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Ausfertigung der Gutscheidung ist beiden Patteien
- uzustellon.
erlin, den 18. Dezember 1916.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage:
Lusensly.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten.
Im Auftrage:
Graf von Keyserlingk.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage:
Freund.
Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes
wer die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850
(G. S. S. 265) und der §§ 137 und 139 des Gesetzes
über die allgemeine Landesverwaltung vom
30. Juli 1883 (G. S. S. 195) wird unter Zustinmung
des Provinzialrats für den Umfang der
Provinz Pommern folgendes bestimmt:
Artikel I.
8 3 der Provinzial-Polizeiverordnung vom
14. Nevember 1894
20. September 1909
leuchtung der Fuhrwerke wird bis auf weiteres aufgehoben.
Artikel II.
Der Oberpräsident der Provinz Pommern bestimmt
den Zeitpunkt des Wiederinkraftretens der
aufgehobenen Bestimmung.
Stettin, den 10. Dezember 1916.
Der Oberpräsident.
In Vertretung:
Bartels.
über die Bezeichnung und Bedes
Königlichen Provinziok-Schulkollegiums
von Pommern.
4) Bekanntmachung.
Am 8. März 1917 findet bei der Königl.
Präparandenanstalt zu Massow und am 7. Mai
1917 bei der Königl. Präparandenanstalt zu
Plathe die Aufnahmeprüfung von Zöglingen statt,
weiche im dreijährigen Lehrgange für ein Schullehrer-Seminar
vorbereitet werden.
Die Schüler derselben leben im Externat, d. h.
sie haben für Wohnung und Kost selbst zu sorgen.
Junge Leute, welche mindestens 14 Jahre alt
sind und das 17. Lebensjahr noch nicht überschritten
haben, können gegen Zahlung eines je 3 Monate
im voraus zu entrichtenden Schulgeldes von jährlich
36 an dem Unterrichte teilnehmen, wenn
sie geistig und körperlich für den Lehrerberuf geeignet
erscheinen.
Über die Höhe der den einzelnen Zöglingen
zu gewährenden Unterstätzungen wird nach Bedün
e#igkeit und Würdigkeit enischleden werben.
Anmeldungen; zur Prüfung sind spätestens drei
Wochen vor der Prüfung an den Vorsteher de-Anstalt
in Massom und Plathe frei einzusenden.
Der Meldung sind folgende Zeugnisse beizufügen:
1. ein Taufschein,
2. ein Impfschein, ein Zeugnis über wiederholle
Impfung und ein Gesundheitszeugnis von
einem zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten
Arzte,
. ein Zeugnis über die bisher genossene Schulbildung
sowie über die Führung,
die Erklärung des Vaters oder an dessen
Stelle des Nächstverpflichteten, daß er die
Mittel zur Unterhaltung des Schülers während
seines Präparanden-Lehrganges gewähren werde
mit der Bescheinigung der Ortsbehörde, daß
er über die dazu nötigen Mittel verfüge.
Diese Zeugnisse sind stempelfrei, wenn sie nur
für den Zweck der Prüfung ausgefertigt sind, und
wenn dies ausdrücklich darauf bemertt ist.
Die zu Prüfenden haben sich, sofern sie nicht
einen abschläglichen Bescheid erhalten, ohne weitere
Aufforderung am Tage vor Beginn der Prüfung
nachmittags 4 Uhr im Anstaltsgebäude zu Massow
bezw. Plathe zu melden.
Eine besondere ärztliche Untersuchung bleibt
vorbehalten.
Stettin, den 8. Dezember 1916.
Königliches Provinzial-Schul-Kollegium von
Pommern.
Im Auftrage:
Friedel.
der Königlichen Direktion der Rentenbank.
Auslosung von Rentenbriefen.
5) Bei der heutigen Auslosung von Rentenbriefen
der Provinz Pommern, sind zum 1. April
1917 nachstehende Nummern gezogen worden:
I. 4%ige Nentenbriefe Lit. A bis D.
Lit. A zu 3000 ./(“ (1000 Tlr.) Nr. 107. 181. 325.
354. 775. 1085. 1671. 1930. 1931. 1946.
2392. 2432. 2654. 2989. 3312. 4040. 4122
4253. 4356. 4446. 4635. 4729. 4978. 5006
5134. 5153. 5165. 5577. 5714. 5776. 5826
6003. 6134. 6337. 6367. 6460. 6645. 6714.
6914. 7294. 7635. 7680. 7961. 8114. 8157.
8558. 8759. 8760. 8765. 8856. 9441. 9577.
9607. 9642. 9869. 10289. 10477. 10536.
10618. 10637. 10695. 10779. 10801. 10853.
11124. 11125. 11126. 11137. 11144. 11148.
11159. 11180. 11225. 11239.
Lit. B zu 1500 „/ (500 Tlr.) Nr. 136. 143. 156.
356. 790. 825. 1091. 1195. 1274. 1384