Object: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

278 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
zu den für den Geschäftsbetrieb bestimmten Räumen gestattet. Die 
Bücher sind nach ihrem Abschluß der Polizei zur Bestätigung des 
Abschlusses vorzulegen und mindestens 10 Jahre aufzubewahren (Verf. 
des Handelsm. vom 10. August 1901). Die Gesinde= und Stellen- 
vermittler sind ferner verpflichtet, die Gebührentaxe für ihre Ver- 
mittlungstätigkeit der Polizeibehörde einzureichen und in ihren Geschäfts- 
räumen an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen (§ 75"“ 
GO. i. d. F. der Bek. vom 30. Juni 1900). Über die rechtliche 
Natur dieser Selbsttaxen vgl. Handbuch Bd. 1 S. 212. 
Über die Beschränkung der Koalitionsfreiheit gemäß § 3 des Ges. 
vom 24 April 1854 bezüglich des Gesindes, Schiffsknechte, ländlicher 
Arbeiter usw. vgl. mein Handbuch Bd. 1 § 82 S. 269. 
Eine Mitwirkung der Ortspolizei ist nach dem Ges. vom 30. Juni 
1834 (GS. S. 92) bezüglich der Verlängerung der gesetzlichen 
Räumungsfrist bei größeren Wohnungen insofern zuge- 
lassen, als im Wege der Polizeiverordnung diese Verlängerung ange- 
ordnet werden kann. In Städten bedarf es zum Erlaß dieser Polizei- 
verordnung der Zustimmung des Gemeindevorstandes. Die im § 2 
des zit. Ges. vorgesehene Mitwirkung der Regierung ist beseitigt 
(§ 143 Abs. 1 LVG). Fallen Sonntage oder Feiertage in die bestimmte 
Umzugszeit, so soll an solchen Tagen die außerdem vorhandene Ver- 
bindlichkeit des Mieters ruhen (§ 3 des Ges. vom 30. Juni 1834).1) 
Bei Fundsachen ist nach den Vorschriften des BGB. (8 965 
Abs. 2 BGB.) der Finder, wenn er die Empfangsberechtigten oder 
deren Aufenthalt nicht kennt, verpflichtet, den Fund, sofern dessen Wert 
3 M. übersteigt, und die Umstände, welche für die Ermittelung der 
Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der Ortspolizei- 
behörde anzuzeigen, welche eine Bekanntmachung erlassen kann. Der 
Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet. Ist der Verderb 
der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen 
Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern 
zu lassen. Vor der Versteigerung ist der Polizeibehörde Anzeige zu 
machen (§ 966 BGB.). Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung 
der Polizeibehörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös 
an die Polizeibehörde abzuliefern (6 967 BGB. s. E. vom 27. Oktober 
1899 MBl. S. 211 u. V. vom 7. März 1900 MBl. S. 138). Die 
polizeiliche Anordnung ist zugelassen, um der Polizeibehörde „im Interesse 
der öffentlichen Ordnung oder zum Schutze des Eigentums“ ein Ein- 
greisfen zu ermöglichen. Die Anordnung kann für bestimmte Fälle 
entweder allgemein durch Polizeiverordnung oder im einzelnen Falle 
durch Verfügung getroffen werden. Die Wirkungen einer angeordneten 
Ablieferung sind dieselben, wie die einer freiwilligen (vgl. Planck, BG#. 
Bd. 3 Anm. 2 zu § 967). Mit der Ablieferung erhält die Polizei- 
behörde die Verpflichtung zur Verwahrung der Fundsache oder des Er- 
löses und zu deren Herausgabe an den wahren Empfangsberechtigten, 
1) § 1 des Ges. v. 30. Juni 1834 gab eine Auslegungsregel für Mietstermine 
und ist durch das BG. beseitigt; 2, 8 sind nach Art. 93 Ebc. z. BGB. in 
ihrer Geltung unberührt geblieben. 3 weicht von § 198 BEB. ab. 
  
 
	        
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