Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

580 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
unterricht; ihre Erteilung kann auch, falls nicht im allgemeinen staat- 
lichen oder Unterrichtsinteresse Bedenken entgegenstehen, in geeigneten 
Fällen den nachgeordneten Behörden (Schuldeputationen, Schulvor- 
stand usw.) widerruflich übertragen werden. 
Trotz des nach vorstehendem weitgreifenden Umfangs der Macht- 
befugnisse der Schulaufsichtsbehörde ist letztere auch ihrerseits an ge- 
wisse Schranken gebunden. Diese Schranken bilden die auf Gesetz be- 
ruhenden Anordnungen, zu deren Befolgung auch sie verpflichtet find. 
Man hat deshalb die Anordnungen der staatlichen Behörden auch auf 
dem Gebiete des Elementarschulwesens vielfach einer Rechtskontrolle 
unterworfen, so insbesondere ZBG. §8 45—49; Feststellungsgesetz vom 
26. Mai 1887 (GS. S. 175); LPG. 88 14, 15; LVG. 88 25, 26; 
Lehrerreliktengesetz §§ 13, 16; Vu G. §§ 3—6, 9, 4, 16, 17, 23, 24, 
27, 30 Abs. 6 und 7, 36, 43, 46, 53, 61. Vgl. v. Brauchitsch, 
Preußisches Verwaltungsgesetz Bd. 7 S. 60. 
§ 156. Die verschiebenen Schularten. 
Das A###s—. unterscheidet zwischen „gemeinen“ Schulen (§ 12 II 12) 
und gelehrten Schulen (Gymnasien). Bei dieser Gegenüberstellung will. 
das Landrecht nicht erschöpfend die an sich möglichen Schularten auf- 
zählen, sondern will nur das Minimum und Maximum der Bildungs- 
stätten bezeichnen. Die Zwischenbildungen zwischen diesen Unterrichts- 
anstalten werden bald der einen, bald der anderen Gattung zuzuzählen 
sein. Diejenigen Anstalten, welche zwar eine höhere als die staatlich zu er- 
zwingende, aber doch noch keine gelehrte Bildung erstreben und welche 
als Bürger-, Rektorat-, höhere Töchter-, oder jetzt allgemein als „Mittel- 
schulen“ bezeichnet werden, stehen nach Wesen und Bestimmung mehr 
den gemeinen, als den gelehrten Schulen gleich. Betreffs der Auf- 
sichtsführung ist jeder Zweifel dadurch beseitigt, daß die Instruktion 
für die Konsistorien vom 23. Oktober 1817 diesen (§§ 6, 7) die ge- 
lehrten Schulen, den Regierungen aber die Elementar= und Bürger- 
schulen überweist. Eine allgemeine rechtliche Verpflichtung des Unter- 
nehmers, die Schule in einem durch das jeweilige Unterrichts- 
bedürfnis gebotenen Zustande dauernd zu erhalten, besteht zwar für 
die Elementarschulen (S§ 18° und 187 der Regierungsinstrukt.), denen 
nach §#8 43 f. II 12 AdLR. alle Kinder bis zur Erlangung der jedem 
Menschen notwendigen Kenntnisse zuzuweisen sind, bezüglich der Mittel- 
schulen dagegen fehlt es an einer ausdrücklichen Gesetzesnorm, welche 
Gemeinden oder sonstige Institute des öffentlichen Rechts zu deren 
Errichtung oder Erhaltung verpflichtete OVG. E. vom 11. März 1885 
Bd. 12 S. 197 (198] in v. Kamptz Bd. 2 S. 610). 
Bezüglich der Aufnahme besonderer Unterrichtsgegenstände in den 
Lehrplan der öffentlichen Volksschule enthält § 1 II 12 A##R. den 
allgemeinen Satz, daß Schulen Veranstaltungen des Staates find, welche 
den Unterricht der Jugend in nützlichen Kenntnissen und Wissenschaften 
zur Absicht haben. Durch diese Begriffsbestimmung ist die Grenze 
gezogen, über welche bei Einführung von Unterrichtsgegenständen in 
den Schulen nicht hinausgegangen werden darf. Innerhalb dieser
	        
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