Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 158. Die Schulbaulast. 587 
Bd. 19 S. 181 (186 ff.) in v. Kamptz Bd. 2 S. 688). Die Schul- 
baupflicht erstreckt sich in Ermangelung von eigenen Schulgebäuden 
auch auf die mietweise Beschaffung der erforderlichen Räumlichkeiten, 
die Errichtung von Scheune und Stall für den Lehrer auf dem Lande, 
die Anlegung eines Brunnens bei der Schule, die Hergabe oder der 
Ankauf eines Bauplatzes u. dgl. m. Von demselben Gesichtspunkte 
aus bildet nicht minder der Ersatz für eine abgenutzte Umwährung 
des Schulgehöfts einen Teil der Schulbaulast (OVG. E. vom 15. Juni 
1892 Bd. 23 S. 153 in v. Kamptz Bd. 2 S. 688). 
Rechtlich stellt sich die Schulbaulast nach preußischem AL. als 
gemeine Last dar, welche „zwecks Unterhaltung der Schulgebäude und 
Schulmeisterwohnungen von allen zu einer solchen Schule gewiesenen 
Einwohnern ohne Unterschied getragen werden muß" (§ 34 II 12 AL.). 
Doch soll nach § 35 II 12 AR. das Mitglied einer fremden, zu- 
geschlagenen Schulgemeinde, nicht politischen Gemeinde (vgl. OG. 
Bd. 41 S. 220 ff. in v. Kamptz 2302) zur Unterhaltung der Gebäude 
nur halb soviel beitragen, als ein Einwohner von gleicher Klasse an 
dem Orte, wo die Schule befindlich ist. Bei Bauten und Reparaturen 
der Schulgebäude müssen die Magistrate in den Städten und die 
Gutsherrschaften auf dem Lande, die auf dem Gute oder Kämmerei- 
eigentum, wo die Schule sich befindet, gewachsenen oder gewonnenen 
Materialien, soweit selbige hinreichend vorhanden und zum Baue not- 
wendig sind, unentgeltlich verabfolgen (8 36 II 12 ALR.).4) Bei den 
Materialien kommen nur Rohmaterialien in Betracht, nicht etwa 
gebrannte Mauer= und Dachsteine, ferner handelt es sich nicht um Roh- 
material, welches über den eigenen Bedarf hinausgeht. Was die 
Unterhaltung der Schulwohnung, welche zugleich die Küsterwohnung 
ist, anlangt, so ist hier besondere gesetzliche Regelung ergangen (Ges. 
vom 21. Juli 1846 (GS. S. 392). Danach sollen für die nach 
diesem Gesetz eintretenden Erweiterungsbauten Bedürfnis und 
Zweck des Baus für die Verpflichtung zur Tragung der Kosten ent- 
scheidend sein (vgl. Striedthorst, Arch. 52 S. 144, 64 S. 81, 85 
S. 85 Or. Bd. 81 S. 259). 
Soweit mit Genehmigung der Aussichtsbehörde die politische Gemeinde 
der Schulgemeinde die Schullast abgenommen hat, werden die für die 
Schullast erforderlichen Mittel in Kommunallasten verwandelt. (Vgl. 
1) Diese Pflicht erstreckt sich auch auf den Zaun für einen Vorgarten, welcher 
vor dem Schulhause und der darin befindlichen Lehrerwohnung sich befindet, weil 
nach §§ 42 ff., 75 ff. II 2 ALK. der Zaun als Zubehör des Schulgebäudes 
anzusehen ist. Bei dieser Rechtslage ist es auch nach Einführung des BGB. ver- 
blieben, obwohl nach §§ 93—98 BGB. der Zaun weder als Bestandteil noch als 
ubehör des Schulgebäudes angesehen werden kann. Nach Art. 132 EG. z. BGB. 
nd die landesgesetzlichen Vorschriften über die Schulbaulast unberührt geblieben, 
also auch die Vorschriften des AvLs. über Substanz und Pertinenz. Letztere sind 
allerdings privatrechtlicher Natur, die Schulbaulast aber ist öffentlichrechtlich und 
nach Art. 55 EG. z. BGB. sind landesrechtliche Vorschriften nur soweit außer 
Kraft gesetzt, als sie sich nicht auf öffentliches Recht beziehen (OVLG. E. vom 
19. Februar 1907 mitgeteilt im „Recht“ XI. Jahrg. Nr. 15/16 vom 10. August 
1907 S. 998). 
 
	        
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