Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

                                          —  19  —

ordnung)  finden  auf  Zwangsvollstreckungen  in  dem  Schutzgebiete  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  in
den  in  Nr.  5  bezeichneten  Fällen  an  Stelle  der  Vollstreckungsklausel  (§.  671  a.  a.  O.)  die  Anordnung
der  Zwangsvollstreckung  tritt.

7.  In  dem  Schutzgebiete  erfolgt  die  Ausführung  der  Zwangsvollstreckung  auch  in  den  Fällen,
in  welchen  sie  nach  der  Civilprozeßordnung  den  Gerichtsvollziehern  zugewiesen  ist,  durch  den  zur  Ausübung
  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigten  Beamten;  derselbe  kann  mit  der  Ausführung  andere  Personen
beauftragen,  welche  nach  seinen  Anweisungen  zu  verfahren  haben  (§.  9  Abs.  2  der  Verordnung).  Der
Austrag  ist  schriftlich  zu  ertheilen.  Der  schriftliche  Auftrag  tritt  bei  Anwendung  der  Vorschriften  der
§§.  675  bis  677  der  Civilprozeßordnung  an  die  Stelle  der  vollstreckkaren  Ausfertigung.  Die  Vorschriften
der  §§.  678  bis  683  kommen  nicht  zur  Anwendung;  an  ihre  Stelle  treten  die  Anweisungen,  welche  der
zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigte  Beamte  den  mit  der  Ausführung  der  Zwangsvollstreckung
beauftragten  Personen  ertheilt  hat.  Bei  Ertheilung  dieser  Anweisung  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  über
jede  Vollstreckungshandlung  eine  schriftliche  Nachricht  zu  den  Akten  gebracht  wird.

8.  Die  mit  der  Ausführung  der  Zwangsvollstreckung  beauftragte  Person  (Nr.  7)  hat  die  in  der
Civilprozeßordnung  (§§.  712,  713,  716,  720  bis  725,  727,  746,  751,  769  bis  771,  777)  dem  Gerichtsvollzieher
  zugewiesenen  Befugnisse  und  Obliegenheiten,  soweit  nicht  durch  die  ihr  ertheilten  Anweisungen
(Nr.  7)  etwas  Anderes  bestimmt  wird.

9.  Auf  die  in  den  §§.  730,  739  und  744  der  Civilprozeßordnung  vorgesehenen  Zustellungen
bei  der  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen  in  Forderungen  und  andere  Vermögensrechte  finden
die  §§.  6  und  7  (vogl.  insbesondere  §.  7  Abs.  1)  der  Verordnung  und  §.  6  dieser  Anweisung  Anwendung.
Im  Falle  des  §.  739  Abs.  3  sind  die  Erklärungen  des  Drittschuldners  stets  an  die  Gerichtsbehörde
zu  richten.

10.  Soll  im  Deutschen  Reich  eine  Zwangsvollstreckung  auf  Grund  einer  in  dem  Schutzgebiete
erlassenen  Entscheidung  oder  einer  dort  ausgenommenen  vollstreckbaren  Urkunde  erfolgen,  so  hat  der  Gläubiger
sich  eine  vollstreckbare  Ausfertigung  des  Titels  ertheilen  zu  lassen  (Nr.  1,  2)  und  auf  Grund  derselben
die  Zwangsvollstreckung  selbst  zu  betreiben.  Ein  Ersuchen  an  deutsche  Gerichte  seitens  der  Gerichtsbehörde
des  Schutzgebietes  findet  nicht  statt.  Jedoch  kann,  soweit  die  Zwangsvollstreckung  durch  einen  deutschen
Gerichtsvollzieher  zu  bewirken  ist,  der  Gläubiger  zur  Beauftragung  desselben  sich  der  Vermittelung  der
Gerichtsbehörde  bedienen,  welche  ihrerseits  den  Auftrag  unter  Beifügung  der  vollstreckbaren  Ausfertigung
dem  Gerichtsschreiber  desjenigen  Amtsgerichts  übersendet,  in  dessen  Bezirk  der  Auftrag  ausgeführt  werden
soll  (§.  674  Abs.  2  der  Civilprozeßordnung,  F.  162  des  Gerichtsverfassungsgesetzes).

11.  Soll  die  Zwangsvollstreckung  aus  einem  der  in  Nr.  10  bezeichneten  Titel  in  einem  anderen
deutschen  Schutzgebiete  erfolgen,  so  hat  die  Gerichtsbehörde  erster  Instanz  auf  Antrag  des  Gläubigers
die  Gerichtsbehörde  des  betreffenden  Schutzgebietes  um  die  Zwangsvollstreckung  zu  ersuchen  (5.  700  Abs.  2
der  Civilprozeßordnung).

In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  die  Zwangsvollstreckung  im  Bezirk  eines  deutschen
Konsulargerichts  erfolgen  soll;  jedoch  ist  dem  an  den  Konsul  zu  richtenden  Ersuchungsschreiben  eine  vollstreckbare
  Ausfertigung  beizufügen.

12.  Mit  der  Zwangsvollstreckung,  welche  aus  einem  der  in  Nr.  10  bezeichneten  Titel  in  einem
ausländischen  Staate  erfolgen  soll,  hat  die  Gerichtsbehörde  sich  nicht  zu  befassen,  deren  Betrieb  vielmehr
dem  Gläubiger  zu  überlassen.

13.  Ersucht  ein  deutsches  Gericht  gemäß  §.  700  Abs.  2  der  Civilprozeßordnung  um  Bewirkung
einer  Zwangsvollstreckung  im  Schutzgebiete,  so  ist  dieselbe  auf  Grund  des  Ersuchens  anzuordnen,  ohne
daß  die  Vollstreckbarkeit  nachzuprüfen  ist.  Die  Vollstreckung  erfolgt  in  der  in  Nr.  7  bis  9  bezeichneten
  Weise.  ·

                                                   §.8.

                                   Bestimmungen  für  Strafsachen.
Gu  den  §§.  11  bis  15  der  Verordnung  und  §.  21  des  Gesehes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit.)

1.  Die  Verfügung,  durch  welche  der  Angeklagte  vom  Erscheinen  in  der  Hauptverhandlung  entbunden
  wird  (§.  12  der  Verordnung),  kann,  wenn  sie  von  Amtswegen  erfolgt  oder  ein  bezüglicher  Antrag
von  dem  Beschuldigten  schon  vorher  gestellt  war,  gleichzeitig  mit  der  Mittheilung  des  Termins  der  Hauptverhandlung
  an  den  Angeklagten  erfolgen.  Die  Verfügung  wird  von  dem  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
  ermächtigten  Beamten  erlassen.  Derselbe  hat  dabei  zu  prüfen,  ob  die  im  §.  12  der  Verordnung