§ 94. Gesetz betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften. 345
im Interesse der Landeskultur der Zerstörung der Wälder ent-
gegentreten zur Erhaltung des Schutzes, den der Wald
ewährt, zur Abwendung von Gefahren für die benachbarten Grund-
scke oder ganze Landesteile dienen sollen, und sodann wird die
Frage gesetzlich geregelt, unter welchen Umständen und in welchen
Formen die Besitzer nebeneinander oder zerstreut und vermengt gelegener
Waldbestände oder Heideländereien im Interesse der Landeskultur
gezwungen werden können, sich zu gemeinsamen forstwirtschaftlichen
Maßnahmen oder zur gemeinsamen forstmäßigen Bewirtschaftung ihrer
Grundstücke in Waldgenossenschaften (Zwangsgenossenschaften) zu ver-
einigen. Das Gesetz weist den Kreisausschüssen unter der Bezeichnung
„Waldschutzgerichte“ im Interesse der einheitlichen Behandlung der die
Wald= und Forstwirtschaft betreffenden Angelegenheiten die Entscheidung
aller Fragen zu, für welche sonst die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die
eigentliche Verwaltung und auch die Zivilgerichtsbarkeit z. B. § 7 in
betreff der Entschädigungen zuständig sind.
Bezüglich der Geltung des Waldschutzgesetzes 1) wird in § 1 des
Gesetzes ausdrücklich hervorgehoben, daß die Benutzung und Bewirt-
schaftung von Waldgrundstücken nur denjenigen landespolizeilichen
Beschränkungen unterliegt, welche durch dieses Gesetz vorgeschrieben
oder zugelassen sind. Nur die über die Beaufsichtigung, Benutzung
und Bewirtschaftung der Staats-, Gemeinde-, Korporations-, Genossen-
schafts= und Institutenforsten, sowie der schleswig-holsteinischen soge-
kunmen Bondenholzungen bestehenden besonderen Vorschriften bleiben
n Kraft.
Schutzwaldungen. 8 2 des Gesetzes enthält die Begriffs-
bestimmungen der Schutzwaldungen. In Fällen, in denen
a) durch die Beschaffenheit von Sandländereien benachbarte Grund-
stücke, öffentliche Anlagen, natürliche oder künstliche Wasserläufe der
Gefahr der Versandung, b) durch das Abschwemmen des Bodens oder
durch die Bildung von Wasserstürzen in hohen Freilagen, auf Berg-
rücken, Bergkuppen und an Berghängen die unterhalb gelegenen nutz-
baren Grundstücke, Straßen oder Gebäude der Gefahr einer Uber-
schüttung mit Erde oder Steingeröll, oder der Überflutung, ingleichen
oberhalb gelegene Grundstücke, öffentliche Anlagen oder Gebäude der
Gefahr des Nachrutschens, c) durch die Zerstörung eines Waldbestandes
an den Ufern von Kanälen oder natürlichen Wasserläufen Ufergrund-
stücke der Gefahr des Abbruches oder die im Schutze der Waldungen
elegenen Gebäude oder öffentlichen Anlagen der Gefahr des Eisganges,
) durch die Zerstörung eines Waldbestandes (besonders durch Ent-
waldung der Quellgebiete) Flüsse der Gefahr einer Verminderung ihres
Wasserstandes, e) durch die Zerstörung eines Waldbestandes in den
Freilagen und in der Seenähe benachbarte Feldfluren und Ortschaften
den nachteiligen Einwirkungen der Winde — in erheblichem Grade
ausgesetzt sind, kann behufs Abwendung dieser Gefahren sowohl die
) Die Geltung des Gesetzes ist auch auf den Kreis Herzogtum Lauenburg
ausgedehnt worden durch § 8 Nr. 7 des Gesetzes vom 25. Februar 1878 (GS. S. 97).