Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshöhe, den 14. August 1912.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
(Nr. 4173.) Bekanntmachung über die Wirksamkeit der im § 1 des Ausführungsgesetzes vom
14. August 1912 zu dem internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung
des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 erwähnten Abrede. Vom 7. Februar
1913.
Gemaß § 2 des vorstehend abgedruckten Ausführungsgesetzes vom 14. August
1912 zu dem internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels
vom 4. Mai 1910 wird hierdurch bekannt gemacht, daß die im § 1
dieses Gesetzes erwähnte Abrede für Großbritannien, die Niederlande und Spanien
wirksam ist.
Berlin, den 7. Februar 1913.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Jagow.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.