F. 123. Straßenanlegungsgesetz. 2. Inhalt des Gesetzes. 469
Verpflichteter dafür aufzukommen hat, von der Gemeinde aufzubringen,
innerhalb deren Bezirk das betreffende Grundstück belegen ist (§ 14).
Einziehung von Straßenbaukosten. Durch Ortsstatut kann
festgesetzt werden, daß bei der Anlegung einer neuen oder bei der Ver-
längerung einer schon bestehenden Straße, wenn solche zur Bebauung
bestimmt ist, sowie bei dem Anbau an schon vorhandenen bisher un-
bebauten Straßen und Straßenteilen von dem Unternehmer der neuen
Anlage oder von den angrenzenden Eigentümern — von letzteren, so-
bald sie Gebäude an der neuen Straße errichten, — die Freilegung,
erste Einrichtung, Entwässerung und Beleuchtungsvorrichtung der Straße
in der dem Bedürfnisse entsprechenden Weise beschafft, sowie deren zeitweise,
höchstens jedoch fünfjährige Unterhaltung beziehungsweise ein verhältnis-
mäßiger Beitrag oder Ersatz der zu allen diesen Maßnahmen erforder-
lichen Kosten geleistet werde. Zu diesen Verpflichtungen können die
angrenzenden Eigentümer nicht für mehr als die Hälfte der Straßen-
breite, und wenn die Straße breiter als 26 m ist, nicht für mehr als
13 m der Straßenbreite herangezogen werden.
Bei Berechnung der Kosten sind die Kosten der gesamten Straßen-
anlage und beziehungsweise deren Unterhaltung zusammenzurechnen und
den Eigentümern nach Verhältnis der Länge ihrer die Straße berühren-
den Grenze oder einem anderen Maßstabe, insbesondere auch nach der
bebauungsfähigen Fläche, zur Last zu legen. Das Ortsstatut hat die
näheren Bestimmungen innerhalb der Grenze vorstehender Vorschrift
festzusetzen (§ 15). Die Bedeutung des § 15 liegt darin, daß durch
diese Gesetzesbestimmung den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet wurde,
durch ortsstatutarische Bestimmungen, die infolge der rapid wachsenden
städtischen Bevölkerung, besonders in den großen Industriezentren,
Residenzen und Hauptstädten des Deutschen Reichs, die für sie und
das Gemeindevermögen fast unerschwinglich gewordenen Lasten der Her-
stellung des Ausbaues und der Unterhaltung neuer Straßen und Plätze
in gewissem Umfange auf kapitalkräftige Unternehmer und angrenzende
Grundeigentümer abzuwälzen.
Voraussetzungen der Entstehung der Straßenbaukosten.
1. Die Anlegung einer neuen Straße muß in Frage kommen. Als
solche gilt jede Straße, die beim Erlaß des Ortsstatuts noch
nicht als eine dem inneren städtischen Verkehr und dem Anbau dienende
Verkehrsanstalt bestand, deren Anlegung vielmehr erst später
angefangen ist (OVG. E. Bd. 24 S. 74, 79, 80). Es scheiden hier-
nach aus:
a) historische Straßen;
b) Straßen, die den baupolizeilichen Vorschriften nicht entsprechend
hergestellt sind;
IR) unfertige Straßen, Straßen, die erst auf der einen Seite aus-
gebaut sind, einfache Kommunikationswege.
Dagegen ist es unerheblich für die Einziehung von Straßenbaubei-
trägen, ob die neue Straße früher ein Feldweg war, oder die Flucht-
linien festgesetzt find (OVG. E. Bd. 58 S. 141 in v. Kamptz Erg.
Bd. 1 S. 98; RG. Entsch. in Zivils. Bd. 23 S. 279), ob der Aus-