Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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a)alle  diejenige,  deren  Vaker,  oder  wenn  si#e  ausser  der  She  erzeugt  wurden,  deren
Mutter  zur  Heit  ihrer  Geburt  in  der  Sigenschaft  eines  Unterthans  mit  dem  Staa##
in  Verbindung  gestanden  ist,  oder  welche  ausdrüklich  zu-Unterthanen  ausgenommen
worden  sind,  ohne  nachher  wieder  aus  dem  Unterthans=  Verband  entlassen  worden
zu  seyn,  und  ein  anderwärtiges  Heimath-Recht  erworben  zu  haben;  #

*b  diesenigen,  welche  von  heimathlosen  Elrern  zufällig  innerhalb  des  Seaats=  Gebiets
gebohren  sind,  so  lange  ste  nicht  in  einem  andern  Staate  das  Uncerchanen=  Recht
durch  ausdrückliche  Aufnahme  erworben,  oder  sich  daselbst  mit  obrigkeitlicher  Bewilligung
  verheirathet,  oder  darinn  mit  Connivenz  der  Obrigkeit  zehen  Jahre  lang

ewohne)  oder  wenigstens  als  selbstständig  ein  Gewerbe  getrieben  haben;

c)  Pertonen,  welche  zwar  weder  in  dem  Staas-Gebiet  gebohren,  noch  zu  Unterthanen
  daselbst  ausgenommen  worden,  hingegen  nach  Aufgebung  ihrer  vorherigen  staatsbürgerrechtlichen
  Verhältnisse,  oder  sonst  als  heimatlos  dadurch  in  nähere  Verbindung
  mit  dem  Staate  getreten  sind,  daß  sie  mit  obrigkeitlicher  Bewilligung  daselbst
  geheirathet  haben,  oder  daß  ihnen  während  eines  Jeitraums  von  zehen  Jahr#en
  stillschweigend  gestattet  worden  ist,  darinn  ihren  Wohnsit  zu  haben)  oder  als
lelbstständig  ein  Gewerbe  zu  treiben.  ·

Zu  Begruͤndung  einer  Ansprache  an  den  Staat  durch  Verheirathung  ist  es  nicht  hinreichend,
  daß  der  Geistliche  in  der  gewöhnlichen  Ordnung  die  Trauung  vollzogen  hat,  sondern
  es  wird  erfordert)  daß  der  Distrikts-Beamte,  in  dessen  Amtsbezirk  die  Trauung
geschehen  ist)  dieselbe  durch  eine  schriftlich  ausgestellte  amtliche  Erklärung,  als  zuläßig
anerbannt  hat.

K.  3.  Wenn  ein  Landstseicher-ergriffen  wird,  der  in  einem  Sctaat  zufällig  gebobren
  ist,  in  einem  andern  aber  das  Unterthanen=  Recht  erwerben,  oder  mit  obrigkeitlicher
Bewilligung  sich  verheirathet,  oder  durch  zehenjährigen  Aufenthalt  und  Treibung  eines
Gewerbs  sich  einheimisch  gemacht  hat:  so  M  der  leztere  Staat  Vorzugsweise  ihn  aufzunehmen
  verbunden.  6  ,  .  v

TrittdasUnterchaaeniRechtineinmStagtmitdekVerheirathungehe-sehen-«öhri·genWohm-ngoderGnvecbscreibungjinkinem«ande"knzusammen;so·istdaserste

bekhciwiß  entscheidend.  Ist  ein  Heimatloser  in  einem  Staate  mit  obrigkeitlicher  Bewilligung
  in  die  Ehe  getreten,  in  einem  andern  aber  nach  feiner  Verheirathung  während
des  bestimmten  Feitraums  von  zehen  Jahren,  als  seßhaft  oder  gewerbtreibend)  geduldes
worden,  so  muß  er  in  dem  lezkeren  beibehalten  werden.

#K.  4.  Sind  bei  einem  Vaganten  keine  der  hier  aufgezählten  Bestimmungen  anwendbar
  oder  erweislich;  #o  hat  dersenige  Staat,  wo  er  sich  zufällig  beßindec,  ihn  provisorisch
  beizubehalten.  5  "

H.5.VerheirakhetePersonen-welblichettsGeschltchts-sinddemStaatezuzcotbeilety
welchem  der  Ehemann  vermoͤg  eines  der  angefuͤhrten  Verhaͤltnisse  zugehoͤrt.  Wictwen
sind  nach  eben  denselben  Grundsähen  zu  behandeln  z#s  wäre  dann,  daß  während  ihres

Witewenstandes  eine  Veränderung  einträte,  durch  welche  ste  nach  den  Grundsäßen  dieser

  Uebereinkunft  ein  anderes  Aufenchalts-Aecht  erhielten.  o