Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

g 66. Regalien und Gebuhren. 196 
Von besonderer Wichtigkeit für den Lotterieverkehr ist das preußische 
Gesetz vom 29. August 1904,1) betreffend das Spiel in solchen 
außerpreußischen Lotterien, die nicht im Königreich Preußen zugelassen 
sind. Über den näheren Inhalt dieses Gesetzes vgl. die Verfassung 
und Verwaltung Bd. 1 § 76 S. 203. Die Folge dieses Gesetzes 
war, daß eine Anzahl von Bundesstaaten des Deutschen Reichs 
(Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Lübeck, Braunschweig, 
Bremen), ähnliche Gesetze erlassen haben und sich durch besondere 
Verträge verpflichteten, ausschließlich die preußische Staatslotterie gegen 
Entschädigung bezw. eine Gewinnbeteiligung bei sich zuzulassen und 
die eigene Landeslotterie aufzugeben.) 
Wo derartige Verträge ) zwischen Preußen und den norddeutschen 
Staaten bestehen, ist eine sogenannte Lotteriegemeinschaft gebildet 
worden, welche zur Folge hat, daß das Spielen in einer außerpreußischen 
Lotterie nur dann verboten ist, wenn dieselbe in Preußen nicht zu- 
gelassen ist. 
Was die Stellung des BGB. zum Lotterievertrag anlangt, so be- 
handelt das BG. den Lotterievertrag als Unterart des Spielvertrages, 
indem es im " 763, der von der Lotterie und dem Ausspielvertrag 
handelt, auf § 762, wo vom Spiel gesprochen wird, verweist. Das 
BGB. unterscheidet zwischen staatlich genehmigten Lotterien und nicht 
genehmigten Lotterien und erklärt im ersteren Falle den Lotterievertrag 
für verbindlich, während im anderen Falle die Vorschriften über den 
Spielvertrag zur Anwendung kommen. 
Gebühren sind „Vergütungen, welche von den einzelnen als 
spezieller Entgelt der für sie zu öffentlichen Zwecken geleisteten Aus- 
gaben oder Dienste in einer von der Staatsgewalt einseitig festgestellten 
Art und Höhe erhoben werden“. (R. in Ziovils. Bd. 36 S. 290.) 
Der Staat erhebt diese Beiträge zur Deckung der Staatsbedürfnisse 
kraft seiner Finanzhoheit aus ösfenklicrechtlichem Titel. Dem Gegen- 
stande nach werden solche Gebühren auf allen Verwaltungsgebieten er- 
hoben. Dergleichen Gebühren sind Gerichtsgebühren, Verwaltungs- 
kosten, Chausseegelder, Wege-, Hafen-, Post-, Telegraphen-, Münz-, 
Stolgebühren, Schulgelder. Über solche Gebühren ist in Preußen 
grundsätzlich der Rechtsweg ausgeschlossen. Vgl. RE#E. in Zirils. 
Bd. 36 S. 287. Sie sind auch nicht Gegenstand polizeilicher 
Bestimmung, vgl. OVG. E. Bd. 38 S. 10. Die Festsetzung kann 
1) Das Ges. vom 29. August ist an Stelle des früheren Gesetzes vom 29. Juli 
1885 getreten. 
„) So bestimmt z. B. Lübeck: Wer in außerpreußischen Lotterien, die in Lübeck 
nicht zugelassen sind, spielt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 M. oder im Nicht- 
beitreibungsfalle mit Haft bestraft. Ahnlich in Sachsen-Meiningen Art. 4 des Ges. 
vom 2. November 1905. 
*) Derartige Verträge bestehen bereits mit Mecklenburg-Schwerin vom 28. Nov. 
1904, Bek. vom 2. Mai 1904, mit Mecklenburg-Strelitz vom 3. Dezember 1904, 
Bek. vom 2. Mai 1904, Braunschweig vom 18. Mai 1906, Bremen von demselben 
Datum, Lübeck vom 7. Dezember 1904, Bek. vom 2. Mai 1904. Weitere Ver- 
handlungen Preußens mit den Staaten der hessen-thuringischen Lotteriegemeinschaft 
schweben noch. #69
	        
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