340 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Rentenbank bewirkt werden. Soll ein Darlehn zu Drainierungs-
anlagen auf einem Lehn= oder Fideikommißgut gewährt werden, so
steht den Lehns= oder Fideikommißfolgern und den Agnaten ein
Widerspruchsrecht gegen die Eintragung der Rente auf das Gut nicht
zu; die Eintragung kann aber nur erfolgen, wenn die Generalkommission
von der Nützlichkeit der Anlage, der Angemessenheit des Kostenanschlages
und der zweckmäßigen Ausführung sich überzeugt und die entsprechende
Bescheinigung erteilt hat. — Das Nähere über die Organisation der
Landeskulturrentenbanken ist aus den betreffenden Statuten zu ent-
nehmen, für welche die landesherrliche Genehmigung vorgeschrieben ist.
Diese Rentenbanken haben eine bemerkenswerte Wirksamkeit nicht
entfaltet. Es liegt dies vornehmlich an den vielfach unüberwindlichen
Schwierigkeiten, welche sich der Aufnahme eines Landeskulturdarlehns
zu Drainierungszwecken entgegenstellen, wenn wegen hypothekarischer
Belastung des betreffenden Grundstücks die für die Landeskulturrente
erforderte Sicherheit nicht von vornherein vorhanden ist, sowie ferner
daran, daß, wo diese Sicherheit gegeben ist, dem Besitzer andere
leichter zugängliche Kreditquellen in beliebiger Auswahl zur Verfügung
stehen. Wenn man annehmen darf, und das Gesetz selbst beruht
zum Teil auf dieser Auffassung, daß, wo eine Drainierung angezeigt
ist, der Wert des betreffenden Grundstücks mindestens um den Betrag
der auf eine zweckmäßige Ausführung der Anlage verwendeten Kosten
erhöht wird, so muß es auch für unbedenklich erachtet werden, der
Landeskulturrente, durch welche ein zur Drainierung bewilligtes Bank-
darlehn getilgt werden soll, ohne weiteres das Vorzugsrecht vor allen
andern auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Belastungen des Grund-
stücks zuzusprechen. Ein zwingender Grund, diese Konsequenz nicht
zu ziehen, ist um so weniger anzuerkennen, als die Beiträge zu den
Kosten von Meliorationen, welche von öffentlichen Wassergenoftenschaften
ausgeführt werden, sich dieses Vorzugsrechtes zu erfreuen haben. (Ges.
vom 1. April 1879 S. 52; Ges. vom 13. Juli 1883 S. 28.)
Von allgemeiner Bedeutung für das Kreditwesen der Landwirtschaft
sind auch die Hypothekenbanken (Bodenkreditgesellschaften). Die Rechts-
verhältnisse dieser Banken sind reichsgesetzlich durch das Hypothekenbank-=
gesetz vom 13. Juli 1899 RGl. S. 375 geordnet. Das Nähere
hierüber mein Handbuch Bd. 1 § 116 S. 358.
8 91. Genossenschaftsgesetzgebung und deren Bedentung
r die Landwirtschaft.
Endlich ist auch noch der großen Bedeutung, welche die Genossen-
schaftsgesetzgebung für die Landwirtschaft hat, zu gedenken.
Die landwirtschaftlichen Genossenschaften bilden die Mehrzahl aller
Genossenschaften überhaupt. Durch diese werden die Vorteile eines
Großbetriebes auch mittleren und kleinen Landwirten zuteil. Sie
dienen vornehmlich, abgesehen von der Förderung des Kredits, dem
Bezuge, Absatze und der weiteren Verbreitung der landwirtschaftlichen
Produkte. Unter den Produktivgenossenschaften, welche den Absatz der