Sonderamtsblatt
der Königlichen Regierung in Stettin.
Ausgegeben am 31. Mai 1916.
Bekanntmachung
Nr.-W. M. 57 / 4. 16 K. R. A.
betreffend Bestandserhebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen (Wolle,
Baumwolle, Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Seide) und daraus hergestellten Garnen
und Seilfäden.
Vom 31. Mai 1916.
Nachstehende Anordnungen werden hiermit auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juli 1851 — in Bayern auf Grund des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912
in Verbindung mit der Kgl. Verordnung vom 31. Juli 1914, den Ubergang der vollziehenden Gewalt
betreffend — zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Jede Zuwiderhandlung — worunter auch verspätete
oder unvollständige Meldung fällt — wird, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen verwirkt sind, gemäß der Bekanntmachung über Vorratserhebung vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 54) in Verbindung mit den Erweiterungs-Bekanntmachungen vom 3. September 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft?.
81.
Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen usw. (meldepflichtige Personen) unterliegen
hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (meldepflichtige Gegenstände) einer
monatlichen Meldepflicht.
8 2.
Meldepflichtige Gegenstände.
Meldepflichtig sind:
a) sämtliche unverarbeiteten und in Verarbeitung befindlichen Vorräte der nachstehend näher
bezeichneten tierischen und pflanzlichen Spinnstoffe,
b) sämtliche aus diesen tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen hergestellte Garne und Seilfäden,
und zwar in der in den amtlichen Meldescheinen vorgesehenen Einteilung:
Gruppe 1: Semtliche Vorräte an
Melde-A. 1. ungefärbter und gefärbter reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mohair, Alpakawolle, Kaschmir,
schein 1 ungewaschen, rückengewaschen, fabrikmäßig gewaschen, karbonisiert; "
2. ungefärbten und gefärbten Spinnstoffen aus reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mohair, Alpakawolle,
Kaschmir, also Kammzug, Kämmlinge und Abgänge jeder Art dieser Spinnstoffe
aus Wäscherei, Kämmerei, Kammgarn= und Streichgarnspinnerei, Weberei, Strickerei und
Wirkerei;
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch können Vorräte,
die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich
die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. ç ç ç
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder Unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreilausend
Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird
bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.