aber Anspruch auf Erstattung
ihrer baren Auslagen.
8 53.
Zur Ablehnung oder Niederlegung eines
Ablehnung eines Auftrages
Gründe:
. anhaltende Krankheit;
Geschäfte, die eine häufige oder lange
dauernde Abwesenheit mit sich bringen;
. ein Alter von mindestens 60 Jahren;
. die Verwaltung des Amts eines Handelsrichters,
eines Stadtrats oder des Vorstehers
der Stadtverordneten
. die frühere Verwaltung des Amts eines
Vorstehers oder Mitgliedes der Finanzkommission,
wenn solche sechs Jahre gedauert
hat, für die nächsten sechs Jahre;
6. sonstige besondere Verhältnisse, welche nach
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