Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

Bestimmung
der  Landgendarmerie.


Verhältniß  zu

Criminal=  und
Polizeibehörden.


Grenzpolizeibeamte
  und
Forstgendarmen.



Organisation
derselben.

—  344  —

3

Instruction  für  die  Landgendarmerie.

&  1.  Das  Landgendarmeriecorps  ist  zur  Führung  der  polizeilichen  Aufsicht  auf
dem  platten  Lande  und  in  den  Städten,  mit  Ausnahme  von  Dresden,  Leipzig  und
Chemnitz,  bestimmt,  dergestalt  jedoch,  daß  die  Handhabung  der  eigentlichen  Localpolizei
sowohl  in  Städten  als  in  Dörfern  zunächst  den  Ortspolizeibehörden  und  deren  Organen
obliegt  (vergleiche  §  14).

&+  2.  Die  Mitglieder  des  Landgendarmeriecorps,  mit  Ausnahme  des  Ober-Gendarmerieinspectors,
  sind  zugleich  Hülfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft  und  in  dieser
Eigenschaft  verpflichtet,  Aufträge  der  Staatsanwaltschaft  und  der  Gerichte  in  Strafsachen
  auszuführen,  soweit  es  ihre  übrigen  Dienstleistungen  irgend  gestatten.  Allen
Polizeibehörden  haben  sie  etwa  verlangte  Hülfeleistung  unter  gleicher  Voraussetzung
willfährig  zu  gewähren.

#3.0  Dem  Landgendarmeriecorps  gehören  auch  die  beiden  in  Bodenbach  und
Zittau  stationirten  Grenz-Polizeicommissare,  sowie  die  ihnen  beigegebenen  Gendarmen,
nicht  minder  die  auf  einigen  Grenzbahnhöfen  aufgestellten,  mit  den  Obergendarmen
in  gleichem  Range  stehenden  Grenz-Polizeiinspectoren,  ingleichen  die  für  einzelne
Forstreviere  angestellten  Forstgendarmen  an.  Auf  diese  Beamten  hat  daher  die  gegenwärtige
  Instruction,  soweit  es  nach  den  Verhältnissen  und  nach  der  ihnen  ertheilten
besonderen  Instruction  thunlich  ist,  ebenfalls  Anwendung  zu  leiden.

#  4.  Die  Anstellungs=  und  oberste  Aufsichtsbehörde  für  die  Gendarmerie  ist  das
Ministerium  des  Innern.

In  Unterordnung  unter  Letzteres  haben  die  Kreishauptmannschaften  die  Aufsicht
über  das  innerhalb  ihrer  Bezirke  angestellte  Gendarmerie-Personal  zu  führen.  Diese
Aussicht  erstreckt  sich  auch  auf  die  innerhalb  des  kreishauptmannschaftlichen  Bezirks
aufgestellten,  oder  im  Falle  der  Stationirung  außerhalb  Sachsens  der  betreffenden
Kreishauptmannschaft  besonders  unterstellten  Grenz-Polizeiinspectoren,  nicht  aber  auf
die  dem  Ministerium  des  Innern  unmittelbar  unterstehenden  Beamten  der  beiden
Grenz-Polizeicommissariate.

Die  nächste  Dienstbehörde  der  Gendarmen  sind  die  Amtshauptmannschaften,  eine
jede  für  die  innerhalb  ihres  Bezirks  stationirten  Gendarmen.

Zu  Handhabung  dieser  Aufsicht  ist  dem  Ministerium  des  Innern  ein  Ober-Gendarmerieinspector,
  jeder  Kreishauptmannschaft  ein  Kreisobergendarm,  jeder  Amtshauptmannschaft
  ein  Obergendarm  beigegeben.