Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

Sonderamtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  31.  Mai  1916.

 

 

Bekanntmachung
Nr.-W.  M.  57  /  4.  16  K.  R.  A.

betreffend  Bestandserhebung  von  tierischen  und  pflanzlichen  Spinnstoffen  (Wolle,
Baumwolle,  Flachs,  Ramie,  Hanf,  Jute,  Seide)  und  daraus  hergestellten  Garnen
und  Seilfäden.

Vom  31.  Mai  1916.

Nachstehende  Anordnungen  werden  hiermit  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
vom  4.  Juli  1851  —  in  Bayern  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912
in  Verbindung  mit  der  Kgl.  Verordnung  vom  31.  Juli  1914,  den  Ubergang  der  vollziehenden  Gewalt
betreffend  —  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.  Jede  Zuwiderhandlung  —  worunter  auch  verspätete
oder  unvollständige  Meldung  fällt  —  wird,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere
Strafen  verwirkt  sind,  gemäß  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebung  vom  2.  Februar  1915  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  54)  in  Verbindung  mit  den  Erweiterungs-Bekanntmachungen  vom  3.  September  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  549)  und  vom  21.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  684)  bestraft?.

81.
Meldepflicht.

Die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Personen  usw.  (meldepflichtige  Personen)  unterliegen
hinsichtlich  der  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  (meldepflichtige  Gegenstände)  einer
monatlichen  Meldepflicht.

8  2.

Meldepflichtige  Gegenstände.

Meldepflichtig  sind:
a)  sämtliche  unverarbeiteten  und  in  Verarbeitung  befindlichen  Vorräte  der  nachstehend  näher
bezeichneten  tierischen  und  pflanzlichen  Spinnstoffe,
b)  sämtliche  aus  diesen  tierischen  und  pflanzlichen  Spinnstoffen  hergestellte  Garne  und  Seilfäden,
und  zwar  in  der  in  den  amtlichen  Meldescheinen  vorgesehenen  Einteilung:

Gruppe  1:  Semtliche  Vorräte  an

Melde-A.  1.  ungefärbter  und  gefärbter  reiner  Schafwolle,  Kamelhaar,  Mohair,  Alpakawolle,  Kaschmir,
schein  1  ungewaschen,  rückengewaschen,  fabrikmäßig  gewaschen,  karbonisiert;  "

2.  ungefärbten  und  gefärbten  Spinnstoffen  aus  reiner  Schafwolle,  Kamelhaar,  Mohair,  Alpakawolle,
  Kaschmir,  also  Kammzug,  Kämmlinge  und  Abgänge  jeder  Art  dieser  Spinnstoffe
aus  Wäscherei,  Kämmerei,  Kammgarn=  und  Streichgarnspinnerei,  Weberei,  Strickerei  und
Wirkerei;

*)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten
Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis
bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft;  auch  können  Vorräte,
die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  vorsätzlich
  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.  ç  ç  ç

Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten
Frist  erteilt  oder  Unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreilausend
  Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.  Ebenso  wird
bestraft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.