Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

Ausgangszoll. 
Jollfreiheit des Durch- 
ganges. 
Freiheit des Verkehrs 
im Innern. 
Erhebungs=Maaßstab 
— nach welchen Sätzen 
der Joll zu ent- 
richten ist. 
Nebengebühren. 
— 318 — 
g. 5. 
Bei der Ausfuhr gilt ebenfalls die Zollfreiheit als Regel. Die Ausnahmen 
ergiebt der Vereinszolltarif. 
g. 6. 
Von der Durchfuhr werden Abgaben nicht erhoben. 
II. Verkehr im Innern des Vereinsgebiets. 
K. 7. 
Der Verkehr mit vereinsländischen, sowie mit zollfreien oder verzollten 
ausländischen Waaren innerhalb des Vereinsgebiets ist, vorbehaltlich der Bestim- 
mungen in den Abschnitten XV. und XVI. dieses Gesetzes und soweit nicht durch 
Vertrag unter den Zollvereinsstaaten Ausnahmen begründet sind, frei. 
g. 8. 
Binnenzölle, sowohl des Staats, als der Kommunen und Privaten, sind 
unzulässig. 
Dahin gehören jedoch nicht solche Abgaben, welche für die Benutzung von 
Häfen, Kanälen, Schleusen, Brücken, Fähren, Kunststraßen, Wegen, Krahnen, 
Waagen, Niederlagen und anderen zur Erleichterung des Verkehrs bestimmten 
Anstalten erhoben werden. 
III. Erhebung des Zolles. 
g. 9. 
Die Erhebung des ZJolles geschieht nach Gewicht, nach Maaß, nach Stück- 
zahl oder nach dem Werthe. 
Der Zoll ist nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften zu entrichten, 
welche an dem Tage gültig sind, an welchem 
1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle zur 
Verzollung, zur Abfertigung auf Begleitschein II. G. 33.), oder zur 
Anschreibung auf Privatkreditlager G. 108.), 
2) die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer 
zur Erhebung des Ausgangsgzolles befugten Abfertigungsstelle 
angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden (. 34.). 
S. 10. 
Neben den Zöllen dürfen andere Abgaben und Gebühren nur insoweit 
erhoben werden, als dieselben in den IS#§g. 8., 27. und 108. vorbehalten sind, 
oder als es sich um eine Entschädigung für den Mehraufwand an Beamtenkräften 
handelt, welchen die Verabsäumung gesetzlich den Betheiligten obliegender Ver- 
pflichtungen noch in anderen Fällen als denen des F. 27. oder die Gestattung 
einer
	        
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