200 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Befreit sind von der Einkommensteuer:
a) die Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohenzollernschen
Fürstenhauses;
b) die Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses,
des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen Herzogl. Nassauischen
Fürstenhauses;
) die bei dem Kaiser und Könige beglaubigten Vertreter fremder
Mächte und die Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten zum Bundes-
rate, die ihnen zugewiesenen Beamten, sowie die in ihren und ihrer
Beamten Diensten stehenden Personen, soweit sie Ausländer sind;
d) diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grund-
sätzen oder nach besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Verein-
barungen ein Anspruch auf Befreiung von der Einkommensteuer zukommt.
Die Befreiungen zu c und d erstrecken sich nicht auf das nach § 2
steuerpflichtige Einkommen und bleiben in denjenigen Fällen ausge-
schlossen, in welchen in den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht
gewährt wird (8§ 3).
2. Objektive Steuerpflicht (§8 4ff.).
Die Steuerpflicht beginnt mit einem Einkommen von mehr als
900 M. (§ 4 neuer Fassung). Von der Besteuerung sind ausgeschlossen:
das Einkommen aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in anderen
Bundesstaaten oder in Schutzgebieten; auch das der nicht des Erwerbes
wegen in Preußen wohnenden oder sich aufhaltenden Ausländer aus
ausländischem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb; die von Militärpersonen,
Beamten oder deren Hinterbliebenen aus anderen Bundesstaaten be-
zogenen Besoldungen, Pensionen, Wartegelder; das Diensteinkommen
der Unteroffiziere und Gemeinen und aller Angehörigen eines in Krieg-
formation befindlichen aktiven Truppenteils; Pensionserhöhungen und
Zulagen der Kriegsmitglieder, die mit Kriegsdekorationen verbundenen
Ehrensolde, der das persönliche pensionsberechtigte Gehalt übersteigende
Teil des Diensteinkommens der im Auslande dienstlich wohnenden
Staats= und Reichsbeamten und Offiziere (§ 5 n. F.). Als Ein-
kommen gelten die gesamten Jahreseinkünfte der Steuerpflichtigen in
Geld= und Geldeswert aus:
1. Kapitalvermögen,
2. Grundvermögen, Pachtungen und Mieten, einschließlich des Miets-
werts der Wohnung im eigenen Hause,
3. Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues,
4. gewinnbringender Beschäftigung sowie aus Rechten auf periodische
Hebungen und Vorteile irgend welcher Art, soweit diese Einkünfte
nicht schon unter Nr. 1—3 begriffen sind (§ 6 n. F.). Außer-
ordentliche Einnahmen aus Erbschaften, Schenkungen, Lebensver-
sicherungen, aus dem nicht gewerbsmäßig oder zu Spekulationszwecken
unternommenen Verkaufe von Grundstücken und ähnlichen Erwerbungen
gelten nicht als steuerpflichtiges Einkommen, sondern als Vermehrung
des Stammvermögens und kommen ebenso wie Verminderungen des
Stammvermögens nur insofern in Betracht, als die Erträge des
letzteren dadurch vermehrt oder vermindert werden (& 7 n. F.).