Full text : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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3.  Dass  die  „Auswanderung“,  verstanden  als  die  dauerde  Aufgabe
  des  Domicils  im  Staatsgebiete,  zum  Verlust  des  Bürgerrechts
führen  muss,  ist  durch  $  21  des  Gesetzes  anerkannt.  Die  Feststellung
  der  zehnjährigen  Frist’®)  ist  eine  Concession  an  das
praktische  Bedürfniss,  welche  nicht  principwidrig  ist.  Durch  die
Forderung  einer  bestimmten  Dauer  des  auswärtigen  Aufenthalts
wird  das  rechtliche  Gewicht  der  Beziehungen  des  Bürgers  zum
Vaterlande  entschiedener  anerkannt,  als  durch  Bestimmungen,
wie  die  der  code  civil,  welches  jedem  „etablissement  fait  en  pays
etranger  sans  esprit  de  retour‘  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit
  zuschreibt.  Nicht  der  blosse  Mangel  einer  Absicht  der  Heimkehr,
  sondern  nur  die  thatsächliche  und  dauernde  Trennung  vom
heimischen  Boden  hat  nach  deutschem  Rechte  Ausscheiden  aus
dem  Staatsverband  zur  Folge.  Durch  die  gesetzlichen  Bestimmungen
  über  die  Ertheilung  der  Entlassungsurkunde  ist  die  Verkürzung
  der  Frist  ermöglicht,  durch  die  Schutzmittel  gegen  den
Ablauf  der  Frist  und  durch  die  mögliche  restitutio  in  integrum
sind  Härten,  welche  jede  gesetzliche  Fixirung  einer  Zeit  mit  sich
bringen  kann,  ausgeschlossen  "?).

4.  Der  Satz,  dass  es  keinen  Verlust  der  Staatsangehörigkeit
gibt  ohne  Auswanderung,  ist  durch  $18  des  Gesetzes  anerkannt,
nach  welchem  die  Entlassungsurkunde  unwirksam  wird,  wenn
nicht  der  Entlassene  die  Staatsangehörigkeit  in  einem  anderen
Bundesstaate  erwirbt  oder  seinen  Wohnsitz  ‚ausserhalb  des  Reichsgebiets‘‘
  verlegt.  Während  aber  die  Anwendung  der  positiven
Bestimmung,  dass  die  Auswanderung  zur  Ausbürgerung  führt,

16)  Dieselbe  Frist  findet  sich  schon  in  der  Entscheidung  Kaiser  Hadrians,
nach.  welcher  zehnjähriger  Aufenthalt  in  einer  Universitätsstadt  die  Begründung
  des  Domicils  für  den  Studenten  zur  Folge  haben  sollte.  L.  2  C.  X,  89.

17)  Es  ist  irreführend,  wenn  man  im  Falle  des  $  21  St.-A-G.  von  einem
Verluste  der  Stsatsangehörigkeit  „durch  Verjährung“  spricht.  Ursache  des
Verlustes  ist  nicht  der  Ablauf  der  Zeit,  sondern  die  Auswanderung,  deren
Begriff  durch  die  zehnjährige  Frist  näher  bestimmt  wird.