Artikel 2.
Die Herzoglich Sachsen-Coburg= und Gothaische Regierung überträgt auf
den Preußischen Staat Ihren Anspruch auf den Ihr in Gemäßheit der zwischen
den betheiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen, insbesondere:
a) des Artikels 15 des Staatsvertrages vom 19. April 1844, die Thüringische
Eisenbahn betreffend (Preußische Gesetz- Samml. für 1844 S. 444 ff.),
b) der Ministerial-Erklärungen vom 3. Dezember 1862 (Preußische
Erklärung) und vom 10. November 1862 (Sachsische Erklärung),
betreffend die mit der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich
Sachsen-Coburg= und Gothaischen Regierung vereinbarte Modifikation
der wegen Verwendung der Abgabe von der Thüringischen Eisenbahn
in dem Staatsvertrage vom 19. April 1844 enthaltenen Bestimmungen
(Preußische Gesetz-Samml. für 1864 S. 194 ff.), .
o)derMinisterial-Erklärungenvom13.März1867(PreußischeErklärung)
und vom 10. Februar 1867 (Sächsische Erklärung), betreffend die mit
der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Coburg= und
Gothaischen Regierung getroffene Vereinbarung wegen der definitiven
Auflösung des Amortisationsfonds der Thüringischen Eisenbahn (Preußische
Gesetz= Samml. für 1867 S. 492 ff.),
d) des Artikels 17 des Staatsvertrages vom 11. September 1863, betreffend
die Herstellung einer Eisenbahn von Gotha nach Leinefelde (Preußische
Gesetz= Samml. für 1866 S. 472 ff.), sowie
e) des §. 18 des zwischen der Großherzoglich Sächsischen, der Herzoglich
Sachsen-Coburg= und Gothaischen, der Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen
und der Fürstlich Rudolstädtischen Regierung einerseits und
der Thüringischen Eisenbahngesellschaft andererseits abgeschlossenen Vertrages
vom 19. Dezember 1876 (Amtsblatt der Königlich Preußischen
Regierung zu Erfurt für 1877 S. 143 ff.)
zustehenden Antheil an der von der Thüringischen Eisenbahngesellschaft zu entrichtenden
Eisenbahnabgabe, und zwar mit der Maßgabe, daß der für das Betriebsjahr
1881 auf die Hewgülh Sachsen-Coburg= und Gothaische Regierung entfallende
Antheil bereits dem Preußischen Staate zufällt.
Artikel 3.
Der Preußische Staat tritt vom 1. Januar 1881 ab in diejenige Hinsgarantieverpflichtung
ein, welche der Sachsen-Coburg= und Gothaische Staat durch
den mit der Thüringischen Eisenbahngesellschaft über den Bau und den Betrieb
einer Eisenbahn von Gotha nach Leinefelde abgeschlossenen Vertrag vom 12. Januar
1866 (Preußische Gesetz= Samml. für 1866 S. 484 ff.) rücksichtlich des
Anlagekapitals der genannten Jweigbahn übernommen hat. Demgemäß wird
derselbe den auf das Herzogthum Sachsen-Coburg und Gotha entfallenden Antheil