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2 Greifenberger Kieinbahnen.
Mit Gültigkeit vom 1. April d. Is. werden
die am 1. Januar 1917 für den Güterverkehr ein-
geführten Zuschläge von 0,10, 0,05 und 0.03.4
für 100 kg aufgehoben.
Vom genannten Zeitpunkt ab wird zu den
hisherigen Frachren im Stückgut-, Wagenladungs-
und im Tierverkehr bis auf weiteres ein Kriegs-
zuschlag von 25 / erhoben.
Nähere Auskunft erteilen die besetzten Stationen
der Greifenberger Kleinbahnen und der Bahnver-
walter in Greifenberg i. Pomm.
Stettin, den 15. März 1917.
Kleinbahn Abteilung
des Provinzialverbandes von Pommern.
130) Beschluß des Provinzialausschusses.
Der Provinzialausschuß beschließt:
Der Beschluß des Provinzialausschusses vom
16. Februar 1916 zu L. Nr. 3 bleibt bis auf
weiteres in Kraft.
Unterschriften.
Der Beschluß vom 16. Februar 1916 lautet:
Gemäß § 8 der Satzung der Provinzialhilfs-
kasse von Pommern werden die von dieser Kasse
für Darlehen zu erhebenden und für Depositen zu
zahlenden Zinssäte bis auf weiteres wie folgt
festgesetzt:
1. a) An Zinsen sind zu erheben für die von
der Provinzialhilfskasse in Provinzial-
schuldverschreibungen nach dem Nenn-
werte auszugebenden Darlehen ·
bei Hergabe von 3% igen
verschreibungen 3¼ %,
bei Hergabe von 3½ igen
verschreibungen 3 34 %,
bei Hergabe von 4% igen
verschreibungen 4¼ P.
Wenn Darlehen auf kürzere Zeit ge-
währt werden als auf fünf Jahre, wird
außerdem auf ein Jahr ein Zins-
zuschlag von ½ % der Darlehens-=
summe erhoben. Die Zahlung dieses
Zuschlages hat am Schlusse des ersten
Jahres, bei früherer Rückzahlung des
Darlehens bei der Rückzahlung zu er-
folgen.
b) An Zinsen sind zu erheben für bare
Darlehen: 4¼ .
Schuld-
Schuld-
Schuld-
Bei niedrigem Kursstande der 49 igen
Provinzialschuldverschreibungen (unter
100,25%) haben die Darlehensnehmer zu
b neben der Verzinsung und Tilgung
auch den Kursverlust zu tragen, welcher der-
Provinzialhilfskasse durch den Verkauf
einer entsprechenden Anzahl von 4% igen
Provinzialschuldverschreibungen entsteht
oder (unter Hinzurechnung von ½¼ % Un-
kosten) entstehen würde. Der Verlust-
betrag wird bei der Auszahlung von dem
Darlehensbetrage in Abzug gebracht oder
— wenn der Darlehensnehmer es wünscht
dem Darlehensbetrage zugeschlagen
und nebst 4¼ % Zinsen vom Tage der
Zahlung ab aus den ersten Abzahlungen
gedeckt, letzteres bei Privatpersonen jedoch
nur dann, wenn auch für den Zuschlag ge-
nügende Sicherheit bestellt wird.
Es können auch bare Darlehen zu 3¼ 7
oder 334 96 gewährt werden. Dann gilt
bezüglich des Kursverlustes, der durch den
Verkauf von 3% igen oder (bei 3 34 %
Verzinsung) von 3½ igen Provinzial-
schuldverschreibungen entsteht oder ent-
stehen würde, dasselbe, was vorstehend für
die 4¼ % igen baren Darlehen be-
stimmt ist.
Bei Darlehen von mindestens 1 Million
Mark kann eine Ermäßigung des Zins-
fußes um 0,05%0 eintreten. Diese Er-
mäßigung kann auch bei Darlehen erfolgen,
durch deren Aufnahme der Darlehens-
nehmer seine bei der Provinzialhilfskasse
bereits bestehende Schuldenlast bis zu
1 Million Mark oder darüber vermehrt.
2. Für Gelder, die von Kreisen, Gemeinden,
Korporationen usw. bei der Provinzial-
hilfskasse belegt werden, sind an Zinsen
zu zahlen:
a) bei täglicher Kündigung 2%5 unter
Reichsbankdiskont, aber nicht über 3%,
b) bei einmonatiger Kündigung 134 05
unter Reichsbankdiskont, aber nicht
über 3¼ 75,
I) bei vierteljährlicher Kündigung 11½9 95
unter Reichsbankdiskont, aber nicht
über 3½ 0.
Stettin, den 13. März 1917.
Der Landeshauptmann der Provinz Pommern.
von Eisenhart-Rothe