Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

409

VII  Bei  den  Posthilfstellen  können  gewöhnliche  Briefsendungen  und  gewöhnliche
Packete  eingeliefert  werden.  Die  Annahme  von  Einschreibsendungen,  Sendungen  mit
Werthangabe  und  von  Postanweisungen  gehört  nicht  zu  den  dienstlichen  Verpflichtungen
der  Posthilfstelle.  Es  können  jedoch  derartige  Sendungen  bei  der  Posthilfstelle  zur  Weitergabe
  an  den  Landpostboten  niedergelegt  werden.  Diese  Niederlegung  ist  aber  lediglich
Vertrauenssache  der  Absender  gegenüber  dem  Inhaber  der  Posthilfstelle.  Die  Haftpflicht
der  Postverwaltung  beginnt  erst  mit  erfolgter  Ablieferung  der  Sendungen  an  den  Landpostboten.
  Die  eingelieferten  Packete  sowie  die  niedergelegten  Einschreibsendungen,  Sendungen
  mit  Werthangabe  und  Postanweisungen  hat  der  Inhaber  der  Posthilfstelle  sogleich
in  sein  Annahmebuch  einzutragen.

S.  34.
Zeit  der  Eirnlieferung.

1  Die  Einlieferung  bei  den  Postanstalten  muß  während  der  Schalterdienststunden
und,  wenn  die  Sendung  mit  der  nächsten  dazu  geeigneten  Post  befördert  werden  soll,  vor
der  Schlußzeit  dieser  Post  geschehen.

II  Die  Dienststunden  zur  Annahme  von  Postsendungen  werden  für  die  einzelnen
Postanstalten  mit  Rücksicht  auf  den  Umfang  ihres  Wirkungskreises,  auf  die  daselbst  ankommenden
  und  abgehenden  Posten  und  die  sonstigen  Verhältnisse  festgesetzt;  an  Sonnund
  Festtagen  sind  sie  im  Allgemeinen  auf  zwei  Stunden  beschränkt.

III  Als  Festtage  gelten:

Neujahrsfest,  Erscheinungsfest,  Charfreitag,  Ostermontag,  Christi  Himmelfahrt,
Pfingstmontag,  Christfest,  Stephanstag

und  in  denjenigen  Postorten,  in  welchen  die  katholischen  Einwohner  die  Mehrzahl  bilden,  auch
Fronleichnam,  Mariä  Himmelfahrt  und  Allerheiligen.

IV  Als  Schlußzeit  für  die  Einlieferung  bei  den  Annahmestellen  der  Postanstalten
gelten  in  der  Regel  die  nachbezeichneten  Fristen  vor  dem  planmäßigen  Abgange  der  Post:

1.  für  gewöhnliche  Briefe  und  Postkarten

eine  viertel  bis  eine  halbe  Stunde;

2.  für  gewöhnliche  Drucksachen,  Geschäftspapiere  und  Waarenproben

eine  halbe  bis  eine  Stunde;