Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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es gar keine bayerische Armee als staatsrechtlich existirende 
Anstalt, sondern sie würde sich in einen ununterscheidbaren Be- 
standtheil des. deutschen Heeres umwandeln! Sie ist, wie BROCK- 
HAusS 8. 217 mit Emphase sagt, „während des Krieges nichts 
als ein Glied an dem einen grossen Körper des deutschen 
Heeres“. Man frage einmal bei bayerischen Öffizieren und 
Staatsmännern nach, was sie hiervon halten! 
Den Militärconventionen ist BROCKHAUS nicht sehr geneigt 
und er schreibt ihnen eine sehr geringe Bedeutung zu. Wenn freilich, 
wie BROCKHAUS meint, „von einer Militärhoheit der Einzelstaaten 
sich in keinem Sinne reden lässt“, wenn schon verfassungsmässig. 
der Kaiser alle militärischen Rechte hat und die Landesherren auf 
einige praktisch ganz werthlose Ehrenrechte als Chefs und Con- 
tingentspatrone angewiesen sind, alsdann freilich erscheinen die 
Militärconventionen als ziemlich überflüssig und zum grossen 
Theil mehr im Interesse der Landesherren als des Kaisers ge- 
schlossen. BROCKHAUS geht daher auch vorzugsweise darauf aus, 
zu untersuchen, inwieweit die Militärconventionen etwa „ver- 
fassungswidrig“ sind, indem sie die kaiserlichen Befugnisse be- 
schränken. Die Militärconventionen selbst widerlegen diese 
Anschauung auf das Bündigste. In denselben erscheinen alle 
deutschen Staaten, auch die kleinsten, mit militärischen Hohbeits- 
rechten ausgestattet; und zwar haben sie alle Rechte behalten, 
welche die Reichsverfassung ihnen nicht entzogen hat. Die Con- 
ventionen bewirken auch nicht den Untergang dieser Rechte, 
sondern sie setzen die Fortdauer derselben voraus, indem die 
Ausübung dieser Rechte dem König von Preussen über- 
tragen wird, und da der König von Preussen zugleich Bundes- 
feldherr (Kaiser) ist und als solcher verfassungsmässige Befug- 
nisse über alle Contingente hat, so hat er — ebenfalls unbeschadet 
der Fortdauer dieser Rechte als soleher — Zusagen über die 
Art, wie er einige derselben ausüben will, in den Militär- 
verträgen "ertheilt. Der König von Preussen — nicht der Kaiser 
als solcher — übt die Militär-Hoheitsrechte der andern Bundes- 
fürsten kraft Delegation aus, sowie er in Waldeck die gesammten 
staatlichen Hoheitsrechte und Pflichten an Stelle des Landes- 
fürsten ausübt. Dass dies in Wirklichkeit sich so verhält und
	        
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