Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

602 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
der Befähigten gewählt, die Gewählten bedürfen der Bestätigung durch 
die Schulaufsichtsbehörde und werden von ihr unter Ausfertigung der 
Ernennungsurkunde für den Schulverband angestellt. Die Bestätigung 
darf nur aus erheblichen Gründen versagt werden. Bei Versagung 
der Bestätigung erfolgt mit der Mitteilung hiervon die gleichzeitige 
Aufforderung, binnen einer bestimmten Frist eine erneute Wahl vor- 
zunehmen. Das Wahleecht erlischt für den betreffenden Fall, wenn 
die Fristen nicht innegehalten werden, oder wenn die Schulaussichts- 
behörde zum zweiten Mal die Bestätigung des Gewählten versagt. Die 
Anstellung erfolgt in diesem Falle unmittelbar durch die Schulauf- 
sichtsbehörde für den Schulverband (§8 58, 59). In Stellen, deren 
Inhabern Leitungsbefugnisse zustehen (Rektoren, Hauptlehrern usw.), 
sind solche Lehrer zu berufen, welche den besonderen, auf Gesetz oder 
rechtsgültigen Verwaltungsanordnungen beruhenden Voraussetzungen 
entsprechen. Hierbei hat eine angemessene Berücksichtigung auch der 
im Schuldienst außerhalb des Schulverbandes angestellten und bewährten 
Lehrpersonen, insbesondere von Hauptlehrern und Präparandenlehrern 
zu erfolgen. Die Besetzung dieser Stellen erfolgt durch die Schulauf- 
sichtsbehörde nach Anhörung der Schulorgane. 
Über die Geltung des Gesetzes enthalten die Schluß= und Über- 
gangsvorschriften (6. Abschnitt) Einzelvorschriften. 
Es treten außer Kraft alle diesem Gesetze entgegenstehenden Be- 
stimmungen, welchen Ursprungs sie auch sind, insbesondere werden 
auch alle bisherigen Rechte zur Ernennung, Anstellung, Wahl oder 
Präsentation von Lehrern und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen, 
soweit sie mit diesem Gesetze in Widerspruch stehen, aufgehoben (8§ 63). 
Die Aufhebung öffentlicher Volksschulen bedarf der Genehmigung des 
Unterrichtsministers oder erfolgt auf seine Anordnung (§ 65 Abs. 2). 
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Garnisonschulen sowie auf 
Schulen, welche mit Anstalten verbunden sind, die anderen Zwecken 
als denen der öffentlichen Volksschule dienen und solche Schulen, die 
seitens des Staates aus national-politischen Rücksichten lediglich aus 
Staatsmitteln errichtet und bisher unterhalten worden sind (8 69). 
Auf die Provinzen Westpreußen und Posen findet dieses Gesetz keine 
Anwendung (§ 70). Das Gesetz tritt mit dem 1. April 1908 in 
Kraft (§ 71 Abs. 1). 
8 161. Die Mittelschulen. 
Wie bereits früher erwähnt, sind in der Regel als kommunale Ein- 
richtungen, als Zwischenstufe zwischen der Volksschule und den höheren 
(gelehrten) Schulen sog. Mittelschulen (Bürger-, Rektorat= und höhere 
Töchterschulen) eingerichtet worden. Diese Anstalten bezwecken zwar 
eine höhere als die staatlich zu erzwingende Bildung, aber doch noch 
keine gelehrte Bildung (§ 1 des Ges. vom 11. Juni 1994 GS. S. 109). 
Sie unterstehen gleichfalls der Staatsaufsicht (ME. vom 26. Mai 
1894, U Bl. S. 431), jedoch sind die Befugnisse der Staatsaufsichts- 
behörde gegenüber diesen Anstalten insofern eingeschränkt, als es an 
einer ausdrücklichen Gesetzesnorm fehlt, welche Gemeinden und sonstige 
 
	        
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