556 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
und 10 des Gesetzes wegen Erweiterung des Rechtsweges vom 24. Mai
1861 (GS. S. 241) statt (§ 29). Die Bestimmungen dieses Gesetzes
finden auf die Gesamtverbände in der katholischen Kirche sinngemäße
Anwendung (§ 34 Abs. 1). Auf Militär= und Anstaltsgemeinden findet
dieses Gesetz keine Anwendung (§ 35).
Die Verwaltung des rchlichen Vermögens liegt in der
Hand des Kirchenvorstandes (§ 8). Dieser besteht in Pfarrgemeinden
aus dem Pfarrer, in Filial-, Kapellen= usw. Gemeinden, welche eigene
Geistliche haben, aus dem der Anstellung nach ältesten, aus mehreren
von der Gemeinde gewählten Kirchenvorstehern, bei Patronatsgemeinden
oder sonst hierzu besonders Berechtigten aus dem Patron und dem
sonst Berechtigten (§ 5).
Die Zahl der für jede Gemeinde zu wählenden Kirchenvorsteher be-
trägt nach der Zahl der Gemeindemitglieder bis 500 Mitglieder 4,
bis 2000 Mitglieder 6, bis 5000 Mitglieder 8, bei mehr als 5000
Mitglieder 10, höchstens 10, auch nicht weniger als 4, nur mit
Genehmigung des Oberpräsidenten aus besonderen Gründen 2 (8 6).
Das Amt ist ein Ehrenamt, jedoch kann für außerordentliche Mühe-
waltung durch die Gemeindevertretung eine Vergütung bewilligt werden
(§ 7). Der Kirchenvorstand vertritt die seiner Verwaltung unter-
stehenden Vermögensmassen und die Gemeinde in vermögensrechtlicher
Hinsicht (§ 8). Die Mitglieder des Kirchenvorstandes haften für die
Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters (§ 9). Die Kassenverwaltung
und die Rechnungsführung ist einem der Kirchenvorsteher, der hierzu
von dem Kirchenvorstande gewählt wird, zu übertragen, eventuell ist
ein besonderer Rendant oder Rechnungsführer anzustellen (§ 10). Der
Kirchenvorstand hat ein Inventar über das von ihm verwaltete kirch-
liche Vermögen zu errichten und fortzuführen. Er hat einen Vor-
anschlag der Jahreseinnahmen und Ausgaben aufzustellen und über
den Vermögensstand an die Gemeinde alljährlich zu berichten; am
Schlusse eines jeden Rechnungsjahres hat er die Nechnung zu prüfen
(§ 11). Der Kirchenvorstand hat einen Vorsitzenden und einen Stell-
vertreter auf 3 Jahre zu wählen, versammelt sich auf Einladung des
Vorsitzenden nach Bedürfnis, muß jedoch berufen werden auf Verlangen
der bischöflichen Behörde, des Landkreises, in Stadtkreisen des Bürger-
meisters, der Hälfte der Mitglieder des Kirchenvorstandes, durch Beschluß
der Gemeindevertretung; in den beiden letzten Fällen, sofern ein inner-
halb der Zuständigkeit des Kirchenvorstandes liegender Zweck angegeben
wird (8§ 13, 14). Kommt der Vorsitzende dem Verlangen auf Berufung des
Vorstandes nicht nach, so kann die Berufung durch die bischöfliche Be-
hörde bezw. Landrat oder Bürgermeister erfolgen (§ 15). Die Beschlüsse
in den Sitzungen des Vorstandes, zu denen sämtliche Mitglieder spätestens
einen Tag vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind, werden
durch Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los (88§ 16,
7). Über die Beschlüsse wird ein Protokollbuch, vom Vorsitzenden und
einem Kirchenvorstandsmitglied unterschrieben, geführt (§ 18). Zu jeder
die Gemeinde und die von dem Vorstande vertretenen Vermögensmassen