Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

200 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Befreit sind von der Einkommensteuer: 
a) die Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohenzollernschen 
Fürstenhauses; 
b) die Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses, 
des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen Herzogl. Nassauischen 
Fürstenhauses; 
) die bei dem Kaiser und Könige beglaubigten Vertreter fremder 
Mächte und die Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten zum Bundes- 
rate, die ihnen zugewiesenen Beamten, sowie die in ihren und ihrer 
Beamten Diensten stehenden Personen, soweit sie Ausländer sind; 
d) diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grund- 
sätzen oder nach besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Verein- 
barungen ein Anspruch auf Befreiung von der Einkommensteuer zukommt. 
Die Befreiungen zu c und d erstrecken sich nicht auf das nach § 2 
steuerpflichtige Einkommen und bleiben in denjenigen Fällen ausge- 
schlossen, in welchen in den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht 
gewährt wird (8§ 3). 
2. Objektive Steuerpflicht (§8 4ff.). 
Die Steuerpflicht beginnt mit einem Einkommen von mehr als 
900 M. (§ 4 neuer Fassung). Von der Besteuerung sind ausgeschlossen: 
das Einkommen aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in anderen 
Bundesstaaten oder in Schutzgebieten; auch das der nicht des Erwerbes 
wegen in Preußen wohnenden oder sich aufhaltenden Ausländer aus 
ausländischem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb; die von Militärpersonen, 
Beamten oder deren Hinterbliebenen aus anderen Bundesstaaten be- 
zogenen Besoldungen, Pensionen, Wartegelder; das Diensteinkommen 
der Unteroffiziere und Gemeinen und aller Angehörigen eines in Krieg- 
formation befindlichen aktiven Truppenteils; Pensionserhöhungen und 
Zulagen der Kriegsmitglieder, die mit Kriegsdekorationen verbundenen 
Ehrensolde, der das persönliche pensionsberechtigte Gehalt übersteigende 
Teil des Diensteinkommens der im Auslande dienstlich wohnenden 
Staats= und Reichsbeamten und Offiziere (§ 5 n. F.). Als Ein- 
kommen gelten die gesamten Jahreseinkünfte der Steuerpflichtigen in 
Geld= und Geldeswert aus: 
1. Kapitalvermögen, 
2. Grundvermögen, Pachtungen und Mieten, einschließlich des Miets- 
werts der Wohnung im eigenen Hause, 
3. Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues, 
4. gewinnbringender Beschäftigung sowie aus Rechten auf periodische 
Hebungen und Vorteile irgend welcher Art, soweit diese Einkünfte 
nicht schon unter Nr. 1—3 begriffen sind (§ 6 n. F.). Außer- 
ordentliche Einnahmen aus Erbschaften, Schenkungen, Lebensver- 
sicherungen, aus dem nicht gewerbsmäßig oder zu Spekulationszwecken 
unternommenen Verkaufe von Grundstücken und ähnlichen Erwerbungen 
gelten nicht als steuerpflichtiges Einkommen, sondern als Vermehrung 
des Stammvermögens und kommen ebenso wie Verminderungen des 
Stammvermögens nur insofern in Betracht, als die Erträge des 
letzteren dadurch vermehrt oder vermindert werden (& 7 n. F.).
	        
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