§ 35. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit. 67
3 bei polizeilichen Aufenthaltsbeschränkungen bestrafter Personen,
7) bei Mangel hinreichender Mittel oder Kräfte zur Beschaffung
des nötigen Unterhalts (Freizügigkeitsges. vom 1. Nov. 1867 §§ 2—5),
t 8 i mangelnder Niederlassung in dem betreffenden Bundes-
aat 7).
b) durch Naturalisation eines Ausländers,) welche allerdings
versagt werden muß (88§ 2, 8)
a) bei mangelnder Dispositionsfähigkeit,
bei Bescholtenheit,
7) bei Mangel der Wohnung oder Niederlassung,
) bei mangelndem Lebensunterhalt.
) durch eine von der Regierung oder von einer Zentralbehörde
oder höheren Verwaltungsbehörde eines Bundesstaates vollzogene oder
bestätigte Bestallung für einen in den unmittelbaren oder mittelbaren
Staatsdienst oder in den Kirchen-, Schul= oder Kommunaldienst auf-
genommenen Ausländer oder Angehörigen eines anderen Bundesstaats
(§ 9). Ob auch der Offiziersdienst als Staatsdienst anzusehen ist, ist
streitig. Erfolgt die Anstellung im Reichsdienst, so ist zu unterscheiden:
a) Deutsche behalten ihre alte Staatsangehörigkeit bei;
8) Ausländer erwerben die Staatsangehörigkeit in dem Bundes-
staate ihres dienstlichen Wohnsitzes; haben sie letzteren im Auslande
und beziehen sie ein Diensteinkommen aus der Reichskasse, in demjenigen
Bundesstaate, in welchem sie um Verleihung nachsuchen; ohne Gesuch
überhaupt nicht. Ges. vom 20. Dez. 1875.
d) durch Gebietserwerbung.
Einen Erwerb durch Ersitzung kennt das Reicherecht nicht.
B. Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein:
1. durch Entlassung auf Antrag (§§ 13—19), welche sich auch
auf die Ehefrau und die minderjährigen unter väterlicher Gewalt
stehenden Kinder erstreckt;
àa) dem Antrage muß stattgegeben werden bei Nachweis der Er-
werbung der Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate;
b) beim Fehlen dieses Nachweises kann die Entlassung trotzdem
erteilt werden, wird aber unwirksam mit Wirkung ex tunc, wenn der
Entlassene nicht binnen sechs Monaten vom Tage der Aushändigung
der Entlassungsurkunde an seinen Wohnsitz außerhalb des Reiches verlegt
oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate erwirbt;
) sie darf jedoch bei dem Mangel des erwähnten Nachweises nicht
erteilt werden:
a) Wehrpflichtigen vom 17.—25. Lebensjahre, wenn nicht die
Ersatzkommission bezeugt, daß sie nicht lediglich dem Militärdienste sich
entziehen wollen;
6) Zivilbeamten, aktiven Militärpersonen und Offizieren des Beur-
laubtenstandes vor deren Dienstentlassung;
7) einberufenen Reservisten und Landwehrmännern 1. Aufgebots;
1) Man hat es mit Recht als einen empfindlichen Mangel des ganzen Gesetzes
bezeichnet, daß die Naturalisation auch erfolgt, wenn der dieselbe Nachsuchende eine
andere Staatsangehörigkeit noch besitzt. 9OI