278 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
zu den für den Geschäftsbetrieb bestimmten Räumen gestattet. Die
Bücher sind nach ihrem Abschluß der Polizei zur Bestätigung des
Abschlusses vorzulegen und mindestens 10 Jahre aufzubewahren (Verf.
des Handelsm. vom 10. August 1901). Die Gesinde= und Stellen-
vermittler sind ferner verpflichtet, die Gebührentaxe für ihre Ver-
mittlungstätigkeit der Polizeibehörde einzureichen und in ihren Geschäfts-
räumen an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen (§ 75"“
GO. i. d. F. der Bek. vom 30. Juni 1900). Über die rechtliche
Natur dieser Selbsttaxen vgl. Handbuch Bd. 1 S. 212.
Über die Beschränkung der Koalitionsfreiheit gemäß § 3 des Ges.
vom 24 April 1854 bezüglich des Gesindes, Schiffsknechte, ländlicher
Arbeiter usw. vgl. mein Handbuch Bd. 1 § 82 S. 269.
Eine Mitwirkung der Ortspolizei ist nach dem Ges. vom 30. Juni
1834 (GS. S. 92) bezüglich der Verlängerung der gesetzlichen
Räumungsfrist bei größeren Wohnungen insofern zuge-
lassen, als im Wege der Polizeiverordnung diese Verlängerung ange-
ordnet werden kann. In Städten bedarf es zum Erlaß dieser Polizei-
verordnung der Zustimmung des Gemeindevorstandes. Die im § 2
des zit. Ges. vorgesehene Mitwirkung der Regierung ist beseitigt
(§ 143 Abs. 1 LVG). Fallen Sonntage oder Feiertage in die bestimmte
Umzugszeit, so soll an solchen Tagen die außerdem vorhandene Ver-
bindlichkeit des Mieters ruhen (§ 3 des Ges. vom 30. Juni 1834).1)
Bei Fundsachen ist nach den Vorschriften des BGB. (8 965
Abs. 2 BGB.) der Finder, wenn er die Empfangsberechtigten oder
deren Aufenthalt nicht kennt, verpflichtet, den Fund, sofern dessen Wert
3 M. übersteigt, und die Umstände, welche für die Ermittelung der
Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der Ortspolizei-
behörde anzuzeigen, welche eine Bekanntmachung erlassen kann. Der
Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet. Ist der Verderb
der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen
Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern
zu lassen. Vor der Versteigerung ist der Polizeibehörde Anzeige zu
machen (§ 966 BGB.). Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung
der Polizeibehörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös
an die Polizeibehörde abzuliefern (6 967 BGB. s. E. vom 27. Oktober
1899 MBl. S. 211 u. V. vom 7. März 1900 MBl. S. 138). Die
polizeiliche Anordnung ist zugelassen, um der Polizeibehörde „im Interesse
der öffentlichen Ordnung oder zum Schutze des Eigentums“ ein Ein-
greisfen zu ermöglichen. Die Anordnung kann für bestimmte Fälle
entweder allgemein durch Polizeiverordnung oder im einzelnen Falle
durch Verfügung getroffen werden. Die Wirkungen einer angeordneten
Ablieferung sind dieselben, wie die einer freiwilligen (vgl. Planck, BG#.
Bd. 3 Anm. 2 zu § 967). Mit der Ablieferung erhält die Polizei-
behörde die Verpflichtung zur Verwahrung der Fundsache oder des Er-
löses und zu deren Herausgabe an den wahren Empfangsberechtigten,
1) § 1 des Ges. v. 30. Juni 1834 gab eine Auslegungsregel für Mietstermine
und ist durch das BG. beseitigt; 2, 8 sind nach Art. 93 Ebc. z. BGB. in
ihrer Geltung unberührt geblieben. 3 weicht von § 198 BEB. ab.