362 ö. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
hervorzuheben ist das Vorflutsedikt vom 15. November 1811 (GS.
S. 352), welchem das Vorflutsgesetz für Neuvorpommern und Rügen
vom 9. Februar 1867 (GS. S. 220) nachgebildet ist, und das Gesetz
über die Benutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 1843 (GS.
S. 41) teils abgeändert, teils ergänzt sind. Die letztgedachten Gesetze
beziehen sich vornehmlich auf die Förderung der Ent= und Bewässerung.
Eine weitere Ergänzung bildete das Gesetz, betreffend die Bildung von
Wassergenossenschaften vom 1. April 1879 (GS. S. 297). Das Ver-
fahren, insbesondere die Bestimmungen über polizeiliche Anordnungen
wegen Räumung von Wasserläufen und die Zuständigkeit der Ver-
waltungsgerichte haben eine zeitgemäße Gestaltung durch die §§ 67—93
des Zuständigkeitsgesetzes gefunden. Die Befugnisse der Strombau-
verwaltung gegenüber den Uferbesitzern an öffentlichen Flüssen sind
festgelegt worden durch Gesetz vom 20. August 1883 (GS. S. 333),
sowie Gesetz, betreffend die Abänderung des § 12 des letzteren Gesetzes,
vom 31. Mai 1884 (GS. S. 303). Zwecks Fürsorge für die Rein-
haltung der Gewässer ist Sinn und Bedeutung der bestehenden Vor-
schriften ausführlich erläutert und zusammengestellt worden durch die
Allg. Verf. vom 20. Februar 1901 (MVBl. S. 91). Vgl. v. Brau-
chitsch Bd. 4 (15. Aufl.) S. 139—150.
Eine umfassende Ordnung der zu ergreifenden Maßregeln zwecks
Verhütung der Hochwassergefahren ist für den ganzen Umfang der
Monarchie mit Ausnahme einzelner Teile der Provinzen Hannover
und Schleswig-Holstein durch eine Reihe von Gesetzen (Gesetz vom
3. Juli 1900 GS. S. 171 nebst der Allerh. V. vom 16. September
1904 GS. S. 251, Gesetz vom 4. August 1904 GS. S. 197, Gesetz
vom 12. August 1905 GS. S. 335 und Gesetz vom 16. August
1905 GS. S. 342) erfolgt. Man hat ferner durch die Gesetzgebung
die Wege geebnet und die Mittel bereit gestellt, um im Interesse der
Industrie und Schiffahrt alte Wasserstraßen auszubauen und neue
Wasserstraßen (Kanäle) herzustellen. Die hierfür in Betracht kommenden
Gesetze datieren vom 1. April 1905 (GS. S. 335) und vom 10. Julie
1906 (GS. S. 373).
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Sowohl die öffentlichen wie die nichtöffentlichen Gewässer des Fest-
landes sind des Eigentums fähig. Die fließende Welle als solche ist
zwar Gemeingut, aber das Flußbett selbst, d. h. der durch das Wasser
erfüllte Raum steht im Eigentum.
Die öffentlichen Flüsse stehen nach gemeinem Recht im Eigentum
des Staates. Nach preußischem Recht (ALR. II, 14 §F 21) stehen sie
sowohl mit ihrem Wasser als mit ihrem Flußbette im gemeinen
Eigentum des Staates, aber nicht im besonderen Eigentum des
Fiskus (ME. vom 10. März 1881, MBl. S. 87 und RG. E. Bd. 3
S. 232). Unter dem „gemeinen Eigentum“ ist im landrechtlichen
Sinne das zum allgemeinen Gebrauch bestimmte Eigentum zu verstehen.
Hiernach haben weder der Fiskus noch der Adjazent ein Eigentum