Garnison -Bauwesen. 219
$. 148. Die Reinigung der Wäschestücke von dem daran haftenden Schmutz
muss durch Mittel geschehen, die, ohne unverhältnissmässig kostapielig zu sein, auf die
Btefle, ans denen de zu reinigenden Effekten bestehen, nicht zerstörend einwirken. Als
diesem doppelten Zweck am meisten entsprechend, hat sich, nach den bisherigen Er-‚
das gewöhnliche Waschen mit Wasser und Seife, wie es in jeder Haushaltung
geschieht, bewährt. Da das in verschiedenen Garnisonorten versuchsweise eingeführte
N der Wäsche durch Wasserdämpfe in jeder Beziehung vortheilhafte Resultate
geliefert hat, so ist, insoweit die Fonds es zulassen, auf die Anlegung von Dampf-Waschanstalten
besonders Bedacht zu nehmen. Auch selbat in Rücksicht der wollenen
Decken ist es gewöhnlich hinreichend, wenn dieselben mit Lauge und Seife in warmem
Wasser gewaschen, darauf frischem Wasser gespült und wenn möglich im Freien gebleicht
werden (im Mai). Das bisher üblich gewosene, sehr angreifende Walken der
ist im Allgemeinen weder nöthig, noch rathsam und nur bei solchen Decken
anzuwenden, welche mit ansteckenden Krankheiten Behaftete in Gebrauch gehabt haben.
muss das übrige unreine Bettzoug solcher Kranken für sich besonders gereinigt
werden. Die Kosten für die Reinigung und Desiufektion der wollenen Decken und Bettwäsche
in den Kasernen hat der Garnison-Verwaltungsfonds zu übernehmen, sofern jene
stinde von Krätz- etc. Kranken in den Kasernen vor ihrer Aufnahme in dns Lasareth
benutzt worden sind, wogegen die Reinigung der Kleidung solcher Kranken,
selbst wenn diese deren Privateigenthum ist, aus dem Krankenpflege -Fonds bestritten
wird.
Zusatz. (Erl. d. Milit.-Oekon.-Depart. vom 3. Mai 1830.) Die zur Desinficirang
von Personen, Sachen und Räumen innerhalb der lbs erforderlichen Materialien
werden aus den Dispensir-Anstalten hergegeben, wogegen die Kosten der Desinficirung
von Personen, Effekten und Räumen ausserhalb der Lararethe aus dem Garnison-Verwaltungsfonds
zu bestreiten sind.
$. 150. Die Verabreichung reiner Wäsche an die kasernirten ‚Truppen erfolgt
in bestimmten Terminen an die von den mit der
Empfangnahme beauftragten Militärpersonen, welche sie an die einzelnen Stuben, unter
Eoutrole ihrer Vorgesetzten, weiter vertheilen. Es werden nämlich verabreicht: den
Ofßcieren wöchentlich ein (jeder kasernirte Assistenz- oder Unterarzt erhält, laut Erlass
d Milit.-Oekon.-Depart. vom 9. September 1953, wöchentlich ein feines und ein ordinäres
Handtuch) reines Handtuch, monatlich reine Bettwäsche; den Unterofficieren und
Gemeinen die Handtücher wöchentlich, die Bettwäsche in den sechs Sommermonaten
monatlich, in den 6 Wintermonaten 1'j, monatlich. In diesen Terminen wird gleichseitig
die ek echlen, mi durch den dazu beauftragten Beamten der Verwaltung, in
Gegenwart der hten, mit der Empfangnahme reiner Wäsche beauftragten Militärs,
suräckgenommen. Nach bewirkter Reinigung der Wüsche wird dieselbe nicht durch
die Truppen selbst, sondern durch den Kasernen-Inspektor aufbewahrt und unter Verschluss
genommen, so dass den kasernirten Truppen stets nur eine Gamitur in Gebrauch
ist.
8.151. An wollenen Decken erhält jeder kasernirte Mann (auch der Officier)
in den Sommermonaten eine, und in den Wintermonaten zwei dergleichen. Die zweite
Decke wird den Truppen erst mit dem Anfange des Monats Oktober in Gebrauch
ben und ihnen mit Beginn des Monats Mai wieder abgenommen und von der Garnisonverwaltung
zweckmässig aufbewahrt.
8. 153. Das Brennmaterial besteht, nach Massgabe der örtlichen und provinciellen
Verhältnisse, entweder in Holz oder Torf, auch Stein- und Braunkohlen, oft
auch in mehreren dieser Artikel zugleich; das Zündmaterial beim Torf- und Kohlenbrande
richtet sich nach den Lokalvorhältnissen und Gebräuchen. — Das Erleuchtungsmaterial
besteht in Talglichten, theils in Brennöl und Dochtgarn, je nach den Lokalen,
welche erleuchtet werden sollen.
$. 163. Der Bedarf an Brennmaterial soll, zur Gewinnung eines grösseren
Lieferungsobjekts und zur Erzielung billigerer Preise, für sämmtliche unter den Intendanturen
stehende Militärverwaltungen jedes Orts, incl. des Holzes zum Bäckereibetriebe,
da, wo Königliche Bäckereien bestehen, zusammen ausgeboten werden, wodurch jedoch
nicht geändert wird. Die Kasernen-Belbstbewirthschaftungen
der Truppen, sowie andere, nicht zum Ressort der Intendantaren
gehörige Militär-Institute können, wenn sie es wünschen, dieser Beschaflungsmassregel
beitreten, in welchen Fällen sie sich an dio betreffenden Intendanturen zu
wenden haben. Das Ausbietungs- und Contrabirungsgeschäft besorgt, als mit dem
grösseren Bedarf betheiligt, in der Regel die Garnisonverwaltung; sie hat aber Depunürte
der verschiedenen theilnehmenden Verwaltungen bei der Verdingung und Contrabirung
anzuzieben,