§ 158. Die Schulbaulast. 587
Bd. 19 S. 181 (186 ff.) in v. Kamptz Bd. 2 S. 688). Die Schul-
baupflicht erstreckt sich in Ermangelung von eigenen Schulgebäuden
auch auf die mietweise Beschaffung der erforderlichen Räumlichkeiten,
die Errichtung von Scheune und Stall für den Lehrer auf dem Lande,
die Anlegung eines Brunnens bei der Schule, die Hergabe oder der
Ankauf eines Bauplatzes u. dgl. m. Von demselben Gesichtspunkte
aus bildet nicht minder der Ersatz für eine abgenutzte Umwährung
des Schulgehöfts einen Teil der Schulbaulast (OVG. E. vom 15. Juni
1892 Bd. 23 S. 153 in v. Kamptz Bd. 2 S. 688).
Rechtlich stellt sich die Schulbaulast nach preußischem AL. als
gemeine Last dar, welche „zwecks Unterhaltung der Schulgebäude und
Schulmeisterwohnungen von allen zu einer solchen Schule gewiesenen
Einwohnern ohne Unterschied getragen werden muß" (§ 34 II 12 AL.).
Doch soll nach § 35 II 12 AR. das Mitglied einer fremden, zu-
geschlagenen Schulgemeinde, nicht politischen Gemeinde (vgl. OG.
Bd. 41 S. 220 ff. in v. Kamptz 2302) zur Unterhaltung der Gebäude
nur halb soviel beitragen, als ein Einwohner von gleicher Klasse an
dem Orte, wo die Schule befindlich ist. Bei Bauten und Reparaturen
der Schulgebäude müssen die Magistrate in den Städten und die
Gutsherrschaften auf dem Lande, die auf dem Gute oder Kämmerei-
eigentum, wo die Schule sich befindet, gewachsenen oder gewonnenen
Materialien, soweit selbige hinreichend vorhanden und zum Baue not-
wendig sind, unentgeltlich verabfolgen (8 36 II 12 ALR.).4) Bei den
Materialien kommen nur Rohmaterialien in Betracht, nicht etwa
gebrannte Mauer= und Dachsteine, ferner handelt es sich nicht um Roh-
material, welches über den eigenen Bedarf hinausgeht. Was die
Unterhaltung der Schulwohnung, welche zugleich die Küsterwohnung
ist, anlangt, so ist hier besondere gesetzliche Regelung ergangen (Ges.
vom 21. Juli 1846 (GS. S. 392). Danach sollen für die nach
diesem Gesetz eintretenden Erweiterungsbauten Bedürfnis und
Zweck des Baus für die Verpflichtung zur Tragung der Kosten ent-
scheidend sein (vgl. Striedthorst, Arch. 52 S. 144, 64 S. 81, 85
S. 85 Or. Bd. 81 S. 259).
Soweit mit Genehmigung der Aussichtsbehörde die politische Gemeinde
der Schulgemeinde die Schullast abgenommen hat, werden die für die
Schullast erforderlichen Mittel in Kommunallasten verwandelt. (Vgl.
1) Diese Pflicht erstreckt sich auch auf den Zaun für einen Vorgarten, welcher
vor dem Schulhause und der darin befindlichen Lehrerwohnung sich befindet, weil
nach §§ 42 ff., 75 ff. II 2 ALK. der Zaun als Zubehör des Schulgebäudes
anzusehen ist. Bei dieser Rechtslage ist es auch nach Einführung des BGB. ver-
blieben, obwohl nach §§ 93—98 BGB. der Zaun weder als Bestandteil noch als
ubehör des Schulgebäudes angesehen werden kann. Nach Art. 132 EG. z. BGB.
nd die landesgesetzlichen Vorschriften über die Schulbaulast unberührt geblieben,
also auch die Vorschriften des AvLs. über Substanz und Pertinenz. Letztere sind
allerdings privatrechtlicher Natur, die Schulbaulast aber ist öffentlichrechtlich und
nach Art. 55 EG. z. BGB. sind landesrechtliche Vorschriften nur soweit außer
Kraft gesetzt, als sie sich nicht auf öffentliches Recht beziehen (OVLG. E. vom
19. Februar 1907 mitgeteilt im „Recht“ XI. Jahrg. Nr. 15/16 vom 10. August
1907 S. 998).