Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

362 ö. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
hervorzuheben ist das Vorflutsedikt vom 15. November 1811 (GS. 
S. 352), welchem das Vorflutsgesetz für Neuvorpommern und Rügen 
vom 9. Februar 1867 (GS. S. 220) nachgebildet ist, und das Gesetz 
über die Benutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 1843 (GS. 
S. 41) teils abgeändert, teils ergänzt sind. Die letztgedachten Gesetze 
beziehen sich vornehmlich auf die Förderung der Ent= und Bewässerung. 
Eine weitere Ergänzung bildete das Gesetz, betreffend die Bildung von 
Wassergenossenschaften vom 1. April 1879 (GS. S. 297). Das Ver- 
fahren, insbesondere die Bestimmungen über polizeiliche Anordnungen 
wegen Räumung von Wasserläufen und die Zuständigkeit der Ver- 
waltungsgerichte haben eine zeitgemäße Gestaltung durch die §§ 67—93 
des Zuständigkeitsgesetzes gefunden. Die Befugnisse der Strombau- 
verwaltung gegenüber den Uferbesitzern an öffentlichen Flüssen sind 
festgelegt worden durch Gesetz vom 20. August 1883 (GS. S. 333), 
sowie Gesetz, betreffend die Abänderung des § 12 des letzteren Gesetzes, 
vom 31. Mai 1884 (GS. S. 303). Zwecks Fürsorge für die Rein- 
haltung der Gewässer ist Sinn und Bedeutung der bestehenden Vor- 
schriften ausführlich erläutert und zusammengestellt worden durch die 
Allg. Verf. vom 20. Februar 1901 (MVBl. S. 91). Vgl. v. Brau- 
chitsch Bd. 4 (15. Aufl.) S. 139—150. 
Eine umfassende Ordnung der zu ergreifenden Maßregeln zwecks 
Verhütung der Hochwassergefahren ist für den ganzen Umfang der 
Monarchie mit Ausnahme einzelner Teile der Provinzen Hannover 
und Schleswig-Holstein durch eine Reihe von Gesetzen (Gesetz vom 
3. Juli 1900 GS. S. 171 nebst der Allerh. V. vom 16. September 
1904 GS. S. 251, Gesetz vom 4. August 1904 GS. S. 197, Gesetz 
vom 12. August 1905 GS. S. 335 und Gesetz vom 16. August 
1905 GS. S. 342) erfolgt. Man hat ferner durch die Gesetzgebung 
die Wege geebnet und die Mittel bereit gestellt, um im Interesse der 
Industrie und Schiffahrt alte Wasserstraßen auszubauen und neue 
Wasserstraßen (Kanäle) herzustellen. Die hierfür in Betracht kommenden 
Gesetze datieren vom 1. April 1905 (GS. S. 335) und vom 10. Julie 
1906 (GS. S. 373). 
—— — — 
Sowohl die öffentlichen wie die nichtöffentlichen Gewässer des Fest- 
landes sind des Eigentums fähig. Die fließende Welle als solche ist 
zwar Gemeingut, aber das Flußbett selbst, d. h. der durch das Wasser 
erfüllte Raum steht im Eigentum. 
Die öffentlichen Flüsse stehen nach gemeinem Recht im Eigentum 
des Staates. Nach preußischem Recht (ALR. II, 14 §F 21) stehen sie 
sowohl mit ihrem Wasser als mit ihrem Flußbette im gemeinen 
Eigentum des Staates, aber nicht im besonderen Eigentum des 
Fiskus (ME. vom 10. März 1881, MBl. S. 87 und RG. E. Bd. 3 
S. 232). Unter dem „gemeinen Eigentum“ ist im landrechtlichen 
Sinne das zum allgemeinen Gebrauch bestimmte Eigentum zu verstehen. 
Hiernach haben weder der Fiskus noch der Adjazent ein Eigentum 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.