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es gar keine bayerische Armee als staatsrechtlich existirende
Anstalt, sondern sie würde sich in einen ununterscheidbaren Be-
standtheil des. deutschen Heeres umwandeln! Sie ist, wie BROCK-
HAusS 8. 217 mit Emphase sagt, „während des Krieges nichts
als ein Glied an dem einen grossen Körper des deutschen
Heeres“. Man frage einmal bei bayerischen Öffizieren und
Staatsmännern nach, was sie hiervon halten!
Den Militärconventionen ist BROCKHAUS nicht sehr geneigt
und er schreibt ihnen eine sehr geringe Bedeutung zu. Wenn freilich,
wie BROCKHAUS meint, „von einer Militärhoheit der Einzelstaaten
sich in keinem Sinne reden lässt“, wenn schon verfassungsmässig.
der Kaiser alle militärischen Rechte hat und die Landesherren auf
einige praktisch ganz werthlose Ehrenrechte als Chefs und Con-
tingentspatrone angewiesen sind, alsdann freilich erscheinen die
Militärconventionen als ziemlich überflüssig und zum grossen
Theil mehr im Interesse der Landesherren als des Kaisers ge-
schlossen. BROCKHAUS geht daher auch vorzugsweise darauf aus,
zu untersuchen, inwieweit die Militärconventionen etwa „ver-
fassungswidrig“ sind, indem sie die kaiserlichen Befugnisse be-
schränken. Die Militärconventionen selbst widerlegen diese
Anschauung auf das Bündigste. In denselben erscheinen alle
deutschen Staaten, auch die kleinsten, mit militärischen Hohbeits-
rechten ausgestattet; und zwar haben sie alle Rechte behalten,
welche die Reichsverfassung ihnen nicht entzogen hat. Die Con-
ventionen bewirken auch nicht den Untergang dieser Rechte,
sondern sie setzen die Fortdauer derselben voraus, indem die
Ausübung dieser Rechte dem König von Preussen über-
tragen wird, und da der König von Preussen zugleich Bundes-
feldherr (Kaiser) ist und als solcher verfassungsmässige Befug-
nisse über alle Contingente hat, so hat er — ebenfalls unbeschadet
der Fortdauer dieser Rechte als soleher — Zusagen über die
Art, wie er einige derselben ausüben will, in den Militär-
verträgen "ertheilt. Der König von Preussen — nicht der Kaiser
als solcher — übt die Militär-Hoheitsrechte der andern Bundes-
fürsten kraft Delegation aus, sowie er in Waldeck die gesammten
staatlichen Hoheitsrechte und Pflichten an Stelle des Landes-
fürsten ausübt. Dass dies in Wirklichkeit sich so verhält und