Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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den  Mitgliedern  des  Aufsichtsraths  für  die  spätere  Zeit  ihrer  Thätigkeit  nur  die
baaren  Auslagen  erstattet.  Die  Höhe  der  Remuneration  wird  für  die  beiden
letzten  Jahre,  für  welche  eine  solche  zu  zahlen  ist,  auf  denjenigen  Betrag  festgesetzt,
  welcher  für  das  vorhergehende  Jahr  zur  Vertheilung  gelangt  ist.

S.  8.

Das  gesammte  Beamten=  und  Dienstpersonal  der  Posen-Creuzburger
Eisenbahngesellschaft  mit  Ausnahme  der  Mitglieder  der  Direktion  der  Posen-Creuzburger
  Eisenbahngesellschaft  tritt  mit  dem  Uebergange  des  Unternehmens  auf
den  Staat  in  den  Dienst  der  Königlichen  Verwaltung  über,  welche  die  mit  jenem
Personale  zur  Zeit  des  Uebergangs  bestehenden  Verträge  zu  erfüllen  hat.

Die  Beamten-Pensions=  und  Unterstützungskasse  der  Posen-Creuzburger
Eisenbahn  bleibt  nach  dem  betreffenden  Reglement  bestehen,  wenn  nicht  mit  Zustimmung
  der  beiderseitigen  Berechtigten  eine  Vereinigung  der  genannten  Kasse
mit  den  entsprechenden  Kassen  der  mit  der  Posen-Creuzburger  zu  einer  Verwaltung
vereinigten  Staatsbahnen  oder  vom  Staate  verwalteten  Privatbahnen  zu  Stande
kommt.

Der  Staat  tritt  in  alle  rücksichtlich  der  erwähnten  Kassen  von  der  Posen-Creuzburger
  Eisenbahngesellschaft  übernommenen  Verbindlichkeiten  ein.  Die  reglementsmäßigen
  Rechte  der  Gesellschaft  und  der  Direktion  werden  künftig  durch  die
zur  Verwaltung  der  Posen-Creuzburger  Eisenbahn  eingesetzte  Königliche  Behörde
ausgeübt.

Die  zeitigen  Mitglieder  der  Direktion  erhalten  im  Falle  der  Aufgabe  der
ihnen  vertragsmäßig  zustehenden  Kompetenzen  beziehungsweise  an  Stelle  der
bewilligten  Remuneration  bei  dem  Uebergange  der  Verwaltung  des  Posen-Creuzburger
  Unternehmens  auf  den  Staat  eine  seitens  des  Verwaltungsraths  nach
billigem  Ermessen  zu  bestimmende  Abfindung.  Diese  Abfindung  soll  für  sämmtliche
  Direktionsmitglieder  den  Betrag  von  183.000  Mark  nicht  übersteigen  und
aus  dem  Erneuerungsfonds  entnommen  werden.  Der  vorbezeichnete  Betrag  ermäßigt
  sich,  insofern  ein  Abkommen  wegen  des  Uebertritts  der  einzelnen  Mitglieder
in  den  Staatseisenbahndienst  geschlossen  werden  sollte,  um  die  darin  zu  vereinbarenden
  Beträge.

S.  9.

Seitens  der  Königlichen  Staatsregierung  wird  die  Genehmigung  der  Landesvertretung
  sobald  als  thunlich  herbeigeführt  werden.

Dieses  Abkommen  wird  hinfällig,  wenn  zu  demselben  die  landesherrliche
Genehmigung  nicht  bis  zum  1.  Juni  1884  erlangt  worden  ist.

K.  10.

Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages  sollen  nach  dessen  Perfektion  für  die
Posen-Creuzburger  Eisenbahngesellschaft  die  Geltung  statutarischer  Bestimmungen