Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

Artikel  2.
Die  Herzoglich  Sachsen-Coburg=  und  Gothaische  Regierung  überträgt  auf
den  Preußischen  Staat  Ihren  Anspruch  auf  den  Ihr  in  Gemäßheit  der  zwischen
den  betheiligten  Regierungen  getroffenen  Vereinbarungen,  insbesondere:
a)  des  Artikels  15  des  Staatsvertrages  vom  19.  April  1844,  die  Thüringische
Eisenbahn  betreffend  (Preußische  Gesetz-  Samml.  für  1844  S.  444  ff.),
b)  der  Ministerial-Erklärungen  vom  3.  Dezember  1862  (Preußische
Erklärung)  und  vom  10.  November  1862  (Sachsische  Erklärung),
betreffend  die  mit  der  Großherzoglich  Sächsischen  und  der  Herzoglich
Sachsen-Coburg=  und  Gothaischen  Regierung  vereinbarte  Modifikation
der  wegen  Verwendung  der  Abgabe  von  der  Thüringischen  Eisenbahn
in  dem  Staatsvertrage  vom  19.  April  1844  enthaltenen  Bestimmungen
(Preußische  Gesetz-Samml.  für  1864  S.  194  ff.),  .
o)derMinisterial-Erklärungenvom13.März1867(PreußischeErklärung)
und  vom  10.  Februar  1867  (Sächsische  Erklärung),  betreffend  die  mit
der  Großherzoglich  Sächsischen  und  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg=  und
Gothaischen  Regierung  getroffene  Vereinbarung  wegen  der  definitiven
Auflösung  des  Amortisationsfonds  der  Thüringischen  Eisenbahn  (Preußische
Gesetz=  Samml.  für  1867  S.  492  ff.),
d)  des  Artikels  17  des  Staatsvertrages  vom  11.  September  1863,  betreffend
die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Gotha  nach  Leinefelde  (Preußische
Gesetz=  Samml.  für  1866  S.  472  ff.),  sowie
e)  des  §.  18  des  zwischen  der  Großherzoglich  Sächsischen,  der  Herzoglich
Sachsen-Coburg=  und  Gothaischen,  der  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausenschen
  und  der  Fürstlich  Rudolstädtischen  Regierung  einerseits  und
der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  andererseits  abgeschlossenen  Vertrages
  vom  19.  Dezember  1876  (Amtsblatt  der  Königlich  Preußischen
Regierung  zu  Erfurt  für  1877  S.  143  ff.)
zustehenden  Antheil  an  der  von  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  zu  entrichtenden
  Eisenbahnabgabe,  und  zwar  mit  der  Maßgabe,  daß  der  für  das  Betriebsjahr
  1881  auf  die  Hewgülh  Sachsen-Coburg=  und  Gothaische  Regierung  entfallende
  Antheil  bereits  dem  Preußischen  Staate  zufällt.

Artikel  3.

Der  Preußische  Staat  tritt  vom  1.  Januar  1881  ab  in  diejenige  Hinsgarantieverpflichtung
  ein,  welche  der  Sachsen-Coburg=  und  Gothaische  Staat  durch
den  mit  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  über  den  Bau  und  den  Betrieb
einer  Eisenbahn  von  Gotha  nach  Leinefelde  abgeschlossenen  Vertrag  vom  12.  Januar
  1866  (Preußische  Gesetz=  Samml.  für  1866  S.  484  ff.)  rücksichtlich  des
Anlagekapitals  der  genannten  Jweigbahn  übernommen  hat.  Demgemäß  wird
derselbe  den  auf  das  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha  entfallenden  Antheil