Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

Anlage  zu  Nr.  11.  des  Schluß-Protokolls.

E.
Nachweisung

ver  an  vie  Erbauer  von  Seeschiffen  je  nach  veren  Tragfähigkeit  für  die  nicht  speziell
nachweisbaren  Eisenbestanotheile  höchstens  zu  bewilligenden  Zoll-Vergütung.

 

 

—  Berags
Größe  der  Schiffe  fü  Größe  der  Schiffe  für  1u
.  ..  ,  at
in  Lasten  zu  4000  Pfund.  die  Last.  W  in  Lasten  zu  4000  Pfund.  die  Laft.bie
Thl.  Sgr.  Ps.I  vj.  Thl.  Sgr.  pf.  De-Für
  Schiffe  bis  einschließlich  50  l  Für  ein  Schiff  von  450  Lasten  —29,  9
Lasten::  11.—  ·  S
*%8  „  ?  „  475  !  —  29  4  25
Für  ein  Schiff  von  75  Lasten19  4  ",
2½%  „  ?  500  „  29·—  ½
„  „  »  „  100  „  1178  .  ",
1%„%½  „  „  „  525  „  —  28  85
*  „  :7  „  125  „  'he  %
5/½  ?  ?  ½“  *n  550  B  —  2834  25
’  „  v  „  150  „  1149  5
5%  „  „  ?  „  575  „  —  28.—  25
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5  ?  »  »  v  v  —  27  25
?  ?  »  »  200  2  1  3  11  *5  S  4
5.,  —ie  »  »  „625  »  —274  -«-«5
»  »  ?*  225  v  186
*5#½  ½  ?  „  ?*  650  ?  27!  –  5
»  »  »  »250»  III  4,
528,  ?  v  »  „  675  v  —  26  8  5½
„  v  275  v  128
5½  »  »  »700»  —264s25
»  »  »  »  300  ?!v  1  23  1
5  —□15r  *r  “  „  725  ?  –26s  25
v  »  »  »325  »  1110
528.  ?  „  »  »750  »  —25  8  25
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5  7!  v  »  „  775  v  —  254  (75

77  7  7?  7)  375  ?7)  1
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Anmerkungen.

1.  Die  vorstehenden  Säte  gelten  für  eisenfest  gebaute  Schisse  und  werden  bei  kupferfest  gebauten  Schiffen,  wem
das  dazu  zu  verwendende  Stangen-Kupfer  oder  Messing  zollirei  abgelassen  ist,  um  5  Sgr.  für  die  Last  ermäßigt.

2.  Für  Schiffe  von  elner  Lastenzahl,  welche  zwischen  je  zwei  der  in  ebiger  Tabelle  aufgeführten  Lastenzablen  fällt  ist
der  Betrag  für  die  Last  mit  Hüͤlfe  der  Differenzen  proportional  zu  berechnen,  z.  B.  da  zwischen  der  Tragfhig  ren
von  125  und  150  #asten  die  Differenz  für  die  Last  3/12  Pfeunig  beträgt,  so  berechnet  sich  die  Vergütung  für  ein
Schlif  von  132  Last  um  7  S—  /#  Pf.  =  1  Pf.  für  die  Last  geringer,  als  für  ein  solches  von  125  Last,  muhin
auf  1  Thlr.  6  Sgr.  1  Pf.