342 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Die Verschuldungsgrenze gilt auch für die Eintragung von Sicherungs-
hypotheken im Wege der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
Ohne Rücksicht auf die Verschuldungsgrenze können jedoch solche
Sicherungshypotheken dann eingetragen werden:
1. Wenn die Forderung schon vor der Eintragung der Verschuldungs-
grenze gegen den Eigentümer, auf dessen Antrag diese Eintragung er-
folgt ist, bestanden hat, und die Eintragung der Sicherungshypothek
binnen drei Jahren nach der Eintragung der Verschuldungsgrenze oder,
falls die Forderung erst später fällig geworden ist, binnen drei Jahren
nach dem Eintritte der Fälligkeit beantragt wird. Für die Eintragung
genügt es, wenn ihre Voraussetzungen aus dem Schuldiitel ersichtlich
oder in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde von dem
Eigentümer anerkannt oder ihm gegenüber durch Urteil festgestellt find.
Einer Forderung der vorbezeichneten Art steht eine Forderung gegen
einen Rechtsvorgänger des Eigentümers, der die Eintragung der Ver-
schuldungsgrenze beantragt hat, gleich, wenn der Eigentümer nach den
Vorschriften über die Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners
außerhalb des Konkursverfahrens (RG. vom 21. Juli 1879 i. d. Fass.
der Bek. des Reichsk. vom 20. Mai 1898 REl. S. 709) ver-
pflichtet ist, die Zwangsvollsteckung in das Grundstück wegen der
Forderung zu dulden.
2. Wenn die Zwangsversteigerung wegen der Forderung nicht zu-
lässig ist (§ 3).
Die Verschuldungsgrenze gilt nicht für Belastungen, die das für eine
Beleihung des Grundstücks mit Mündelgeld maßgebende Vielfache des
staatlich ermittelten Grundsteuerreinertrags nicht übersteigen (§ 4).
Eine Belastung, für welche die Verschuldungsgrenze gilt, darf nur
eingetragen werden, wenn sie und die ihr etwa vorgehenden Belastungen
einen Betrag nicht übersteigen, bis zu dem das Grundstück von der
Kreditanstalt nach deren Verfassung beliehen werden darf.
Der Betrag ist durch eine auf Antrag des Eigentümers zu erteilende
Bescheinigung der Kreditanstalt nachzuweisen. Bei der Eintragung ist
im Grundbuch anzugeben, daß die Belastung innerhalb des für die
Verschuldungsgrenze maßgebenden Betrags liegt (§ 5). Bestehende
Rechte an dem Grundstücke werden von der Eintragung der Ver-
schuldungsgrenze nicht berührt (§ 7). Auf die Zwangs-
versteigerung des Grundstücks finden nach der Eintragung der Ver-
schuldungsgrenze die allgemeinen Vorschriften mit folgenden Maßgaben
Anwendung:
1. Die Verschuldungsgrenze bleibt, soweit sich nicht aus den Vor-
gien Nr. 2 ein anderes ergibt, von der Zwangsversteigerung un-
erührt.
Die Eintragung von Sicherungshypotheken für die Forderung gegen
den Ersteher erfolgt ohne Rücksicht auf die Verschuldungsgrenze. So-
weit die Sicherungshypotheken diese aber überschreiten und nicht zu-
gunsten der im § 10 Nr. 1—4 des Reichsgesetzes über die Zwangs-
versteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichneten Ansprüche einge-
tragen sind, können sie nicht nach Maßgabe der Vorschriften der