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Erlaß des Arrestbefehls zugleich die Vollstreckung desselben, z. B. durch Bezeichnung des
Arrestgegenstandes (der zu pfändenden beweglichen Sachen oder Forderungen u. s. w.)
beantragt. In diesem Falle ist anzunehmen, daß mit dem Antrag auf Erlaß des
Arrestbefehls auch die Zustellung desselben beantragt sei, und demzufolge mit dem Arrest-
befehl zugleich die Zustellung desselben und die betreffende Vollstreckungsmaßregel zu
verfügen.
B. in Strafsachen: alle Zustellungen mit Ausnahme der Zeugenladungen im Falle des §. 219
der Strafprozeßordnung;
C. im Konkursverfahren: alle Zustellungen (§. 66 Abs. 2 der Konkursordnung);:
D. in Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit: alle vom Gericht ausgehenden Zu-
stellungen; jedoch ist hier eine förmliche Zustellung nur nothwendig, insofern es (z. B. wegen
Beginns einer Frist und dergl.) einer Beurkundung der Zustellung bedarf.
3. Auf Betreiben der Parteien erfolgen:
A. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Zustellung von Schriftsätzen seitens einer Partei an
die andere mit Ausnahme der Berufungsschrift (Nr. 2 A.) und die Zustellung von Arrest-
befehlen an den Schuldner (Nr. 2 A. b);
B. in Strafsachen: die Zustellung von Zeugenladungen im Falle des §. 219 der Strafprozeß-
ordnung.
4. Auch in dem Schutzgebiet besteht die Zustellung, wenn eine Ausfertigung zugestellt werden soll,
in deren Uebergabe, in den übrigen Fällen in der Uebergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden
Schriftstücks (§. 156 Abs. 1 der Civilprozeßordnung). Die Beglaubigung kann aber hier in allen Fällen
(nicht, wie nach S. 156 Abs. 2 der Civilprozeßordnung, nur bei Zustellungen von Amtswegen) durch den
Gerichtsschreiber erfolgen (§. 7 Abs. 3 der Verordnung). Der Gerichtsschreiber hat bei Zustellungen auf
ertenben der Parteien die erforderlichen Abschriften (§. 155 der Civilprozeßordnung) auf Verlangen auch
anzufertigen.
5. Die Vorschriften über die Person, an welche die Zustellung zu erfolgen hat (§§. 157 bis 164
der Civilprozeßordnung), sind auch in dem Schutzgebiete zu beachten; jedoch tritt an Stelle der §§. 160,
161 der §.7 Abs. 6 der Verordnung.
6. Die §§. 165 bis 181 der Civilprozeßordnung finden in dem Schutzgebiete keine Anwendung.
An ihre Stelle treten die Anordnungen, welche von dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten
Beamten gemäß §. 6 der Verordnung erlassen werden (oben §. 2 Nr. 5). Diese Anordnungen können
für eine einzelne Zustellung mit Rücksicht auf die Umstände des Falls besonders oder allgemein für alle
Fälle, in denen nicht etwas Abweichendes bestimmt wird, getroffen werden. Dieselben können sich beziehen
auf die Personen, durch welche die Zustellungen zu bewerkstelligen sind, und die Uebermittelung der Auf-
träge an dieselben; auf Ort und Zeit der Zustellungen; auf diejenigen Personen, welchen an Stelle des
Empfängers das zuzustellende Schriftstück bezw. die Abschrift desselben übergeben werden darf, wenn der
Empfänger nicht angetroffen wird; auf das Verfahren, wenn keine Person angetroffen wird, an welche
die Uebergabe bewirkt werden kann; auf den Nachweis der erfolgten Zustellung. Ein solcher Nachweis
ist stets schriftlich zu den Akten zu bringen (§. 7 Abs. 7 der Verordnung). Bei den Anordnungen
bezüglich der Form dieses Nachweises ist zu beachten, daß durch den letzteren festgestellt werden muß,
welches Schriftstück in Ausfertigung oder Abschrift übergeben ist.
7. Zustellungen, welche in einer bei einer Gerichtsbehörde erster Instanz in dem Schutzgebiete an-
hängigen Rechtsangelegenheit erforderlich werden, aber außerhalb des Bezirkes, in welchem die Gerichts-
behörde ihren Sitz hat, zu bewirken sind, erfolgen im Wege des Ersuchens (§. 7 Abs. 3 der Verordnung).
8. Das Ersuchen ist zu richten:
a) bezüglich einer im Schutzgebiete zu bewirkenden Zustellung an diejenige Gerichtsbehörde erster
Instanz, in deren Bezirk die Zustellung ausgeführt werden soll (§§. 158 und 167 des
Gerichtsverfassungsgesetzes): ·
b) bezüglich einer im Deutschen Reich zu bewirkenden Zustellung: an den Gerichtsschreiber des
Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Zustellung ausgeführt werden soll (§. 162 des Gerichts-
verfassungsgesetzes):
c) bezüglich einer in einem anderen deutschen Schutzgebiete oder im Bezirke eines deutschen
Konsulargerichts zu bewirkenden Zustellung an die Gerichtsbehörde des betreffenden Schutz-
gebietes bezw. an den betreffenden Konsul;