Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Verhältnissen zustehenden Vertretungsmacht begeht. Die Frage, 
ob und inwieweit der Staat und die Gemeinden für den Schaden 
einzustehen haben, den ein Beamter als Träger öffentlicher Macht- 
befugnisse den der Amtsgewalt Unterworfenen oder Dritten zu- 
fügt, hat das Bürgerliche Gesetzbuch nicht geregelt. Vielmehr 
wurde von der II. Kommission beschlossen, im Art. 56 (jetzt 77) 
Einf.-G. ausdrücklich zu formulieren, dass die landesgesetzlichen 
Vorschriften über die Haftung des Staates, der Gemeinden und 
anderer Kommunalverbände für den von ihren Beamten in Aus- 
übung der denselben anvertrauten Öffentlichen Gewalt einem 
Dritten zugefügten Schaden unberührt bleiben“. 
II. 
Nur die Haftung der Reichsbeamten war im Deutschen 
Reich einheitlich geregelt: nach $& 13 des Ges. vom 31. März 
1873 sind sie für die Gesetzmässigkeit ihrer Handlungen ver- 
antwortliich. Nach den Ausführungen LaABAnp’s“ kann kein 
Zweifel mehr sein, dass es sich im $ 13 um die civilrechtliche 
Verantwortlichkeit handelt, obwohl (trotz $ 154) auch die ent- 
gegengesetzte Ansicht vertreten wird. Auch die Kommission 
für die II. Lesung des Bürgerlichen Gesetzbuchs stand auf dem 
Lasan’schen Standpunkt“, und im Plenum des Reichstags be- 
rief man sich beim Beamtenparagraphen nochmals auf den- 
selben“, Die Regelung des Reichsbeamtengesetzes bezieht sich 
aber nur auf die Fälle der Kompetenzüberschreitung oder pflicht- 
widrigen Unterlassung von Amtshandlungen. Für den Fall da 
gegen, dass der Beamte nicht sowohl das Gesetz als die ihm 
obliegende Sorgfalt verletzt, bestimmt das Reichsbeamtengesetz 
nichts; da kommen nach $ 19 die Sätze des für die Rechts- 
* Prot. S. 8395. 
# A. a. O. Bd. IS. 434. 
*“ Prot. II S. 662. 
#5 Stenogr. Ber. 1896 S. 2855 ff.
	        
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