Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

556 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
und 10 des Gesetzes wegen Erweiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 
1861 (GS. S. 241) statt (§ 29). Die Bestimmungen dieses Gesetzes 
finden auf die Gesamtverbände in der katholischen Kirche sinngemäße 
Anwendung (§ 34 Abs. 1). Auf Militär= und Anstaltsgemeinden findet 
dieses Gesetz keine Anwendung (§ 35). 
Die Verwaltung des rchlichen Vermögens liegt in der 
Hand des Kirchenvorstandes (§ 8). Dieser besteht in Pfarrgemeinden 
aus dem Pfarrer, in Filial-, Kapellen= usw. Gemeinden, welche eigene 
Geistliche haben, aus dem der Anstellung nach ältesten, aus mehreren 
von der Gemeinde gewählten Kirchenvorstehern, bei Patronatsgemeinden 
oder sonst hierzu besonders Berechtigten aus dem Patron und dem 
sonst Berechtigten (§ 5). 
Die Zahl der für jede Gemeinde zu wählenden Kirchenvorsteher be- 
trägt nach der Zahl der Gemeindemitglieder bis 500 Mitglieder 4, 
bis 2000 Mitglieder 6, bis 5000 Mitglieder 8, bei mehr als 5000 
Mitglieder 10, höchstens 10, auch nicht weniger als 4, nur mit 
Genehmigung des Oberpräsidenten aus besonderen Gründen 2 (8 6). 
Das Amt ist ein Ehrenamt, jedoch kann für außerordentliche Mühe- 
waltung durch die Gemeindevertretung eine Vergütung bewilligt werden 
(§ 7). Der Kirchenvorstand vertritt die seiner Verwaltung unter- 
stehenden Vermögensmassen und die Gemeinde in vermögensrechtlicher 
Hinsicht (§ 8). Die Mitglieder des Kirchenvorstandes haften für die 
Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters (§ 9). Die Kassenverwaltung 
und die Rechnungsführung ist einem der Kirchenvorsteher, der hierzu 
von dem Kirchenvorstande gewählt wird, zu übertragen, eventuell ist 
ein besonderer Rendant oder Rechnungsführer anzustellen (§ 10). Der 
Kirchenvorstand hat ein Inventar über das von ihm verwaltete kirch- 
liche Vermögen zu errichten und fortzuführen. Er hat einen Vor- 
anschlag der Jahreseinnahmen und Ausgaben aufzustellen und über 
den Vermögensstand an die Gemeinde alljährlich zu berichten; am 
Schlusse eines jeden Rechnungsjahres hat er die Nechnung zu prüfen 
(§ 11). Der Kirchenvorstand hat einen Vorsitzenden und einen Stell- 
vertreter auf 3 Jahre zu wählen, versammelt sich auf Einladung des 
Vorsitzenden nach Bedürfnis, muß jedoch berufen werden auf Verlangen 
der bischöflichen Behörde, des Landkreises, in Stadtkreisen des Bürger- 
meisters, der Hälfte der Mitglieder des Kirchenvorstandes, durch Beschluß 
der Gemeindevertretung; in den beiden letzten Fällen, sofern ein inner- 
halb der Zuständigkeit des Kirchenvorstandes liegender Zweck angegeben 
wird (8§ 13, 14). Kommt der Vorsitzende dem Verlangen auf Berufung des 
Vorstandes nicht nach, so kann die Berufung durch die bischöfliche Be- 
hörde bezw. Landrat oder Bürgermeister erfolgen (§ 15). Die Beschlüsse 
in den Sitzungen des Vorstandes, zu denen sämtliche Mitglieder spätestens 
einen Tag vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind, werden 
durch Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt, bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los (88§ 16, 
7). Über die Beschlüsse wird ein Protokollbuch, vom Vorsitzenden und 
einem Kirchenvorstandsmitglied unterschrieben, geführt (§ 18). Zu jeder 
die Gemeinde und die von dem Vorstande vertretenen Vermögensmassen
	        
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