Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

282 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
In den Provinzenliegt die Leitung des Medizinal= und Gesundheits- 
wesens bei den Regierungspräsidenten, denen zu diesem Zwecke 
Regierungs= und Medizinalräte beigegeben sind. Die Genehmigung 
von Apotheken ist dem Oberpräsidenten jeder Provinz übertragen, ebenso 
wie diesem die Ausübung der gesundheitspolizeilichen Aufsicht über die 
Provinzialanstalten nach dem Ack. vom 12. Mai 1897 (GS. S. 227) 
überwiesen ist. Z 
In den Kreisen dienen zur Uberwachung des Gesundheitswesens 
die Kreisärzte. Über diese und deren Gehilfen vgl. § 9 S. 38 
dieses Werkes. " 
Bezüglich der Stellung der Arzte ist hervorzuheben, daß durch die 
Reichsgewerbeordnung (§8 39, 147) die sogen. ärztliche Freizügigkeit 
für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs eingeführt worden ist. In- 
folge der Fassung der diesbezüglichen reichsgesetzlichen Vorschriften kann 
nach der herrschenden Meinung trotz § 6 der GO. auch das Landes- 
recht die Freiheit der Ausübung der Heilkunde im allgemeinen nicht 
beschränken. Dagegen ist es zulässig, einzelnen Kreisen der Gewerbe- 
treibenden, z. B. Apothekern, die Kurpfuscherei landesrechtlich auf Grund 
des § 144 der Reichsgewerbeordnung zu untersagen. Zur Ausübung 
der Heilkunde ohne Titelbeilegung ist nach der Gewerbeordnung grund- 
sätzlich jeder berechtigt, auch Frauenspersonen. Beschränkungen gelten 
für Hebammen nach § 30 Abs. 2 Gewerbeordn., für den Betrieb im Um- 
herziehen gemäß § 56" Z. 1, ferner für das Impfgeschäft und für 
Viehseuchen. Die sogen. Kurpfuscherei ist hiernach reichsgesetzlich er- 
laubt, sie unterliegt nur der allgemeinen zivilrechtlichen und strafrecht- 
lichen Verantwortlichkeit, z. B. § 230 StGB. (sahrlässige Körper- 
verletzung). e vom 4. Dezember 1883 in d. Annalen des R. 
Bd. 9 S. 5.] Wenn auch Approbationen von Arzten für Teile des 
Reichs unzulässig sind, so sind doch die landesrechtlichen Vorschriften 
über Anzeige der Niederlassung und des Wegzugs, wie z. B. in Bayern 
zulässig und unberührt geblieben. 
Arzte und Zahnärzte 1) bedürfen der Approbation. Zur Er- 
teilung der Approbation als Arzt sind nach der Prüfungsordnung für 
Arzte vom 28. Mai 1901 (ZBl. S. 136) befugt: 
1. Die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, welche eine oder 
mehrere Landesuniversitäten haben, mithin zurzeit die zuständigen 
Ministerien des Königreichs Preußen, des Königreichs Bayern, des 
Königsreichs Sachsen, des Königreichs Württemberg, des Großherzog- 
tums Baden, des Großherzogtums Hessen, des Großherzogtums 
Mecklenburg-Schwerin und in Gemeinschaft die Ministerien des Groß- 
herzogtums Sachsen und der sächsischen Herzogtümer; 
2. das Ministerium für Elsaß-Lothringen (§ 1).2) 
Die Approbation wird demjenigen erteilt, welcher die ärztliche 
Prüfung vollständig bestanden und den Bestimmungen über das prak- 
1) Vgl. Bek. betr. die Prüfung der Zahnärzte v. 5. Juli 1889 (Z81. S. 417). 
3) Doktorpromotion kann hiernach als Vorbedingung der Approbation nicht ver- 
langt werden. Ebensowenig kann eine Approbation wegen bloß praktischer Leistungen 
ausgesprochen werden. 
 
	        
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