Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Wilhelmshöhe,  den  14.  August  1912.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Bethmann  Hollweg.



(Nr.  4173.)  Bekanntmachung  über  die  Wirksamkeit  der  im  §  1  des  Ausführungsgesetzes  vom
14.  August  1912  zu  dem  internationalen  Übereinkommen  zur  Bekämpfung
des  Mädchenhandels  vom  4.  Mai  1910  erwähnten  Abrede.  Vom  7.  Februar
1913.

Gemaß  §  2  des  vorstehend  abgedruckten  Ausführungsgesetzes  vom  14.  August
1912  zu  dem  internationalen  Übereinkommen  zur  Bekämpfung  des  Mädchenhandels
  vom  4.  Mai  1910  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  die  im  §  1
dieses  Gesetzes  erwähnte  Abrede  für  Großbritannien,  die  Niederlande  und  Spanien
wirksam  ist.

Berlin,  den  7.  Februar  1913.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Jagow.





Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.